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20009026 vogteiguernsey AT

Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey) (vogteiguernsey)

14 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

in Anerkennung dessen, dass die Vogtei Guernsey im Rahmen der Ermächtigung durch das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland das Recht hat, mit Österreich ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen auszuhandeln, zu schließen, durchzuführen und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, zu kündigen;

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien die politische Verpflichtung zur Beachtung der Prinzipien der OECD betreffend den wirkungsvollen Informationsaustausch eingegangen sind;

in dem Wunsch, die Bedingungen des Informationsaustausches in Steuersachen zu erweitern und zu erleichtern;

sind die Vertragsparteien daher nun übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen, welches nur Verpflichtungen für die Vertragsparteien enthält

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung, Veranlagung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben anwendbar. Die ersuchte Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass ein wirkungsvoller Informationsaustausch nicht übermäßig behindert oder verzögert wird.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden oder für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen gemäß diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Gebiet bekommen konnte; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.

(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Informationsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie die Befugnis hat gemäß Artikel 1 und im Rahmen der Einschränkungen des Artikels 2 durch ihre zuständigen Behörden folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen und zu erteilen

(5) Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung für eine Vertragspartei geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.

(6) Jedes Ersuchen um Informationen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten

(7) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei so schnell wie möglich übermitteln. Um eine zeitnahe Antwort zu gewährleisten, wird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei

(8) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationsaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der zufälligen Beweisausforschung dienen, um eine Prüfung oder Ermittlungen zu beginnen („fishing expeditions“).

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Eine Vertragspartei kann bei angemessener Vorankündigung Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten.

(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind.

(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen

(2) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen verpflichtet, welche die zuständige Behörde der ersuchenden Verfahrenspartei, würden sich die erbetenen Informationen in ihrem Hoheitsbereich befinden, nach ihrem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht einholen könnte.

(3) Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Angaben, die Gegenstand eines Aussageverweigerungsrechts sind, oder zur Preisgabe Handels-, Geschäft- Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder jegliche Information hinsichtlich eines Geschäftsverfahrens mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten.

(4) Ein Informationsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung angefochten ist.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Informationsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Anwendung oder Durchsetzung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängender Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen oder Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen benachteiligen.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Alle von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nach diesem Abkommen erteilten und empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 genannten Aufgaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden nur für diese Zwecke verwendet werden, einschließlich der Entscheidung über Rechtsmittel. Für diese Zwecke dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

(3) Die Informationen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als die in Artikel 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(4) Die Informationen, die einer ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erteilt wurden, dürfen keinem anderen Hoheitsbereich bekannt gegeben werden.

(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertragspartei.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Die Tragung der für die Informationserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Übereinstimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

(4) Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Die zuständigen Behörden werden bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens die Kommentare zum Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 2002 berücksichtigen, wenn diese Bestimmungen mit den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens identisch sind.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich in geeigneter Form mit, wenn nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren Mitteilung folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Bundesrecht Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann es nach Ablauf von zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich in geeigneter Form kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die schriftliche Erklärung der Kündigung erfolgt ist.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Informationen an Artikel 8 gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 14. Mai 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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