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Gießerei-Verordnung 2014

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

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Kurztitel

Gießerei-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 264/2014

Inkrafttretensdatum

01.11.2014

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 – GießV 2014)

StF: BGBl. II Nr. 264/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen 1 bis 3 eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten

Stoffe der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr ………………………………………………….20 mg/m3

Stoffe der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr ………………………………………………...100 mg/m3

Stoffe der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr ……………………………………………….. 150 mg/m3

Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 150 mg/m3 nicht überschreiten.

Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihre jeweilige Geruchsintensität zu berücksichtigen.

Stoff

Summenformel

Klasse

Acetaldehyd

C2H4O

1

Aceton

C3H6O

3

Acrolein (s. 2-Propenal)

Acrylsäure

C3H4O2

1

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)

Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)

Alkane, ausgenommen Methan

3

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen

3

Alkylalkohole

3

Ameisensäure

CH2O2

l

Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)

Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)

Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)

Biphenyl

C12H10

1

Brommethan

CH3Br

1

2-Butanon

C4H8O

3

2-Butoxyethanol

C6H14O2

2

Butylacetate

C6H12O2

3

Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)

Butyraldehyd

C4H8O

2

Chloracetaldehyd

C2H3ClO

1

Chlorbenzol

C6H5Cl

2

Chloressigsäure

C2H3ClO2

1

Cumol (s. Isopropylbenzol)

Cyclohexanon

C6H10O

1

Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)

Dibutylether

C8H18O

3

Dichlormethan

CH2Cl2

1

Diethanolamin (s. 2,2,-Iminodiethanol)

Diethylamin

C4H11N

1

Diethylether

C4H10O

3

Diisopropylether

C6H14O

3

Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)

Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)

Dimethylamin

C2H7N

1

Dimethylether

C2H6O

3

Dimethylethylamin

C4H11N

1

Dimethylisopropylamin

C5H13N

1

2,6-Dimethyl-4-heptanon

C9H18O

2

1,4-Dioxan

C4H8O2

1

Diphenyl (s. Biphenyl)

Essigester (s. Ethylacetat)

Essigsäure

C2H4O2

2

Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)

Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)

Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)

Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)

Ethanol (s. Alkylalkohole)

Ethen

C2H4

1

Ether (s. Diethylether)

Ethylacetat

C4H8O2

3

Ethylacrylat

C5H8O2

1

Ethylamin

C2H7N

1

Ethylbenzol

C8H10

1

Ethylenglykol

C2H6O2

3

Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)

Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)

Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)

Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)

FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Formaldehyd

CH2O

1

2-Furaldehyd

C5H4O2

1

Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)

Furfurylalkohol

C5H6O2

2

Glykol (s. Ethylenglykol)

Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

1

Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)

1

4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon

C6H12O2

3

2,2,-Iminodiethanol

C4H11NO2

1

Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Isopropenylbenzol

C9H10

2

Isopropylbenzol

C9H12

2

Kohlenstoffdisulfid

CS2

2

Kresole

C7H8O

1

Maleinsäureanhydrid

C4H2O3

1

Mercaptane (s. Thioalkohole)

Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)

Methylacetat

C3H6O2

2

Methylacrylat

C4H6O2

1

Methylamin

CH5N

1

Methylbenzoat

C8H8O2

3

Methylcyclohexanone

C7H12O

2

Methylenchlorid (s. Dichlormethan)

Methylethylketon (s. 2-Butanon)

Methylformiat

C2H4O2

2

Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)

Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

Methylmethacrylat

C5H8O2

2

4-Methyl-2-pentanon

C6H12O

3

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

C9H6N2O2

1

N-Methylpyrrolidon

C5H9NO

3

Naphthalin

C10H8

1

Nitrobenzol

C6H5NO2

1

Nitrokresole

C7H7NO3

1

Nitrophenole

C6H5NO3

1

Nitrotoluole, ausgenommen 2-Nitrotoluol

C7H7NO2

1

Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3

Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3

Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)

Phenol

C6H6O

1

Pinene

C10H16

3

2-Propenal

C3H4O

1

Propionaldehyd

C3H6O

2

Propionsäure

C3H6O2

2

Pyridin

C5H5N

1

Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)

Styrol

C8H8

2

Tetrachlorethen

C2Cl4

1

Tetrahydrofuran

C4H8O

1

Thioalkohole

1

Thioether

1

Toluol

C7H8

2

Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)

Triethylamin

C6H15N

1

Trimethylbenzole

C9H12

2

Vinylacetat

C4H6O2

1

Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol

C8H10O

1

2,4-Xylenol

C8H10O

2

Xylole

C8H10

2

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Mischungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 5, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Verwendung am Arbeitsplatz zu ersetzen. Im Abgas dürfen, soweit in Abs. 1 Z 9 lit. a sublit. cc nicht anderes bestimmt ist, die Emissionen der Stoffe gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Gießereien, deren Gießereiöfen in Summe nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der jeweilige Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen abweichend von Abs. 1 ab einem Massenstrom von 0,50 kg/h.

(4) Bei IPPC-Anlagen gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 betreffend Eisenmetallgießereien (Z 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994) oder Nichteisenmetallgießereien (Z 2.5 b 1 der Anlage 3 zur GewO 1994) dürfen zusätzlich zu Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden

(5) Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.

(6) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 bis 4 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben)

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Volllast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozessbedingt unumgänglich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 5. Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.

(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen

(3) Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(4) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind folgende Stellen heranzuziehen

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 7. (1) Die Ergebnisse

(2) Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 sind die Messberichte gemäß Abs. 1 mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.

(3) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 3 Abs. 4 hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 2 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 8. Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, BGBl. Nr. 447/1994, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß § 8 während der in § 8 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.

Bundesrecht Gießerei-Verordnung 2014

§ 10. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

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