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20009040 symbole-gesetz AT

Symbole-Gesetz (symbole-gesetz)

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Symbole-Gesetz

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Kurztitel

Symbole-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz)

StF: BGBl. I Nr. 103/2014 (NR: GP XXV RV 346 AB 412 S. 53. BR: AB 9291 S. 837.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2019 (NR: GP XXVI RV 377 AB 419 S. 53. BR: AB 10094 S. 887.)

BGBl. I Nr. 162/2021 (NR: GP XXVII RV 854 AB 872 S. 115. BR: AB 10731 S. 929.)

BGBl. I Nr. 177/2023 (NR: GP XXVII RV 2285 AB 2340 S. 247. BR: 11364 AB 11395 S. 961.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

Verbotsgesetz-Novelle 2023 (BGBl. I Nr. 177/2023)

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40167171

Bundesrecht Symbole-Gesetz

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

Bundesrecht Symbole-Gesetz

§ 2. (1) Es ist verboten, Symbole einer in § 1 genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.

(2) Die Benennung von Gruppierungen nach § 1 Z 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Abs. 1, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.

(3) Die Verbote des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf

(4) Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Abs. 1 dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Bundesrecht Symbole-Gesetz

§ 3. (1) Wer vorsätzlich einem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Symbole, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 2 bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Symbole oder des damit untrennbar verbundenen Gegenstandes möglich ist, für verfallen zu erklären.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.

Bundesrecht Symbole-Gesetz

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 2 Abs. 2 erster Satz die Bundesregierung betraut.

Bundesrecht Symbole-Gesetz

§ 5. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) § 1 und § 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und Z 10 bis 15 und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

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