Gießerei-Verordnung 2014
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Gießerei-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 264/2014
Inkrafttretensdatum
01.11.2014
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien 2014 (Gießerei-Verordnung 2014 – GießV 2014)
StF: BGBl. II Nr. 264/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2013 und in der Fassung der Kundmachungen BGBl. I Nr. 202/2013, BGBl. I Nr. 212/2013 und BGBl. I Nr. 60/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen 1 bis 3 eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten
Stoffe der Klasse 1
bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr ………………………………………………….20 mg/m3
Stoffe der Klasse 2
bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr ………………………………………………...100 mg/m3
Stoffe der Klasse 3
bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr ……………………………………………….. 150 mg/m3
Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 150 mg/m3 nicht überschreiten.
Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihre jeweilige Geruchsintensität zu berücksichtigen.
Stoff
Summenformel
Klasse
Acetaldehyd
C2H4O
1
Aceton
C3H6O
3
Acrolein (s. 2-Propenal)
Acrylsäure
C3H4O2
1
Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)
Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)
Alkane, ausgenommen Methan
3
Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen
3
Alkylalkohole
3
Ameisensäure
CH2O2
l
Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)
Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)
Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)
Biphenyl
C12H10
1
Brommethan
CH3Br
1
2-Butanon
C4H8O
3
2-Butoxyethanol
C6H14O2
2
Butylacetate
C6H12O2
3
Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)
Butyraldehyd
C4H8O
2
Chloracetaldehyd
C2H3ClO
1
Chlorbenzol
C6H5Cl
2
Chloressigsäure
C2H3ClO2
1
Cumol (s. Isopropylbenzol)
Cyclohexanon
C6H10O
1
Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)
Dibutylether
C8H18O
3
Dichlormethan
CH2Cl2
1
Diethanolamin (s. 2,2,-Iminodiethanol)
Diethylamin
C4H11N
1
Diethylether
C4H10O
3
Diisopropylether
C6H14O
3
Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)
Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)
Dimethylamin
C2H7N
1
Dimethylether
C2H6O
3
Dimethylethylamin
C4H11N
1
Dimethylisopropylamin
C5H13N
1
2,6-Dimethyl-4-heptanon
C9H18O
2
1,4-Dioxan
C4H8O2
1
Diphenyl (s. Biphenyl)
Essigester (s. Ethylacetat)
Essigsäure
C2H4O2
2
Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)
Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)
Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)
Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)
Ethanol (s. Alkylalkohole)
Ethen
C2H4
1
Ether (s. Diethylether)
Ethylacetat
C4H8O2
3
Ethylacrylat
C5H8O2
1
Ethylamin
C2H7N
1
Ethylbenzol
C8H10
1
Ethylenglykol
C2H6O2
3
Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)
Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)
Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)
Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)
FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen
1
Formaldehyd
CH2O
1
2-Furaldehyd
C5H4O2
1
Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)
Furfurylalkohol
C5H6O2
2
Glykol (s. Ethylenglykol)
Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,
vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen
1
HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen
1
HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen
1
Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)
1
4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon
C6H12O2
3
2,2,-Iminodiethanol
C4H11NO2
1
Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
Isopropenylbenzol
C9H10
2
Isopropylbenzol
C9H12
2
Kohlenstoffdisulfid
CS2
2
Kresole
C7H8O
1
Maleinsäureanhydrid
C4H2O3
1
Mercaptane (s. Thioalkohole)
Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)
Methylacetat
C3H6O2
2
Methylacrylat
C4H6O2
1
Methylamin
CH5N
1
Methylbenzoat
C8H8O2
3
Methylcyclohexanone
C7H12O
2
Methylenchlorid (s. Dichlormethan)
Methylethylketon (s. 2-Butanon)
Methylformiat
C2H4O2
2
Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)
Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)
Methylmethacrylat
C5H8O2
2
4-Methyl-2-pentanon
C6H12O
3
4-Methyl-m-phenylendiisocyanat
C9H6N2O2
1
N-Methylpyrrolidon
C5H9NO
3
Naphthalin
C10H8
1
Nitrobenzol
C6H5NO2
1
Nitrokresole
C7H7NO3
1
Nitrophenole
C6H5NO3
1
Nitrotoluole, ausgenommen 2-Nitrotoluol
C7H7NO2
1
Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3
Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3
Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)
Phenol
C6H6O
1
Pinene
C10H16
3
2-Propenal
C3H4O
1
Propionaldehyd
C3H6O
2
Propionsäure
C3H6O2
2
Pyridin
C5H5N
1
Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)
Styrol
C8H8
2
Tetrachlorethen
C2Cl4
1
Tetrahydrofuran
C4H8O
1
Thioalkohole
1
Thioether
1
Toluol
C7H8
2
Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)
Triethylamin
C6H15N
1
Trimethylbenzole
C9H12
2
Vinylacetat
C4H6O2
1
Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol
C8H10O
1
2,4-Xylenol
C8H10O
2
Xylole
C8H10
2
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1).
Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.
§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Mischungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 5, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Verwendung am Arbeitsplatz zu ersetzen. Im Abgas dürfen, soweit in Abs. 1 Z 9 lit. a sublit. cc nicht anderes bestimmt ist, die Emissionen der Stoffe gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten.
(3) Für Gießereien, deren Gießereiöfen in Summe nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der jeweilige Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen abweichend von Abs. 1 ab einem Massenstrom von 0,50 kg/h.
(4) Bei IPPC-Anlagen gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 betreffend Eisenmetallgießereien (Z 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994) oder Nichteisenmetallgießereien (Z 2.5 b 1 der Anlage 3 zur GewO 1994) dürfen zusätzlich zu Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden
(5) Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
(6) Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 bis 4 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben)
§ 4. (1) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Volllast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozessbedingt unumgänglich sind.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
(3) Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(4) Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.
§ 5. Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.
§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.
(2) Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
(3) Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(4) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind folgende Stellen heranzuziehen
§ 7. (1) Die Ergebnisse
(2) Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 sind die Messberichte gemäß Abs. 1 mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
(3) Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 3 Abs. 4 hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 2 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.
§ 8. Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, BGBl. Nr. 447/1994, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß § 8 während der in § 8 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.
§ 10. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.