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Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

29.04.2014

Deutsch, Englisch

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

II. Bestehende Konten einer natürlichen Person. Die folgenden Regelungen und Verfahren gelten für Zwecke der Identifikation von US-Konten unter den bestehenden, von einer natürlichen Person gehaltenen Konten („bestehende Konten einer natürlichen Person“).

III. Neue Konten einer natürlichen Person. Die nachstehenden Regelungen gelten für die Identifikation von US-Konten unter den von einer natürlichen Person gehaltenen und am oder nach dem 1. Juli 2014 eröffneten Finanzkonten („neue Konten einer natürlichen Person“).

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Im Sinne dieses Abkommens und seiner Anhänge („Abkommen“) haben die folgenden Ausdrücke die nachstehenden Bedeutungen

2. Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, außer wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame (nach innerstaatlichem Recht zulässige) Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der das Abkommen anwendenden Partei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Partei geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieser Partei zukommt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Die nachstehenden Rechtsträger werden als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte oder FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute behandelt und die nachstehenden Konten sind von der Definition des Finanzkontos ausgenommen.

Dieser Anhang II kann durch ein gegenseitiges schriftliches Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten zu folgenden Zwecken abgeändert werden: (1) Ergänzung zusätzlicher Rechtsträger und Konten, die ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden und die ähnliche Merkmale aufweisen wie die Rechtsträger und Konten, die am Tag der Unterzeichnung des Abkommens in diesem Anhang II beschrieben sind, oder (2) Streichung von Rechtsträgern und Konten, die aufgrund geänderter Umstände nicht länger nur mehr ein geringes Risiko aufweisen, von US-Personen zur Hinterziehung von US-Steuern genutzt zu werden. Solche Ergänzungen oder Streichungen finden ab dem Tag der Unterzeichnung des gegenseitigen Einvernehmens Anwendung, sofern darin nicht eine andere Regelung vorgesehen ist. Die Verfahren zum Abschluss eines entsprechenden gegenseitigen Einvernehmens können in die in Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens genannte Vereinbarung oder Abmachung aufgenommen werden.

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1 Der Ausdruck „beherrschte ausländische Kapitalgesellschaft“ („controlled foreign corporation“) bedeutet jede ausländische Kapitalgesellschaft, wenn mehr als 50% der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft oder des Gesamtwerts der Aktien dieser Kapitalgesellschaft an einem Tag während des Steuerjahres dieser Kapitalgesellschaft von US-Anteilseignern („United States shareholders“) im Eigentum gehalten werden oder als von US-Anteilseignern im Eigentum gehalten anzusehen sind. Für Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „US-Anteilseigner“ („United States shareholder“) in Bezug auf jede ausländische Kapitalgesellschaft eine US-Person, die 10 Prozent oder mehr der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft im Eigentum hält oder die als 10 Prozent oder mehr der zusammengefassten Gesamtstimmrechte aller stimmberechtigten Aktiengattungen dieser Kapitalgesellschaft im Eigentum haltend anzusehen ist.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Anweisung an österreichische Finanzinstitute. Österreich willigt ein, alle meldenden österreichischen Finanzinstitute anzuweisen und es ihnen zu ermöglichen, und weist hiermit alle meldenden österreichischen Finanzinstitute an und ermöglicht es ihnen

2. Informationsaustausch

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die Vertreter Österreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika Einvernehmen über Folgendes erzielt

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Wertpapiere, die in der von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft nach § 1 Abs. 3 des österreichischen Depotgesetzes geführten Wertpapiersammelbank (Central Securities Depository Austria, CSD.A) registriert sind und durch oder über ein anderes Finanzinstitut oder mehrere andere Finanzinstitute gehalten werden, als von den betreffenden Finanzinstituten gehalten gelten, und dass diese anderen Finanzinstitute die Verantwortung für alle Meldungen und Quellensteuerabzüge sowie die Auflösung solcher Finanzkonten tragen. Dessen ungeachtet kann die CSD.A im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens stellvertretend für solche anderen Finanzinstitute Meldungen vornehmen.

b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Abschnitt V Absatz D von Anhang II im Regelfall in Österreich geführte Konten umfasst, die für den koordinierten Transfer von Geldern im Zuge von Geschäften über bewegliches und unbewegliches Vermögen herangezogen werden und der Aufsicht durch befugte Vertreter unterliegen, die erweiterte gesetzliche Vorgaben nach österreichischem Recht einhalten müssen, wie beispielsweise Treuhandkonten von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach dem österreichischen Bankwesengesetz, der österreichischen Rechtsanwaltsordnung, der österreichischen Notariatsordnung und dem österreichischen Wirtschaftstreuhandberufsgesetz.

Diese Einvernehmenserklärung wird am Tag des Inkrafttretens des Abkommens wirksam.

Unterzeichnet in Wien, in zwei Exemplaren in deutscher und englischer Sprache, am 29. April 2014.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Behandlung meldender österreichischer Finanzinstitute. Vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes meldende österreichische Finanzinstitut, das sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebseite registriert und die Bedingungen in einem FFI-Vertrag erfüllt, so behandelt, als erfülle es die Anforderungen von Section 1471 des US Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäß dieser Bestimmung nicht unterworfen.

2. Aufschub der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung.

3. Spezielle Behandlung von österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten österreichischen Einrichtungen der Pensionsvorsorge als FATCA-konform erachtete ausländische Finanzinstitute oder als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von Section 1471 und Section 1472 des US Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine österreichische Einrichtung der Pensionsvorsorge einen in Österreich errichteten oder ansässigen und regulierten Rechtsträger oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach österreichischem Recht Pensionen oder Vorsorgeleistungen zu gewähren oder Einkünfte für die Gewährung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf die Beiträge, Ausschüttungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.

4. Identifikation und Behandlung anderer als FATCA-konform erachteter ausländischer Finanzinstitute und ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nicht meldende österreichische Finanzinstitut als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommenen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code.

5. Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Rechtsträger und Niederlassungen, die nicht teilnehmende Finanzinstitute sind. Hat ein österreichisches Finanzinstitut, das die in Artikel 2 dieses Abkommens umschriebenen Anforderungen erfüllt oder das in Absatz 3 oder 4 dieses Artikels beschrieben ist, einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die einen solchen verbundenen Rechtsträger oder eine solche Niederlassung davon abhält, die an ein teilnehmendes oder ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut gestellten Anforderungen gemäß Section 1471 des US Internal Revenue Code zu erfüllen, oder einen verbundenen Rechtsträger oder eine Niederlassung, der oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte ausländische Finanzinstitute und eingeschränkte Niederlassungen nach den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als nicht teilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird ein solches österreichisches Finanzinstitut weiterhin als teilnehmendes oder als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut oder als ausgenommener wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von Section 1471 des US Internal Revenue Code behandelt, sofern

6. Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums. Ungeachtet von Artikel 1 dieses Abkommens und den Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann Österreich bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums anstatt der entsprechenden Definition in diesem Abkommen verwenden und dies auch österreichischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung die Zwecke dieses Abkommens nicht vereitelt.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige US-Behörde eine Rückfrage direkt an das meldende österreichische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere geringfügige Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden kann vorsehen, dass die zuständige US-Behörde die zuständige österreichische Behörde verständigt, wenn die zuständige US-Behörde eine solche Rückfrage an ein meldendes österreichisches Finanzinstituts betreffend die Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen durch das meldende österreichische Finanzinstitut stellt.

2. Erhebliche Nichteinhaltung. Die zuständige US-Behörde unterrichtet die zuständige österreichische Behörde, wenn die zuständige US-Behörde feststellt, dass ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die Anforderungen des FFI-Vertrags oder des Abkommens in erheblichem Umfang nicht einhält. Wird die Nichteinhaltung nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen US-Behörde über die erhebliche Nichteinhaltung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das meldende österreichische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes 2 als nicht teilnehmendes Finanzinstitut.

3. Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten sollen eine Vereinbarung oder Abmachung nach dem in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren abschließen, die

4. Vertrauen auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung der Anforderungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf österreichische Finanzinstitute werden Österreich die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Artikel 3 oder Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partnerjurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partnerjurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie Österreich nach Artikel 2 dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in den Artikeln 4, 6, 8 und 9 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten verständigt Österreich von solchen günstigeren Bedingungen und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, als wären sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Tag des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam, es sei denn, Österreich lehnt deren Anwendung ab.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Beantwortung von aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Ersuchen weiterhin mit Österreich zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in Österreich ansässigen Personen bei US-Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit Österreich mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von österreichischen Finanzinstituten an Österreich gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten außerdem bereit, mit Österreich ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partnerjurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern die Parteien feststellen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt eine solche Abänderung nach dem in Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Verfahren in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

1. Das Abkommen tritt am Tag der schriftlichen Mitteilung Österreichs an die Vereinigten Staaten, dass Österreich die notwendigen innerstaatlichen Maßnahmen für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen hat, in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung der Kündigung an die andere Partei kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Tag der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 29. April 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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