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Wechselverordnung 2014

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

31.12.2026

[CELEX-Nr.: 32019L0944]

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

(Anm.: der Anhang wurde als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 1. Diese Verordnung regelt den Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel, die An- und Abmeldung sowie den Widerspruch.

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 3. (1) Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen.

(2) Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Arbeitstag beantragt werden.

(3) Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen.

(4) Der Wechseltermin kann auf jeden Tag fallen.

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers.

(2) Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.

(3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 6. Die Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.

Bundesrecht Wechselverordnung 2014

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit 3. November 2014 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung in den Punkten 2., 4., 5., 6. sowie die Wortfolgen „bzw. Vorliegen eines intelligenten Messgerätes oder eines Lastprofilzählers“ sowie „Bei Endverbrauchern mit Lastprofilzählern die Information, ob die Bilanzierung auf Stunden- oder Tagesbasis erfolgt und das Datum der letztmaligen Umstellung der Bilanzierungsmethode“ in den Punkten 3.2.3. und 3.3.2., jeweils den Gasbereich betreffend, treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(3) Die Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012), BGBl. II Nr. 197/2012 sowie die Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012), BGBl. II Nr. 196/2012, treten mit Ablauf des 2. November 2014 außer Kraft, soweit Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Bestimmungen in Punkt 2., 4. sowie 5. des Anhangs der Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Strom 2012), BGBl. II Nr. 197/2012 sowie des Anhangs der Verordnung der E-Control über den Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechselverordnung Gas 2012), BGBl. II Nr. 196/2012 treten mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

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