Weltraumverordnung (weltraumverordnung)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Weltraumverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.02.2015
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 36/2015
Änderung
BGBl. II Nr. 90/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz), BGBl. I Nr. 132/2011 wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
20009102
Dokumentnummer
NOR40169393
§ 1. Mit dieser Verordnung werden die im Sinne des § 12 Weltraumgesetzes notwendigen Ausführungen getroffen.
§ 2. (1) Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen
(2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen
(3) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen
(4) Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen
(5) Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.
(6) Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.
(7) Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.
§ 3. Der Betreiber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes beantragen. Dazu hat er Unterlagen beizulegen,
§ 4. (1) Auf das Verfahren finden, soweit diese Verordnung oder das Weltraumgesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Der Betreiber hat die für den Genehmigungsantrag gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Dokumente sind, soweit möglich in elektronischer Form einzubringen.
(3) Der Betreiber hat jene Unterlagen besonders zu kennzeichnen, welche, nach dessen Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 2 oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrages aufzutragen.
(5) Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.
(6) Ist die Vorlage der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der nach § 2 Abs. 1 Z 5 in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen aufzutragen.
§ 5. (1) Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
(4) Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
§ 6. (1) Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
(2) Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen
(3) Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln
(4) Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
§ 7. (1) Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.
§ 8. Die Gebühren für das Genehmigungs- und Registrierungsverfahren betragen 6 500 Euro.
§ 9. Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.
§ 10. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 11. § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.