20008994
AT
Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (3 Artikel)
Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
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Kurztitel
Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 302/2014
Inkrafttretensdatum
26.11.2014
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
StF: BGBl. II Nr. 302/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet
Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.
Bundesrecht Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.