Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2014
Inkrafttretensdatum
01.08.2014
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen
StF: BGBl. II Nr. 186/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird verordnet
§ 1. (1) Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der die Einrichtung leitet oder der Zentralstelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.
(3) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 12 angeführten Angelegenheiten verbleibt beim Amt der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß § 12a des Bundesmuseen-Gesetzes 2002.
§ 2. Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 40/2014.
§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. August 2014 in Kraft. In der Zuständigkeit in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 tritt keine Änderung ein.