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20008994 AT

Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

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Kurztitel

Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2014

Inkrafttretensdatum

26.11.2014

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

StF: BGBl. II Nr. 302/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet

Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.

Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich

§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.

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