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20008893 AT

Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

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Kurztitel

Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 46/2014

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Langtitel

Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

StF: BGBl. I Nr. 46/2014 (NR: GP XXV RV 140 AB 151 S. 30. BR: 9190 AB: 9194 S. 831.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Bundesrecht Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

§ 1. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

Bundesrecht Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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