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20008925 AT

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 der Vereinbarung erfolgten am 15. April bzw. 24. Juli 2014; die Vereinbarung tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2014 in Kraft.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

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Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

I. ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1)

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler und Transitverkehr sowie Fahrten nach und aus Drittländern) zwischen den Staaten der Vertragsparteien.

(2)

Die Vereinbarung bezieht sich auf den grenzüberschreitenden

-

Verkehr mit Lastfahrzeugen (Artikel 2 Z 2) auf der Straße

-

Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)

-

gewerbsmäßigen Verkehr (Artikel 2 Z 3) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

-

Werkverkehr (Artikel 2 Z 4) einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

(3)

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

(1) Kombinierter Verkehr: die Güterbeförderung

(2) Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.

(3) Gewerbsmäßiger Verkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(4) Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind

(5) Kabotage

Die Güterbeförderung zwischen zwei Orten im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeugen.

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Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

III. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 3

Genehmigungspflichtige Verkehre

(1)

Der grenzüberschreitende Güterverkehr gemäß Artikel 1 bedarf, sofern mit ihm ein Straßentransport verbunden ist, unbeschadet des Artikels 4 einer Genehmigung der zuständigen Behörde des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet. Die Genehmigung ist für jedes Lastfahrzeug auszustellen.

(2)

Die Genehmigungen werden für eine Fahrt oder für eine unbestimmte Anzahl von Fahrten im Rahmen der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Kontingente erteilt, und zwar als

a)

Universalgenehmigungen (gültig für bilaterale-, Transit-, oder Drittlandfahrten, sofern bei Drittlandfahrten der Niederlassungsstaat des Unternehmers durchfahren wird);

b)

eingeschränkte Genehmigungen (z. B.: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht

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Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

(1)

Für jedes Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.

(2)

Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten

a)

Name und Anschrift des Unternehmers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c)

höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d)

Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e)

gegebenenfalls besondere Bedingungen der Verwendung;

f)

Dauer der Gültigkeit.

(3)

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

(4)

Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt die Genehmigungen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei, welche die Genehmigungen ausgefüllt mit Ausnahme der Angaben - gemäß Absatz 2 lit. b, c und d, die vom Unternehmer vor Antritt der Fahrt selbst ausgefüllt werden – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt.

(5)

Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

(6)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 6

Kabotageverbot

(1)

Die Kabotage ist nicht gestattet.

(2)

Unbeschadet des Absatz 1 kann für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr vereinbart werden, dass auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Anzahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

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Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 7

Sanktionen

(1)

Die Unternehmer sowie deren Fahrpersonal sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei sämtliche Rechtsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, einzuhalten.

(2)

Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers und seines Fahrpersonals gegen die Vorschriften nach Absatz 1 oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Unternehmen seine Niederlassung hat, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen

a)

Aufforderung an den Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b)

Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den Unternehmer oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen;

c)

vorübergehender Ausschluss des Unternehmers vom internationalen Straßengüterverkehr aufgrund dieser Vereinbarung.

(3)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien kommen überein, dass Genehmigungen, die an Unternehmer ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

(4)

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Absatz 2 in Kenntnis setzen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden von der Gemischten Kommission (Artikel 10) bestimmt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission (Artikel 10) wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge vorschlagen, ebenso wie die stufenweise Bindung der vereinbarten Kontingente an solche Lastfahrzeuge.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten zur Durchführung der Bestimmungen dieser Vereinbarung eine Gemischte Kommission ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, kann sie Vertreter der hierfür zuständigen Behörden beiziehen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren mitgeteilt haben.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von 4 Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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