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20008958 AT

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

52 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (52)

Gesetzestext (52 Artikel)

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rahmenabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 17, veröffentlicht.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Bevollmächtigten

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

IRLANDS,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

MALTAS,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

RUMÄNIENS,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits und

DER REPUBLIK INDONESIENS

andererseits,

haben bei ihrer Zusammenkunft in Jakarta am 9. November 2009 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit angenommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte der Republik Indonesien nehmen die nachstehende einseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis

„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Indonesien mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen.“

Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausendneun in zwei Urschriften.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.

(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.

(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die Bekämpfung der Korruption.

(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.

(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.

(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusammenzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kontrolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und mit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die Entwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Justizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch Ausbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu entwickeln.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung des Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsaktionsplan 2004-2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei den Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und des humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter anderem wie folgt zusammen

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Partner beteiligt sind.

(2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1). Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.

(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu verstärken.

(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Tiergesundheitspolitik, der Verbraucherpolitik, der Politik auf dem Gebiet der gefährlichen chemischen Stoffe und der Abfallwirtschaftspolitik auf dem Laufenden.

(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien Dialog und Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Qualifizierung zur Lösung von Problemen, in den in den Artikeln 9 bis 16 genannten Bereichen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über Rechtssetzungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz und die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewährter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entsprechenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit kann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen wie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und eine stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Investitionsregelung zu fördern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten mit Dienstleistungen zu fördern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien können mit dem Ziel zusammenarbeiten, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte Methoden zu ermitteln, um im Einklang mit dem von der Welttourismusorganisation verabschiedeten Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die Grundlage des lokalen Agenda-21-Prozesses sind, die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsparteien können eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern, unter anderem durch

(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes konzentriert

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzuarbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche Ressourcen und Gesundheit.

(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,

(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse vorzusehen ist.

(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit insbesondere des See- und Luftverkehrs, die Entwicklung der Humanressourcen und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.

(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form erfolgen

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa- Stiftung weiter zu unterstützen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und Meinungen über die kulturelle Vielfalt auszutauschen, unter anderem über Entwicklungen wie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

(4) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bildungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms Erasmus Mundus zu fördern.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.

(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen

(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen, insbesondere mit Blick auf Folgendes

(4) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern.

(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, unter anderem mit folgendem Inhalt

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Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt werden kann, sind unter anderem

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Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischereiressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf die Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheitssystems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepandemien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Gesundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.

(2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der international bewährten Methoden zu heben, die unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berücksichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien umfassen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die humanitären Grundsätze zu wahren.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt.

(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein,

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das die Verpflichtung zur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Drittstaaten enthält. Darin ist auch die Frage der Staatenlosen zu behandeln.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug einschließlich Zoll, Soziales, Justiz und Inneres und durch Vorschriften für den legalen Markt ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern und die Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.

(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann einen Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und bewährte Methoden sowie technische und administrative Hilfe in den folgenden Bereichen umfassen: Suchtprävention und -behandlung mit einem breiten Modalitätenspektrum, einschließlich der Verringerung der mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden Schäden, Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.

(4) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um nachhaltige alternative Entwicklungsstrategien zu fördern, mit denen der Anbau illegaler Drogen, insbesondere Cannabis, so weit wie möglich verringert wird.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.

(2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus einschließlich der Einziehung von aus Erlösen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten und Geldern zum Ziel hat.

(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.

(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann die organisierte Zivilgesellschaft

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.

(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,

(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.

(3) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen der Gemeinschaft und Indonesien geschlossen wurden bzw. werden.

(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung für die Anwendung dieses Abkommens.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Indonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

(1) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.

(2) Der Gemischte Ausschuss behandelt die Differenzen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c und d.

(3) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

(5) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.

Bundesrecht Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

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Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.

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„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Indonesien andererseits.

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(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.

(4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

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Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien zu richten.

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Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausendneun in zwei Urschriften.

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