Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Annahme der Erklärung wurde am 15. Mai 2009 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Art. V Abs. 1 für Österreich mit 26. November 2009 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der ESA haben folgende weitere Staaten die Erklärung angenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Spanien.
(1) Mit dieser Erklärung vereinbaren die Vertragsparteien einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers nach 2008, welcher der in der Präambel beschriebenen in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt. Die Einsatzphase der Träger, die sich an das in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen beschriebene Qualifizierungsverfahren anschließt, umfasst die Fertigung, die Integration, den Betrieb und die Vermarktung dieser Träger.
(2) Die Gewährleistung eines verfügbaren, zuverlässigen und eigenständigen Zugangs Europas zum Weltraum zu erschwinglichen Bedingungen ist und bleibt für die Vertragsparteien dieser Erklärung ein vorrangiges Ziel.
(3) Der garantierte Zugang zum Weltraum wird durch i) von der europäischen Industrie entwickelte und gefertigte Träger, deren Entwurf vorrangig am Bedarf institutioneller europäischer Missionen ausgerichtet ist, ii) eine einsatzbereite europäische Startanlage und iii) europäische Industriekapazitäten gesichert.
(4) Die Einsatzphase der Träger wird zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag und dem ESA-Übereinkommen durchgeführt.
(5) Die Vertragsparteien dieser Erklärung beschließen, Arianespace (im Folgenden als „Startdienstbetreiber“ bezeichnet) im Einklang mit den in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten die Durchführung der Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu übertragen; die Organisation schließt zu diesem Zweck nach Abschnitt III Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber. Diese Abmachungen folgen der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace nach, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen.
(6) Beim Einsatz der von der ESA entwickelten Träger wird die geografische Verteilung der Industriearbeiten beachtet, die sich aus den von der Organisation in Angriff genommenen einschlägigen Entwicklungsprogrammen ergibt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der entsprechenden für jeden von der ESA entwickelten Träger zwischen den Staaten, die an den jeweiligen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, wie in der Präambel erwähnt zu schließenden Einsatzvereinbarungen und vorbehaltlich der in Abschnitt III vorgesehenen Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber.
(7) Die europäische Startanlage wird einsatzbereit gehalten, um den Vertragsparteien dieser Erklärung jederzeit einen Zugang zum Weltraum zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ihrerseits, im Einklang mit besonderen Abmachungen zur Finanzierung der Startanlage CSG beizutragen.
(8) Die Vertragsparteien dieser Erklärung berücksichtigen bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme sowie der europäischen und anderen internationalen Programme, an denen sie beteiligt sind, die von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger, sofern ihre Verwendung im Vergleich zur Verwendung anderer jeweils verfügbarer Trägerraketen oder Raumtransportsysteme nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.
Bei ihrer Verwendung wird den Trägern von den Vertragsparteien in folgender Reihenfolge der Vorrang gegeben
(9) Die Vertragsparteien dieser Erklärung kommen überein, den Aufbau eines Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für institutionelle europäische Programme und zur Sicherung gleicher Wettbewerbschancen für Europa auf dem Weltmarkt für Startdienste gemeinsam zu unterstützen.
(10) Bei Verkäufen von durch die von dieser Erklärung erfassten Startsysteme erbrachten Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats der Organisation unterstehen,
(11) Die Vertragsparteien dieser Erklärung verpflichten sich, dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen
(12) Die Vertragsparteien dieser Erklärung bemühen sich nach besten Kräften, der ESA und dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.
(13) Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der in den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen festgelegten Beteiligung an dem Einsatz entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.
(14) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Fall von bedeutenden Veränderungen beim Startdienstbetreiber oder von Ereignissen, die umfassende Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit oder auf die Zukunft der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers haben können, über geeignete Maßnahmen zu konsultieren.
Die Vertragsparteien dieser Erklärung
(1) Zur Erfüllung des ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrags und in Übereinstimmung mit der Träger-Entschließung von 2005 schließt die Organisation Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber, welche der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace mit deren späteren Zusatzvereinbarungen nachfolgen, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen. Diese Abmachungen, die für jeden von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger besondere Bestimmungen enthalten, regeln die Verpflichtung des Startdienstbetreibers unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben,
(2) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die ESA dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der Träger erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung stellt
(3) Zwischen dem Startdienstbetreiber und der Organisation wird ein aktiver Dialog aufrechterhalten, um zu überwachen, ob die Ziele der im Rahmen der Organisation unternommenen Trägerentwicklungsprogramme die vorhersehbare Entwicklung des Marktes für Startdienste berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt III genannten Verpflichtungen des Startdienstbetreibers
(1) Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Königreich Spanien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation sind, können ab dem 30. März 2007 Vertragsparteien dieser Erklärung werden, indem sie dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Annahme notifizieren. Diese Erklärung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Organisation dem Generaldirektor der Organisation schriftlich ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben. Nach ihrem Inkrafttreten kann jeder der genannten Mitgliedstaaten der ESA Vertragspartei dieser Erklärung werden, indem er dem Generaldirektor der Organisation seine Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert. Für solche Mitgliedstaaten tritt die Erklärung 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihre Zustimmung, Vertragspartei zu werden, notifiziert haben.
(2) Nach ihrem Inkrafttreten steht diese Erklärung jedem Staat zum Beitritt offen, der ein neues Mitglied der Europäischen Weltraumorganisation wird und den Beitritt beantragt. Jeder Antrag auf Beitritt ist an den Generaldirektor der Organisation zu richten und bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien dieser Erklärung. Die Erklärung tritt für Mitgliedstaaten, die ihr beitreten, 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie dem Generaldirektor der Organisation ihren Beitritt notifiziert haben.
(3) Ist die in Absatz 1 festgelegte Bedingung erfüllt, gilt diese Erklärung vom 1. Januar 2009 an bis Ende 2020. Bei Bedarf gilt sie auch nach Ablauf dieser Frist weiter, um gegebenenfalls die vom Startdienstbetreiber bis Ende 2020 geschlossenen Startverträge durchführen zu können. Die Vertragsparteien dieser Erklärung fordern den Generaldirektor der Organisation auf, 2014 eine Sitzung der Vertragsparteien einzuberufen, um den Stand der Durchführung der Erklärung und die geeigneten zu treffenden Maßnahmen zu bewerten.
(4) Die Vertragsparteien dieser Erklärung konsultieren einander zu gegebener Zeit, spätestens jedoch zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Erklärung über die Bedingungen für ihre Erneuerung.
(5) Die Vertragsparteien dieser Erklärung treten auf Antrag von mindestens vier von ihnen zusammen, um die Erklärung und ihre Durchführung zu überprüfen. Der Generaldirektor der Organisation oder eine Vertragspartei kann im Rahmen dieser Überprüfungen den Vertragsparteien dieser Erklärung Vorschläge zur Änderung des Inhalts der Erklärung unterbreiten. Änderungen dieser Erklärung bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Vertragsparteien dieser Erklärung.
(6) Diese Erklärung zielt lediglich darauf ab, die Beziehungen zwischen ihren Vertragsparteien zu regeln; sie berührt oder ändert andere Abkommen nicht, die Vertragsparteien dieser Erklärung vor dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten dieser Erklärung gegebenenfalls mit Dritten geschlossen haben; sie bleibt unberührt von Abkommen, die Vertragsparteien dieser Erklärung nach deren Inkrafttreten mit Dritten schließen, beziehungsweise wird durch diese nicht geändert.
Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Erklärung, die nicht durch Vermittlung des Rates der Organisation beigelegt werden können, werden nach Artikel XVII des ESA-Übereinkommens beigelegt.
Die Urschrift dieser Erklärung, geschehen zu Paris am 30. März 2007, deren deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Europäischen Weltraumorganisation hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.