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20008802 AT

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

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Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.04.2014

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

StF: BGBl. II Nr. 57/2014

Änderung

BGBl. II Nr. 239/2015

BGBl. II Nr. 361/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 60 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, und des § 23 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 210/2013, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40161538

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 1. (1) Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen.

(2) Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 2. (1) Anderen Bediensteten, die im Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen tätig sind, kann in Fällen, in denen sie als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz mit Außenwirkung auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, von der obersten Dienstbehörde im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusikerinnen und Gastmusiker der Justizwachmusik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 3. (1) Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(2) Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Abs. 1 für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 4. (1) Außerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.

(2) Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 getragen werden.

(3) Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die Teilnahme an feierlichen Anlässen die Erlaubnis zum Tragen der Repräsentationsuniform erteilt werden.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 5. (1) Die Dienstkleidung (Uniform) darf jedenfalls nicht getragen werden,

(2) Die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen durch die Dienstbehörde eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 6. (1) Der Grenzübertritt in Dienstkleidung (Uniform) und das Tragen der Dienstkleidung (Uniform) im Ausland bedarf einer Bewilligung der obersten Dienstbehörde. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf ausländischem Staatsgebiet vorgenommen werden können.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn ein unter § 1 angeführter Bediensteter ins Ausland entsendet wird.

(3) Eine Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung zum Tragen der Dienstkleidung (Uniform) und eventueller Ausrüstung von der autorisierten Behörde des fremden Staates bleibt unberührt.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 7. (1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(2a) Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen.

(3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 bis Abs. 2a kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre.

Bundesrecht Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2a und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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