Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 16 Abs. 1 des Abkommens wurden am 12. Mai bzw. 23. Oktober 2014 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
Im Sinne dieses Abkommens
Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Geheimhaltungsgrade gleichwertig sind
In der Republik Österreich
In der Republik Polen
STRENG GEHEIM
ŚCIŚLE TAJNE
GEHEIM
TAJNE
VERTRAULICH
POUFNE
EINGESCHRÄNKT
ZASTRZEŻONE
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 3
Kennzeichnung
1.
Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder Stelle mit dem gemäß Artikel 2 gleichwertigen nationalen Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.
2.
Der Geheimhaltungsgrad darf ausschließlich von der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle geändert oder aufgehoben werden. Über jeden Fall der Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades ist die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich, nach Möglichkeit im Voraus, zu unterrichten.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 4
Grundsätze des Schutzes von Verschlusssachen
1.
Die Vertragsparteien treffen gemäß diesem Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Verschlusssachen und gewähren ihnen mindestens den gleichen Schutz, wie er im Verfahren für ihre eigenen Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades gilt.
2.
Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Eine Vertragspartei darf Dritten ohne schriftliche Zustimmung der für die Einstufung zuständigen Behörde oder Stelle keine übermittelten Verschlusssachen zugänglich machen.
3.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden stellen die erforderliche Kontrolle des Schutzes der übermittelten Verschlusssachen sicher.
4.
Die übermittelten Verschlusssachen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die gemäß dem innerstaatlichen Recht zum Zugang zu Verschlusssachen des gleichwertigen Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind, und deren Aufgaben die Kenntnis notwendig machen.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 5
Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen
1.
Für den Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher gekennzeichneten Verschlusssachen ist eine Sicherheitsüberprüfung gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei erforderlich.
2.
Der Zugang von Personen zu den mit dem Geheimhaltungsgrad ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT gekennzeichneten Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei geregelt, die diese Informationen erhält.
3.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander gemäß dem innerstaatlichen Recht auf Ersuchen bei für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich im Staatsgebiet der anderen Partei aufhalten oder aufgehalten haben und zu Zwecken von Sicherheitsüberprüfungen von Unternehmen und Anlagen mit Sitz in der anderen Vertragspartei.
4.
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die gemäß dem innerstaatlichen Recht der anderen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellten Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen.
5.
Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander schriftlich unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen und Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen, die gemäß dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei ab dem Geheimhaltungsgrad POUFNE/VERTRAULICH oder höher ausgestellt werden, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 6
Verschlusssachenaufträge
1.
Vor Vergabe eines mit dem Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher verbundenen Verschlusssachenauftrags hat der Auftragnehmer eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen vorzulegen.
2.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob der Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen besitzt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
3.
Bis zum Vorliegen einer gültigen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen und Anlagen dürfen dem Auftragnehmer keine Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht werden.
4.
Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer die zur Erfüllung des Verschlusssachenauftrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Verschlusssachenliste. Eine Kopie dieser Dokumente wird den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien übermittelt.
5.
Jeder Subunternehmer erfüllt die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich des Schutzes von Verschlusssachen, die für den Auftragnehmer gemäß Absatz 4 bestimmt werden.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 7
Übermittlung von Verschlusssachen
1.
Verschlusssachen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
2.
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT und POUFNE/VERTRAULICH dürfen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Information übermittelt, auch mittels der dazu ermächtigten Beförderer übermittelt werden.
3.
Eine persönliche Beförderung ist bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT immer, und bei Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads POUFNE/VERTRAULICH in dringenden Fällen, zulässig, wenn Sicherheitserfordernisse gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, die diese Informationen übermittelt, erfüllt werden.
4.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können eine andere gegen unbefugte Preisgabe gesicherte Weise der Übermittelung von Verschlusssachen vereinbaren.
5.
Die Empfangsstelle bestätigt schriftlich den Empfang von Verschlusssachen.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 8
Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen
1.
Die Vervielfältigung von Verschlusssachen erfolgt im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei. Die Vervielfältigung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG GEHEIM/ŚCIŚLE TAJNE ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herstellers zulässig.
2.
Die Kopien sind wie die Originale zu schützen.
3.
Die Anzahl der Kopien ist auf das Notwendige zu begrenzen.
4.
Verschlusssachen dürfen nur von Personen übersetzt werden, die zum Zugang zu Verschlusssachen des jeweiligen Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die Übersetzungen sind wie die Originale zu schützen.
Verschlusssachen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die die teilweise oder vollständige Rekonstruktion verhindert.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 10
Besuche
1.
Personen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei besuchen, wird Zugang zu Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen Verschlusssachen bearbeitet oder aufbewahrt werden, nur im notwendigen Ausmaß und nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei gewährt.
2.
Die in Absatz 1 genannte Erlaubnis wird nur solchen Personen erteilt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechts zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind.
3.
Besuchsanmeldungen sind der zuständigen Sicherheitsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Besuch stattfinden soll, mindestens 30 Tage vor dem geplanten Besuch, in dringenden Fällen auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums, vorzulegen.
4.
Besuchsanmeldungen sind in englischer Sprache und mit den folgenden Angaben versehen vorzulegen
1)
Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;
2)
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
3)
Staatsangehörigkeit des Besuchers;
4)
Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Einrichtung oder Stelle, die er vertritt;
5)
Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu Verschlusssachen; und
6)
Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die besucht werden sollen.
5.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien stellen gemäß dem innerstaatlichen Recht den Schutz personenbezogener Daten der Besucher sicher.
6.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können ihre Erlaubnis zur Festlegung der Liste von Personen erteilen, die zu wiederholten Besuchen in Zusammenhang mit der Durchführung eines Verschlusssachenauftrags ermächtigt sind. Die Listen beinhalten die in Absatz 4 genannten Angaben und sind für 12 Monate gültig. Nach der Bewilligung von solchen Listen durch die zuständigen Sicherheitsbehörden werden die Besuchsdaten unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt.
7.
Besuche im Zusammenhang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads ZASTRZEŻONE/EINGESCHRÄNKT werden unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung abgestimmt. Wenn ein solcher Besuch zum ersten Mal stattfindet, werden die zuständigen Sicherheitsbehörden darüber schriftlich informiert.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 11
Verletzung der Bestimmungen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen
1.
Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2.
Jede Verletzung der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden Verschlusssachen wird gemäß dem innerstaatlichen Recht der zuständigen Vertragspartei untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf entsprechenden Antrag.
3.
Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und allenfalls getroffene Maßnahmen.
Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten, die ihr in Zusammenhang mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen.
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über ihre für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 14
Konsultationen
1.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander über ihr innerstaatliches Recht im Bereich des Schutzes von Verschlusssachen und dessen allfällige Änderungen.
2.
Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.
3.
Jede Vertragspartei gestattet den Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei Besuche in ihrem Hoheitsgebiet, um die Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen zu erörtern.
4.
Die zuständigen Sicherheitsbehörden können im Rahmen des innerstaatlichen Rechts bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen zu technischen oder organisatorischen Fragen der Durchführung des Abkommens treffen.
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Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2014
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
01.12.2014
Text
Artikel 15
Streitbeilegung
1.
Alle Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens werden zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien im Wege direkter Gespräche beigelegt.
2.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden kann, wird sie auf diplomatischem Weg beigelegt.
Geschehen zu Wien am 4. Dezember 2013 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2003.