Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2014
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal der Universitäten (Universitätsbibliothekspersonal-Ausbildungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 377/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 101 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung regelt die einheitliche Ausbildung für das Bibliothekspersonal aller Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 2 DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, für
§ 2. Die einheitliche Ausbildung umfasst
§ 3. (1) Dem Beirat obliegt im Sinne einer gesamtösterreichisch einheitlichen Ausbildung unter anderem die inhaltliche Gestaltung der Ausbildungen einschließlich der Entwicklung der Curricula.
(2) Die in § 4 Abs. 2 lit. a genannten Universitäten und ihre allfälligen Kooperationspartner entsenden jeweils ein mit der Ausbildung des Bibliothekspersonals befasstes Mitglied sowie ein Ersatzmitglied.
(3) Bis zu vier weitere facheinschlägige Expertinnen und Experten werden von den in Abs. 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt.
§ 4. (1) In der Ausbildung für qualifizierte und höher qualifizierte Tätigkeiten sind folgende Fachbereiche zu behandeln
(2) Die einheitliche Ausbildung für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten erfolgt in Form des Grundlehrganges des Universitätslehrganges „Library and Information Studies“, der von den Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und der Universität Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek veranstaltet wird.
(3) Im Rahmen der Berufspraxis (Praktikum) für die höher qualifizierten und qualifizierten Tätigkeiten sind mindestens 4 Wochen außerhalb der Ausbildungsbibliothek zu absolvieren.
(4) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
(5) a. Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG.
§ 5. (1) In der Ausbildung für Tätigkeiten der mittleren Qualifikation sind folgende Fachbereiche zu behandeln
(2) Die einheitliche Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation wird dem Bedarf entsprechend angeboten. Dieses Anbot kann entweder eigenständig durch eine der vier Universitäten Graz, Innsbruck, Salzburg und Wien oder in Kooperation zwischen diesen erfolgen.
(3) Die Berufspraxis für die mittlere Qualifikation umfasst 28 Tage, wovon mindestens eine Woche außerhalb der Ausbildungsuniversität absolviert werden muss.
(4) Die konkrete Ausgestaltung des Curriculums ist auf der Homepage www.bibliotheksausbildung.at zu veröffentlichen.
(5) Den Absolventinnen und Absolventen ist über die erfolgreiche Ablegung der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen.
(6) a. Zulassungsvoraussetzung ist der Pflichtschulabschluss.
§ 6. Der erfolgreiche Abschluss des kaufmännisch-administrativen Lehrberufes mit einschlägiger Spezialisierung „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 451/2004 ersetzt die Ausbildung für die Tätigkeiten mittlerer Qualifikation.
§ 7. Die Verordnung über die einheitliche Ausbildung aus dem Bereich Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesen für das Bibliothekspersonal an Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. II Nr. 186/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.