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Frequenznutzungsverordnung 2013

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

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Kurztitel

Frequenznutzungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 63/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.03.2014

Abkürzung

FNV 2013

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung (Frequenznutzungsverordnung 2013 – FNV 2013)

StF: BGBl. II Nr. 63/2014

Änderung

BGBl. II Nr. 390/2016

BGBl. II Nr. 397/2019

BGBl. II Nr. 61/2023

BGBl. II Nr. 93/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20008807

Dokumentnummer

NOR40161602

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

(Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt.

(2) Die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab.

(3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind.

(4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

(Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 2. (1) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

(2) In dieser Verordnung bedeutet die Abkürzung

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

(Anlage 3 als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 3. Eine Frequenz gilt als verfügbar, wenn die technischen Merkmale der Funkstelle, der die Frequenz zugeteilt werden soll, so festgelegt werden können, dass

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

(Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 4. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan).

(2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in

(3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung.

(4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt.

(5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 5. (1) Die für die Frequenznutzung in Österreich maßgeblichen Fußnoten des Frequenzbereichszuweisungsplans ergeben sich aus der Anlage 3. In Anlage 3 können auch Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen enthalten sein.

(2) Die im Frequenzbereichszuweisungsplan aufscheinenden Fußnoten beziehen sich entweder auf die Fußnoten in Artikel 5 VOFunk (Beispiel: 5.150) oder auf zusätzliche Fußnoten, die spezielle Frequenzzuweisungen für Österreich angeben (A01 und A02).

(3) Fußnoten, die im Frequenzbereichszuweisungsplan am unteren Rand eines Feldes unter der Bezeichnung der Funkdienste angegeben sind, gelten für die gesamte betreffende Frequenzzuweisung.

(4) Fußnoten, die rechts neben der Bezeichnung eines Funkdienstes angegeben sind, gelten nur für diesen Funkdienst.

(5) Wenn in einer Fußnote nichts Gegenteiliges gesagt ist, schließt der Begriff „Fester Funkdienst“ nicht die Systeme ein, welche die ionosphärische Streuausbreitung anwenden.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 6. (1) Wenn in einem Feld des Frequenzbereichszuweisungsplans ein Frequenzbereich mehreren Funkdiensten zugewiesen ist, ist zu unterscheiden zwischen

(2) Zusatzerläuterungen werden in gewöhnlichen Buchstaben gedruckt (Beispiel: MOBILE except aeronautical mobile).

(3) Funkstellen eines sekundären Funkdienstes

(4) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „sekundärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen sekundären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

(5) Wenn eine Fußnote des Frequenzbereichszuweisungsplans die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem Funkdienst in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land auf „primärer Basis“ zugewiesen ist, handelt es sich dabei um einen primären Funkdienst nur in diesem Gebiet oder Land.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 7. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk (Spalte 2 der Anlage 1) die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich außer anderen Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land einem weiteren Funkdienst „zusätzlich zugewiesen“ ist, handelt es sich dabei um eine zusätzliche Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land dem oder den in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk aufgeführten Funkdienst oder Funkdiensten hinzugefügt wird.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf einen oder mehrere der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass er bzw. sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land wahrgenommen werden darf bzw. dürfen, haben Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des anderen primären Dienstes oder der anderen primären Dienste, deren Namen in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind.

(3) Wenn einer zusätzlichen Zuweisung zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land benutzt werden darf, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 8. (1) Wenn eine Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk die Angabe enthält, dass ein Frequenzbereich einem oder mehreren Funkdiensten in einem Gebiet oder in einem bestimmten Land zugewiesen ist, handelt es sich dabei um eine „alternative“ Zuweisung, dh. um eine Zuweisung, die in diesem Gebiet oder Land die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegebene Zuweisung ersetzt.

(2) Wenn die Fußnote in Bezug auf Funkstellen eines oder mehrerer der genannten Funkdienste keine andere Einschränkung enthält als die, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, haben diese Funkstellen dieses Dienstes oder dieser Dienste die gleichen Rechte wie die Funkstellen des primären Dienstes oder der primären Dienste, die in der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben sind und denen der Frequenzbereich in anderen Gebieten oder Ländern zugewiesen ist.

(3) Wenn den Funkstellen eines Dienstes, der eine alternative Zuweisung erhalten hat, zu der Einschränkung, dass sie nur in einem bestimmten Gebiet oder Land betrieben werden dürfen, weitere Einschränkungen auferlegt sind, ist dies in der Fußnote der Frequenzzuweisungstabelle gemäß Artikel 5 VOFunk angegeben.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 9. (1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben

sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan).

(2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 9a. Die Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst sind in der Anlage 4 zusammengefasst und können für einzelne Frequenzbereiche zusätzliche erforderliche technische Nutzungsbedingungen und Verhaltensvorschriften enthalten. Diese sind bei der Durchführung von Amateurfunk zu befolgen.

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 10. In dieser Verordnung bezieht sich die Verweisung auf

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/468/A, 2016/216/A und 2022/688/A).

Bundesrecht Frequenznutzungsverordnung 2013

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung, BGBl. II Nr. 307/2005, sowie die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung, BGBl. II Nr. 306/2005, außer Kraft.

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