Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20009072 AT

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

StF: BGBl. III Nr. 235/2014

Änderung

BGBl. III Nr. 9/2018

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung ist mit 1. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Verbalnote

Die österreichische Botschaft Lissabon entbietet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik seine Empfehlungen und beehrt sich, in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“), folgende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik vorzuschlagen

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 6 und der Anhang)

Die österreichische Botschaft Lissabon schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik diese Verbalnote zusammen mit der zustimmenden portugiesischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung bilden, welche am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft tritt.

Die österreichische Botschaft Lissabon benützt auch diese Gelegenheit, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Lissabon, am 27. Oktober 2014

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40168251

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Die Republik Österreich wird von der Portugiesischen Republik vertreten in

Die Portugiesische Republik wird von der Republik Österreich vertreten in

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1)

Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet in Schengen am 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2)

Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40168252

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Verfahren

(1)

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3)

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200339

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1)

Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2)

Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3)

Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200341

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Bundesrecht Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 235/2014

Typ

Vertrag - Portugal

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2014

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1)

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.

(2)

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(3)

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang der Suspendierungsnote bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

(4)

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 9. Dezember 2010 (Verbalnote No. 32/2010).

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20009072

Dokumentnummer

NOR40200343

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →