Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Art. 8 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen am 16. Juni bzw. 31. Juli 2014 durchgeführt wurden, mit 1. September 2014 in Kraft.
(1) Die Republik Österreich hat das Recht bestimmte Flughäfen und andere Einrichtungen in der Republik Zypern bei einer Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern zu verwenden. Die Republik Zypern wird mindestens einen Flughafen für eine solche Verwendung auf diplomatischem Wege bestimmen.
(2) Ist eine solche Evakuierung notwendig, hat die Republik Österreich um Erlaubnis anzusuchen, die gemäß Absatz 1 bestimmten Flughäfen und anderen Einrichtungen zu verwenden. Nach Erhalt einer schriftlichen, von der Republik Zypern ausgestellten, Genehmigung kann der Flughafen für die Evakuierung verwendet werden.
(1) Das österreichische militärische Personal, das sich im Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, achtet die Rechtsordnung der Republik Zypern.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels
(3) Die zuständigen Behörden der Republik Österreich haben das Recht, die ausschließliche Gerichtsbarkeit über Personen, die nach österreichischem Recht der Gerichtsbarkeit österreichischer Gerichte in Bezug auf Handlungen gegen die Sicherheit Österreichs unterliegen, auszuüben, welche nach österreichischem Recht, jedoch nicht nach dem Recht der Republik Zypern strafbar sind.
(4) Die Behörden der Republik Zypern haben das Recht, die ausschließliche Gerichtsbarkeit über österreichisches militärisches Personal in Bezug auf diejenigen Handlungen, einschließlich Handlungen gegen die Sicherheit der Republik Zypern, auszuüben, welche nach dem Recht der Republik Zypern, jedoch nicht nach dem Recht der Republik Österreich strafbar sind.
(5) In Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit gelten die folgenden Regeln
(1) Sofern nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf Ansprüche, die auf Grund von außerhalb der Ausübung ihres Dienstes oder in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen begangenen Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen, anwendbar sind, gelten die folgenden Regeln für Ansprüche, die auf Grund von Handlungen oder Unterlassungen österreichischen militärischen Personals, das sich auf dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern aufhält, entstehen (im Folgenden: Ansprüche).
(2) Im Fall eines Unfalls oder Vorfalls in Verbindung mit einem Luftfahrzeug aus der Republik Österreich kann mindestens ein österreichischer Beobachter bei der Untersuchung des Unfalls oder Vorfalls anwesend sein und eine Kopie des Untersuchungsberichts wird der Republik Österreich übermittelt.
(1) Österreichisches militärisches Personal darf in das Hoheitsgebiet der Republik Zypern mit Reisepässen oder Personalausweisen in Verbindung mit militärischen Dienstausweisen einreisen und aus diesem ausreisen.
(2) Die Republik Zypern anerkennt die von der Republik Österreich ausgestellten Führerscheine oder Pilotenscheine als gültig. Das österreichische militärische Personal im Hoheitsgebiet der Republik Zypern genießt Bewegungsfreiheit, damit es seine Aufgaben im Hoheitsgebiet der Republik Zypern erfüllen kann.
(3) Das österreichische militärische Personal im Hoheitsgebiet der Republik Zypern darf Uniform tragen.
(4) Waffen und Munition wird in den Luftfahrzeugen verwahrt. Im Falle eines Transfers durch das Hoheitsgebiet der Republik Zypern, wird dieser unter Begleitung der zyprischen Polizei vorgenommen und Waffen und Munition werden in speziellen Behältern nach schriftlichem Ersuchen und schriftlicher Einwilligung seitens der Republik Zypern aufbewahrt. Sollte eine zeitweilige Aufbewahrung von Munition erforderlich sein, wird diese auf schriftliches Ersuchen der Republik Österreich und nach schriftlicher Einwilligung der Republik Zypern vorgenommen.
(5) Auf schriftliches Ersuchen der Republik Österreich und nach schriftlicher Einwilligung der Republik Zypern hat das österreichische militärische Personal das Recht, im Hoheitsgebiet der Republik Zypern drahtlose Sende- und Empfangsstationen (einschließlich Satellitensysteme) sowie Telefon-, Telegraf- und Faxsysteme oder jede andere Ausrüstung, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen dem österreichischen militärischen Personal und dem österreichischen Telekommunikationsnetz erforderlich ist, einzurichten und zu betreiben. Das österreichische militärische Personal hat das Recht, die erforderlichen Frequenzen zu benutzen und wird die notwendigen Vorkehrungen dafür mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der Republik Zypern treffen.
Alle Kosten für die Evakuierung österreichischer Staatsbürger aus Drittländern nach Österreich über Zypern trägt die Republik Österreich.
Die Verteidigungsministerien der Vertragsparteien treffen Absprachen über Einzelheiten zur Durchführung zu diesem Abkommen.
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifizierung, an welchem sich die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten notwendigen nationalen rechtlichen Anforderungen erfüllt wurden, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann jederzeit auf der Grundlage der gegenseitigen schriftlichen Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Notifizierung wirksam.