Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008904 AT

Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2014

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

StF: BGBl. II Nr. 186/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet

Bundesrecht Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

§ 1. (1) Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der die Einrichtung leitet oder der Zentralstelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

(3) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 12 angeführten Angelegenheiten verbleibt beim Amt der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß § 12a des Bundesmuseen-Gesetzes 2002.

Bundesrecht Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

§ 2. Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 40/2014.

Bundesrecht Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. In der Zuständigkeit in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 tritt keine Änderung ein.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →