Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse
NAME
von km
bis km
KURZRID1)
Alfairbach
0,000
0,550
705225
Alpeinerbach
0,000
5,305
331
Argebach
0,499
2,074
233
Arsangsbach
4,091
7,999
221
Beutelbach
0,500
2,571
236
Brennwalderbach
0,000
0,387
707466
Brennwalderbach
0,739
1,375
707466
Daunkogelfernerbach
0,115
2,095
345
Egger Bach
0,000
0,958
705399
Ehnbach
2,008
6,945
312
Fagge
2,500
3,024
238
Fagge
5,064
5,575
238
Fagge
15,339
15,851
238
Fagge
18,934
19,438
238
Fagge
29,211
31,345
238
Falbesoner Bach
0,501
7,129
350
Falkasanerbach
5,616
8,458
342
Falschmairbach
0,000
0,289
705362
Fasulbach
3,655
8,734
247
Feinsbach
0,521
1,225
705088
Fernaubach
3,181
4,744
347
Fidlerbach
0,000
0,856
705274
Fimbabach
6,732
11,060
257
Finetzbach
0,969
4,295
338
Fischbach
12,232
13,337
290
Fissladbach
0,540
6,233
242
Flathbach
0,473
7,095
260
Fotscher Bach
8,356
13,998
321
Fundusbach
1,537
7,382
295
Futschölbach
2,087
4,236
254
Geiersbach
0,000
0,551
707550
Geroldsbach
5,983
7,986
324
Gleirschbach
6,353
11,383
320
Granzanabach
0,000
0,494
705253
Griesbach
5,011
6,410
304
Grillerbach
0,000
2,461
707460
Griweleabach
5,157
7,649
259
Gschnitzbach
7,795
7,982
336
Gschnitzbach
10,405
10,900
336
Gschnitzbach
14,137
14,709
336
Gschnitzbach
18,396
22,231
336
Gurglbach
23,650
25,172
265
Gurgler Ache
8,350
16,456
280
Haimbach
0,000
0,864
703691
Hairlachbach
13,867
18,859
296
Hinterennsbach
0,000
1,442
705407
Istalanzbach
4,139
6,383
261
Jambach
6,808
12,862
253
Kaiserseebach
0,900
5,859
241
Kaserer Bach
1,085
1,294
333
Kaserer Bach
2,426
5,178
333
Klammbach
5,827
6,288
298
Klammbach l.
1,559
2,453
317
Kluppenbach
1,622
2,844
6675
Kompatschbach
2,125
2,397
707169
Kraspesbach r.
3,108
6,147
319
Krummgampenbach
1,573
4,796
240
Langentalbach
4,167
7,689
349
Längentaler Bach
1,145
5,965
315
Lareinbach
2,558
9,060
255
Larsennbach
0,491
6,519
264
Lattenbach
0,529
1,243
703479
Lehnbach
5,639
7,180
302
Leibach
2,127
2,856
6644
Leiersbach
3,057
7,238
294
Leonhardsbach
4,579
5,044
703632
Leonhardsbach
5,859
6,376
703632
Lobbach
5,628
6,903
707576
Lötzbach
1,050
9,126
262
Madleinbach
0,000
3,114
256
Malchbach
2,565
5,809
269
Malfonbach
0,570
8,015
250
Maroibach
3,000
6,860
248
Masner Bach
1,542
5,591
225
Moosbach
1,063
6,135
230
Mühlbach
7,117
10,162
343
Nauderer Tscheybach
2,077
9,325
227
Navisbach
10,436
14,420
339
Niedertalbach
0,000
11,048
278
Oberbergbach
12,159
16,322
351
Oberer Lisenser Bach
1,635
2,615
314
Obernberger Seebach
7,083
7,713
328
Obernberger Seebach
8,448
8,667
328
Obernberger Seebach
10,139
11,878
328
Padasterbach
3,038
6,192
335
Pfundsertalbach
12,533
17,830
226
Pillerbach
2,687
3,038
274
Pillerbach
3,606
4,204
274
Pillerbach
5,150
5,259
274
Pinnisbach
7,638
9,696
352
Pitze
0,000
1,479
270
Pitze
2,040
8,198
270
Pitze
34,829
35,340
270
Pitze
37,469
40,472
270
Plauvenbach
0,000
0,513
705366
Plauvenbach
0,909
1,369
705366
Pollesbach
2,069
10,809
285
Poltbach
0,000
3,224
289
Rieder Mühlbach
0,000
1,002
707471
Riffelbach
2,649
3,187
239
Rifflbach
0,000
6,754
273
Rosanna
34,738
42,153
246
Rotmoosache
0,000
5,867
281
Sandesbach
2,546
4,640
337
Schalklbach
0,000
6,494
222
Schaltbach
0,000
2,860
279
Schlierbach
0,000
0,856
705422
Schloßbach
4,206
5,519
310
Schloßbach
1,204
2,199
6618
Schmirnbach
9,367
9,877
332
Seealmbach
0,000
0,431
705336
Sendersbach
4,554
13,429
322
Sexegertenbach
0,039
0,381
272
Sexegertenbach
2,112
3,451
272
Sill
41,128
41,682
326
Sill
41,988
43,497
326
Stalanzer Bach
0,000
7,636
235
Stalanzerbach
0,000
4,645
234
Stamser Bach
2,485
6,902
301
Starkenbach
4,505
9,139
263
Stubenbach
2,405
10,394
224
Sulzenaubach
1,534
4,944
348
Tanterwalsbachl
0,000
1,037
707167
Taschachbach
1,416
8,074
271
Timmelsbach
0,000
1,034
707473
Timmelsbach
0,000
7,200
282
Tösnertalbach
1,508
10,002
231
Trisanna
41,614
46,026
251
Tscheischbach
0,000
3,990
330
Unterrieder Bach
4,020
5,003
293
Urgbach
4,695
8,795
244
Urgenebnerbach
1,402
2,945
707104
Valser Bach
1,785
3,066
329
Vennbach
3,063
5,722
327
Venter Ache2)
13,9502)
24,5362)
276
Verjunsbach
0,000
0,697
6609
Vernagtbach
0,000
3,155
277
Vernagtbach
3,660
4,646
277
Verpeilbach
2,037
5,571
243
Visnitzbach
0,496
2,587
258
Visnitzbach
3,625
7,619
258
Waldelebach
0,193
1,487
6648
Waldelebach
1,606
3,491
6648
Waldelebach
4,405
5,109
6648
Waldelebach
5,288
5,477
6648
Walder Bach
4,540
9,234
275
Waldraster Bach
3,510
4,217
341
Weinrichbach
2,039
5,027
340
Windache
3,639
13,375
283
Winkelbach
0,000
0,373
707461
Winkelbach
0,925
1,809
707461
Winnebach
3,644
5,163
291
Zandersbach
2,661
6,619
223
§ 1. Diese Verordnung legt den Rahmen für eine ökologisch verträgliche Wasserkraftnutzung als künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Tiroler Oberland (Kapitel 4.1 des Rahmenplanes) fest. Das Tiroler Oberland umfasst die Einzugsgebiete des Inn von der Staatsgrenze zur Schweiz bis Innsbruck einschließlich der Mündung der Sill.
§ 2. Ziele (Kapitel 3.4 und 3.5 des Rahmenplanes) der bestmöglichen ökologisch verträglichen Wasserkraftnutzung im Tiroler Oberland sind
§ 3. (1) Die Verwirklichung der im Rahmenplan von der Tiroler Wasserkraft AG dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung ist nach Maßgabe der im dritten Abschnitt dieser Verordnung getroffenen Festlegungen sowie der im vierten Abschnitt dieser Verordnung aufgenommenen Empfehlungen als öffentliches Interesse (§ 105 WRG 1959) bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen anzustreben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkennt den am 28. April 2014 vorgelegten, zur Zl. UW.4.1.2/0029-IV/1/2014 protokollierten, Rahmenplan im Umfang und Ausmaß der im zweiten Abschnitt dieser Verordnung dargestellten Zusammenfassung seiner Grundzüge.
(2) Die im Rahmenplan dargestellte Nutzung der Wasserkraft des Malfonbachs ist von der Anerkennung nicht mitumfasst.
§ 4. (1) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Laufwasserkraft die Nutzung des Inn vorgesehen für
(2) Im gemäß § 3 anerkannten Rahmenplan ist für den Bereich der Stromerzeugung aus Speicherkraft die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Stubaital und aus dem mittleren Ötztal sowie die Nutzung von Wässern aus dem hinteren Ötztal vorgesehen für eine mögliche Erweiterung der bestehenden Standorte
§ 5. (1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.
(2) Darüber hinaus sind in den in Anlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.
§ 6. Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung
§ 7. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des Rahmenplanes gilt betreffend die in § 4 Abs. 2 dargestellten möglichen Standorte
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer Einreichplanung für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte
§ 8. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.3.2, 8.1.3.3, 8.2.2.2 und 8.2.2.3 des Rahmenplanes gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte
(2) Darüber hinaus gilt für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, dass Wasserfassungen so auszubilden und entsprechend zu betreiben sind, dass das zurückgehaltene Sediment regelmäßig bei geeigneter größerer Wasserführung in die Entnahmestrecken zurückgegeben werden kann, sodass es dadurch weder eine Verschlechterung des guten Zustandes der betroffenen Gewässerstrecken noch zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Potenziales am Inn kommen kann.
§ 9. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte
(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte
§ 10. Für Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte, ist bei durch ein Vorhaben veränderter Restwasserführung im Vorfluter zu überprüfen, ob bei betroffenen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Direkteinleitungen die Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des Zielzustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG), BGBl. II Nr. 96/2006 idgF und der QZV Ökologie OG sichergestellt ist. Im Zuge einer allfälligen Einreichplanung absehbare Immissionsprobleme sind durch eine Verbesserung der Abwasserreinigungsanlagen zu verhindern.
§ 11. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.4, 8.2.3 und 10.1.3 des Rahmenplanes gelten betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte die Vorgaben der nachfolgenden Abs. 2 bis 5.
(2) Spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung ist im jeweils betroffenen Gebiet ein gewässer- und fischökologisches Programm zur Erhebung des Ausgangszustandes zu erstellen. Ein derartiges Erhebungsprogramm hat die vom Vorhaben betroffenen Oberflächenwasserkörper und deren ökologische Zustände vor Umsetzung des Vorhabens zu ermitteln. Auf Basis des Ausgangszustandes sind sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Kraftwerken gewässer- und fischökologische begleitende Mess- und Untersuchungsprogramme auszuarbeiten und den Einreichprojekten anzuschließen. Die Mess- und Untersuchungsprogramme sowie die Beweissicherungsprogramme haben insbesondere die regelmäßige Dokumentation der ökologischen Zustände in den betroffenen Gewässerabschnitten, die Überwachung der Wirksamkeit des Schwallmanagements sowie eine wiederkehrende Überwachung der Funktionsfähigkeit von Fischaufstiegsanlagen zu beinhalten.
(3) Unvorgreiflich des Ergebnisses einer in einem Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren durchzuführenden Interessenabwägung gemäß § 104a WRG 1959 ist durch projektierte Maßnahmen oder gegebenenfalls durch Auflagen jedenfalls sicherzustellen, dass projektbedingte Verschlechterungen des ökologischen Gewässerzustands an den in § 4 dargestellten möglichen Standorten nur in folgenden, unvermeidlichen Fällen auftreten
(4) Im Zeitraum von Mitte Dezember bis Mitte April hat für neue Wasserentnahmen an den in § 4 Abs. 2 angeführten möglichen Standorten aus den Gewässern erst ab einer Wasserführung des 2fachen arithmetischen Mittels der Jahresniederstwerte des Abflusses – auf Basis von Tagesmitteln – im betrachteten Zeitraum (MJNQT) ein Wassereinzug zu erfolgen.
(5) Für den Bereich Schwall und Sunk ist zu beachten, dass
(6) Darüber hinaus ist für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte im Rahmen eines Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahrens durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen sicherzustellen, dass Restwassermengen so festgelegt werden, dass neben einer ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung insbesondere auch eine dynamische Wasserführung gegeben ist, mit der die in § 13 Abs. 2 Z 2 QZV Ökologie OG, angeführten Kriterien erreicht werden können. Dabei ist vor allem auch bei der Festlegung der Dotationsmengen zu beachten, dass die spezielle Abflusscharakteristik der Gletscherbäche möglichst erhalten bleibt.
§ 12. Durch die gegenständliche Verordnung wird in die Zuständigkeit des Landes, insbesondere in eine in landesrechtlichen Verfahren vorgesehene Interessenabwägungen nicht eingegriffen. In diesem Sinne stellen die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes Empfehlungen dar.
§ 13. Zusätzlich zu Punkt 8.1.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen
§ 14. Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen
§ 15. (1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen
(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.
§ 16. (1) Der der Anerkennung zu Grunde liegende Rahmenplan und der Umweltbericht sowie eine Zusammenfassung betreffend die Einbeziehung von Umwelterwägungen und andere bezughabende Dokumente werden unter http://wisa.bmlfuw.gv.at veröffentlicht. Der Rahmenplan liegt beim Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan des Landes Tirol zur Einsichtnahme auf.
§ 17. Diese Verordnung tritt mit 31.12.2039 außer Kraft.