Sparvereinverordnung (sparvereinverordnung)
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Sparvereinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2015
Inkrafttretensdatum
28.03.2015
Langtitel
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung – SpVV)
StF: BGBl. II Nr. 62/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 3/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 95 Abs. 1a des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet
§ 1. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 6 Abs. 3 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, festgelegten Pflichten angewendet werden können.
§ 2. (1) Abweichend von § 95 Abs. 1 BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern
(2) Eine Beurteilung nach Abs. 1 Z 1 hat gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.