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20008921 AT

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

20 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Die Mitteilungen gemäß Art. 18 der Vereinbarung erfolgten am 4. April bzw. 24. Juli 2014; die Vereinbarung tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2014 in Kraft.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

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Kurztitel

Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.

(2)

Die Vereinbarung findet Anwendung auf die linienmäßige Beförderung von Personen (Linienverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen

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Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

TEIL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A. NICHTLINIENMÄSSIGER PERSONENVERKEHR

Artikel 3

Gelegenheitsverkehre

(1)

Der Gelegenheitsverkehr im Sinne des Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung umfasst

a)

Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d.h. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt

b)

Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist (Absetzfahrten)

c)

Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und die Fahrgäste vorher von dem selben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei gebracht worden sind, in dem sie wieder aufgenommen werden, und in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert werden (Abholfahrten)

d)

alle sonstigen Gelegenheitsverkehrsdienste

(2)

Bei Beförderungen im Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständige Behörde der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hievon gestattet. Diese Fahrten dürfen mit verschiedener Häufigkeit durchgeführt werden, ohne dadurch ihre Eigenschaft als Gelegenheitsverkehr zu verlieren.

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Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 4

Pendelverkehre

(1)

Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.

(2)

Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.

(3)

Nach vorheriger Vereinbarung der Vertragsparteien dürfen Fahrgäste abweichend

a)

von Artikel 2 Absatz 2 dieser Vereinbarung die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;

b)

von Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden;

(4)

Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einer der Vertragsparteien verantwortliche Person oder Stelle den Abschluss des Vertrages oder die Durchführung des Verkehrsdienstes übernommen hat.

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Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

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BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 5

Genehmigungspflicht

(1)

Die gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Vereinbarung durchgeführten Verkehrsdienste bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Personenbeförderung stattfindet, soferne Artikel 6 dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

(2)

Die Genehmigungen sind innerhalb eines Kalenderjahres und des unmittelbar darauffolgenden Monats (Jänner) gültig, es sei denn, dass im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 17) anderes bestimmt wird.

(3)

Die Genehmigung muss mindestens folgende Angaben enthalten

a)

Name (Firma) und Sitz des Unternehmers,

b)

amtliche/s Kennzeichen des/der Fahrzeuge/s,

c)

Vor- und Zuname des/der Lenker/s,

d)

Reiseweg (Anführung der Grenzübergänge),

e)

Beginn und Ende der Fahrt (Ort und Datum).

(4)

Die nähere Form und der Inhalt der Genehmigung wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.

(5)

Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der einen Vertragspartei den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt an den in Betracht kommenden Unternehmer ausgeben. Die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 3 lit. b bis e dieser Vereinbarung sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

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BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 6

Genehmigungsfreie Verkehre

(1)

Nachfolgend angeführte Verkehrsdienste dürfen ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden, wenn das Fahrzeug, mit dem die Beförderung erfolgt, einen hohen Stand der Technik hinsichtlich Emissionen und technischen Sicherheitsstandards erfüllt

a)

Rundfahrten mit geschlossenen Türen gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.a dieser Vereinbarung

b)

Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.b

c)

Verkehrsdienste gemäß Artikel 3 Absatz 1 lit.c

(2)

Der jeweils geltende Stand der Technik im Sinne des Absatz 1 sowie der hierfür geltende Nachweis wird von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.

(3)

Darüber hinaus können die Vertragsparteien, insbesondere auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17), vereinbaren, dass weitere Verkehrsdienste ohne das Erfordernis einer Genehmigung durchgeführt werden.

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BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 7

Erforderliche Dokumente

(1)

Folgende Dokumente sind bei jeder Beförderung vollständig ausgefüllt mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen

a)

ein Kontrolldokument für den Personengelegenheitsverkehr

b)

eine Genehmigung gemäß Artikel 5

oder

c)

ein Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2

(2)

Das Kontrolldokument und der Nachweis gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.

(3)

Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises gemäß Artikel 6 Absatz 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 17) festgelegt.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Anzahl der jährlichen Genehmigungen (Kontingente) und Termin der Übergabe werden jeweils für 1 Kalenderjahr auf Vorschlag der Gemischten Kommission (Artikel 17) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart.

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BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

B. LINIENMÄSSIGER PERSONENVERKEHR

Artikel 9

Berechtigung (Konzession)

(1)

Ein grenzüberschreitender Linienverkehr darf nur auf Grund von Be rechtigungen (Konzessionen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie der Berechtigungen berührter dritter Staaten geführt werden.

(2)

Ein Antrag auf Erteilung einer Berechtigung (Konzession) ist an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten

-

den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

-

die Fahrtstrecke,

-

eine Streckenskizze,

-

die Beförderungspreise,

-

einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

-

die vorgesehene Betriebsperiode,

-

den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

-

Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht) der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zur Herstellung des Einvernehmens und sofern erforderlich an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Linienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3)

Nach Herstellung des Einvernehmens über die Einrichtung der Linie zwischen den zuständigen Behörden, wenn prinzipielle Gegenseitigkeit gewahrt ist und auch die Zustimmung anderer berührter Staaten vor liegt, erteilen die zuständigen Behörden die Berechtigungen (Konzessionen), tauschen diese aus und übersenden eine Kopie den Behörden anderer berührter Staaten. Nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung (Konzession) für dieselbe Linie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.

(4)

Die Berechtigungen (Konzession) werden auf die Dauer von maximal 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung (Konzession).

(5)

Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) der zuständigen österreichischen Behörde, und beim Grenzübertritt in die Republik Kosovo ist das Original der Genehmigung der zuständigen kosovarischen Behörde vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Gleichschriften der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Linienverkehrs in Entsprechung der Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge erforderlich sind.

(6)

Da die Republik Österreich und die Republik Kosovo keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen. Hiervon kann die Gemischte Kommission (Artikel 17) Ausnahmen beschließen.

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BGBl. III Nr. 161/2014

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 10

Transitverkehr

(1)

Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Berechtigung (Konzession).

(2)

Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Linie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.

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§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 11

Widerruf der Berechtigung (Konzession)

(1)

Die zuständige Behörde kann die Berechtigung (Konzession) nach den nationalen Rechtsvorschriften widerrufen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Linie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Berechtigungsbedingungen entsprechend betreibt.

(2)

Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle des Widerrufes der Berechtigung (Konzession) einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Linie vorschlagen.

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Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 12

Fahrpläne und Beförderungspreise

(1)

Die Beförderungspreise sind zu genehmigen, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist. Die Fahrpläne gelten bis zum Ablauf der Konzession. Einer Änderung des Fahrplanes kann von den zuständigen Behörden auf Antrag des Unternehmers zugestimmt werden.

(2)

Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3)

Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden.

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Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Nicht gestattet ist die Aufnahme von Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur Beförderung innerhalb dieses Hoheitsgebietes.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Der Unternehmer ist verpflichtet, beim Betrieb des grenzüberschreitenden Personenverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften des Heimatstaates und des jeweils durchfahrenen Staates zu beachten.

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Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 16

Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

(1)

Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals gegen die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei folgende Maßnahmen zu treffen

a)

Verwarnung des Unternehmers mit dem Hinweis, die geltenden Vorschriften und die Bestimmungen dieser Vereinbarung einzuhalten;

b)

Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen für den Personengelegenheitsverkehr an den Unternehmer für Beförderungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, oder Widerruf bereits ausgegebener Genehmigungen.

c)

Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder seines Fahrpersonals der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gegen diese Vereinbarung kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei den betreffenden Unternehmer vom Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend oder dauernd ausschließen.

(2)

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien unterrichten einander über Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 und über die getroffenen Maßnahmen.

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§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Text

Artikel 17

Gemischte Kommission

(1)

Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2)

Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3)

Wenn die Gemischte Kommission Fragen behandelt, die andere Bereiche betreffen, können die Vertragsparteien sonstige Experten aus diesen Bereichen beiziehen.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren mitgeteilt haben.

Bundesrecht Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 2013 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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