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20008973 AT

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

NAME

von km

bis km

KURZRID1)

Alfairbach

0,000

0,550

705225

Alpeinerbach

0,000

5,305

331

Argebach

0,499

2,074

233

Arsangsbach

4,091

7,999

221

Beutelbach

0,500

2,571

236

Brennwalderbach

0,000

0,387

707466

Brennwalderbach

0,739

1,375

707466

Daunkogelfernerbach

0,115

2,095

345

Egger Bach

0,000

0,958

705399

Ehnbach

2,008

6,945

312

Fagge

2,500

3,024

238

Fagge

5,064

5,575

238

Fagge

15,339

15,851

238

Fagge

18,934

19,438

238

Fagge

29,211

31,345

238

Falbesoner Bach

0,501

7,129

350

Falkasanerbach

5,616

8,458

342

Falschmairbach

0,000

0,289

705362

Fasulbach

3,655

8,734

247

Feinsbach

0,521

1,225

705088

Fernaubach

3,181

4,744

347

Fidlerbach

0,000

0,856

705274

Fimbabach

6,732

11,060

257

Finetzbach

0,969

4,295

338

Fischbach

12,232

13,337

290

Fissladbach

0,540

6,233

242

Flathbach

0,473

7,095

260

Fotscher Bach

8,356

13,998

321

Fundusbach

1,537

7,382

295

Futschölbach

2,087

4,236

254

Geiersbach

0,000

0,551

707550

Geroldsbach

5,983

7,986

324

Gleirschbach

6,353

11,383

320

Granzanabach

0,000

0,494

705253

Griesbach

5,011

6,410

304

Grillerbach

0,000

2,461

707460

Griweleabach

5,157

7,649

259

Gschnitzbach

7,795

7,982

336

Gschnitzbach

10,405

10,900

336

Gschnitzbach

14,137

14,709

336

Gschnitzbach

18,396

22,231

336

Gurglbach

23,650

25,172

265

Gurgler Ache

8,350

16,456

280

Haimbach

0,000

0,864

703691

Hairlachbach

13,867

18,859

296

Hinterennsbach

0,000

1,442

705407

Istalanzbach

4,139

6,383

261

Jambach

6,808

12,862

253

Kaiserseebach

0,900

5,859

241

Kaserer Bach

1,085

1,294

333

Kaserer Bach

2,426

5,178

333

Klammbach

5,827

6,288

298

Klammbach l.

1,559

2,453

317

Kluppenbach

1,622

2,844

6675

Kompatschbach

2,125

2,397

707169

Kraspesbach r.

3,108

6,147

319

Krummgampenbach

1,573

4,796

240

Langentalbach

4,167

7,689

349

Längentaler Bach

1,145

5,965

315

Lareinbach

2,558

9,060

255

Larsennbach

0,491

6,519

264

Lattenbach

0,529

1,243

703479

Lehnbach

5,639

7,180

302

Leibach

2,127

2,856

6644

Leiersbach

3,057

7,238

294

Leonhardsbach

4,579

5,044

703632

Leonhardsbach

5,859

6,376

703632

Lobbach

5,628

6,903

707576

Lötzbach

1,050

9,126

262

Madleinbach

0,000

3,114

256

Malchbach

2,565

5,809

269

Malfonbach

0,570

8,015

250

Maroibach

3,000

6,860

248

Masner Bach

1,542

5,591

225

Moosbach

1,063

6,135

230

Mühlbach

7,117

10,162

343

Nauderer Tscheybach

2,077

9,325

227

Navisbach

10,436

14,420

339

Niedertalbach

0,000

11,048

278

Oberbergbach

12,159

16,322

351

Oberer Lisenser Bach

1,635

2,615

314

Obernberger Seebach

7,083

7,713

328

Obernberger Seebach

8,448

8,667

328

Obernberger Seebach

10,139

11,878

328

Padasterbach

3,038

6,192

335

Pfundsertalbach

12,533

17,830

226

Pillerbach

2,687

3,038

274

Pillerbach

3,606

4,204

274

Pillerbach

5,150

5,259

274

Pinnisbach

7,638

9,696

352

Pitze

0,000

1,479

270

Pitze

2,040

8,198

270

Pitze

34,829

35,340

270

Pitze

37,469

40,472

270

Plauvenbach

0,000

0,513

705366

Plauvenbach

0,909

1,369

705366

Pollesbach

2,069

10,809

285

Poltbach

0,000

3,224

289

Rieder Mühlbach

0,000

1,002

707471

Riffelbach

2,649

3,187

239

Rifflbach

0,000

6,754

273

Rosanna

34,738

42,153

246

Rotmoosache

0,000

5,867

281

Sandesbach

2,546

4,640

337

Schalklbach

0,000

6,494

222

Schaltbach

0,000

2,860

279

Schlierbach

0,000

0,856

705422

Schloßbach

4,206

5,519

310

Schloßbach

1,204

2,199

6618

Schmirnbach

9,367

9,877

332

Seealmbach

0,000

0,431

705336

Sendersbach

4,554

13,429

322

Sexegertenbach

0,039

0,381

272

Sexegertenbach

2,112

3,451

272

Sill

41,128

41,682

326

Sill

41,988

43,497

326

Stalanzer Bach

0,000

7,636

235

Stalanzerbach

0,000

4,645

234

Stamser Bach

2,485

6,902

301

Starkenbach

4,505

9,139

263

Stubenbach

2,405

10,394

224

Sulzenaubach

1,534

4,944

348

Tanterwalsbachl

0,000

1,037

707167

Taschachbach

1,416

8,074

271

Timmelsbach

0,000

1,034

707473

Timmelsbach

0,000

7,200

282

Tösnertalbach

1,508

10,002

231

Trisanna

41,614

46,026

251

Tscheischbach

0,000

3,990

330

Unterrieder Bach

4,020

5,003

293

Urgbach

4,695

8,795

244

Urgenebnerbach

1,402

2,945

707104

Valser Bach

1,785

3,066

329

Vennbach

3,063

5,722

327

Venter Ache2)

13,9502)

24,5362)

276

Verjunsbach

0,000

0,697

6609

Vernagtbach

0,000

3,155

277

Vernagtbach

3,660

4,646

277

Verpeilbach

2,037

5,571

243

Visnitzbach

0,496

2,587

258

Visnitzbach

3,625

7,619

258

Waldelebach

0,193

1,487

6648

Waldelebach

1,606

3,491

6648

Waldelebach

4,405

5,109

6648

Waldelebach

5,288

5,477

6648

Walder Bach

4,540

9,234

275

Waldraster Bach

3,510

4,217

341

Weinrichbach

2,039

5,027

340

Windache

3,639

13,375

283

Winkelbach

0,000

0,373

707461

Winkelbach

0,925

1,809

707461

Winnebach

3,644

5,163

291

Zandersbach

2,661

6,619

223

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.

(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 4. (1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für

(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 6. Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 7. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 8. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte

(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 9. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 10. Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.

(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.

(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten

(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.

(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass

(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 12. Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 13. Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 14. Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

Bundesrecht Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.

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§ 17. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.

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