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20009013 AT

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

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Kurztitel

Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 319/2014

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Langtitel

Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Verlängerung der Wochendienstzeit und Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan im Lenkdienst für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015)

StF: BGBl. II Nr. 319/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 48 Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, idF BGBl. I Nr. 210/2013, des § 16a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. I Nr. 35/2012 iVm § 17a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, idF BGBl. I Nr. 210/2013 wird verordnet

Bundesrecht Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

(1) Der Dienstplan der Lenker der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die Wendezeiten nach Maßgabe des § 2 länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit.

(2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft an der Zielhaltestelle und der Abfahrt von dieser Haltestelle. Keine Wendezeit liegt vor, wenn die Weiter(Rück)fahrt von der Zielhaltestelle erst nach Inanspruchnahme einer Ruhezeit erfolgt. Der Dienst gilt im solchen Fall mit dem Erreichen der Zielhaltestelle als beendet.

Bundesrecht Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

(1) Bei den Wendezeiten wird zwischen Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinienverkehr und Wendezeit-Stehzeit unterschieden.

(2) Wendezeit-Fahrtunterbrechung, deren Dauer weniger als 18 Minuten beträgt, unterliegt nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und wird an die Dienstzeit angerechnet.

(3) Unter Wendezeit-Stehzeit werden Stehzeiten (Umkehrzeiten) verstanden, die sich nach Abzug der Wendezeit-Fahrtunterbrechung (in Höhe von 1,5 oder 1 Stunde täglich) aufgrund des Fahrplanes ergeben und zusammengerechnet über sechs Stunden täglich hinausgehen. Die über sechs Stunden hinausgehende Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Stunde, die volle Wendezeit im Sinne des § 1 darstellt, zur Hälfte an die Dienstzeit und zur Hälfte an die Wendezeit im Sinne des § 1 angerechnet. Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden täglich unterliegen nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und werden voll an die Dienstzeit angerechnet.

Bundesrecht Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

(1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt

0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100)

(2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.

Bundesrecht Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015

(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. Nr. 17/1982), mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung verlängert wird und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Festsetzung von Pauschalvergütungen für verlängerte Dienstpläne im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (BGBl. Nr. 471/1991), treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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