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20008796 AT

Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5 mit 29. März 2014 in Kraft.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(1) Gegenstand der Vereinbarung sind in Ergänzung zu den rechtlichen und budgetären Aufgaben des Bundes die organisatorische und die finanzielle Beteiligung des Landes Oberösterreich an der Errichtung und am Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie an der Durchführung des Studiums der Humanmedizin in Form eines Bachelor/Master-Studiums (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) gemäß Abs. 3 an der Universität Linz.

(2) Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät sowie für die Einrichtung und Durchführung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz ist der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen dieser Universität und der Medizinischen Universität Graz oder – nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung – einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung über die gemeinsame Durchführung des Studiums (§ 54 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2013).

(3) Das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz soll im Studienjahr 2014/15 beginnen und schrittweise aufgebaut werden. Die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger soll zunächst jeweils 60 pro Studienjahr betragen, mit jedem zweiten der darauf folgenden Studienjahre um weitere jeweils 60 ansteigen und daher mit dem Studienjahr 2022/23 den Endausbau von 300 erreichen. Davon werden jeweils zunächst 60 und ab dem dritten Studienjahr bis zu 120 dieser Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr die ersten beiden (vorklinischen) Studienjahre auf Grund der Kooperation gemäß Abs. 2 an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung absolvieren. Im Rahmen dieser Kooperation werden auch die praktischen Sezierübungen in Anatomie für alle Studierenden an der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen universitären medizinischen Einrichtung erfolgen.

(4) Sofern der Bund, das Land und die Universität Linz einvernehmlich zur Auffassung gelangen, dass die aufgrund dieser Vereinbarung vorgesehenen Mittel eine vollständige Umsetzung der Durchführung des Studiums der Humanmedizin (einschließlich des darauf aufbauenden PhD-Studiums) bzw. des Betriebes der Medizinischen Fakultät nicht zulassen, oder es bei der Umsetzung zu Bauverzögerungen kommt, ist die Universität Linz berechtigt, die Zahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Studienjahr entsprechend zu reduzieren.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(1) Der Bund verpflichtet sich, die bundesgesetzlichen und nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 1 UG) die budgetären Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Universität Linz unter Beteiligung der Medizinischen Universität Graz oder einer anderen österreichischen universitären medizinischen Einrichtung (§ 54 Abs. 9 UG) das Studium der Humanmedizin (einschließlich eines darauf aufbauenden PhD-Studiums) nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 einrichten sowie die dafür erforderlichen organisatorischen Einrichtungen, insbesondere eine Medizinische Fakultät mit einem Klinischen Bereich, errichten und betreiben kann.

(2) Der Bund wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er

(3) Die vom Bund gemäß Abs. 2 Z 5 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2014 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2014 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog § 12 Abs. 3 UG.

(4) Mit den Leistungen gemäß Abs. 2 gilt der Kostenersatz des Bundes gemäß § 55 KAKuG als erfüllt.

(5) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird das Land Oberösterreich darüber in Kenntnis setzen.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(1) Das Land wird seine Verpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

(2) In der Gründungsphase der Medizinischen Fakultät der Universität Linz erfüllt das Land seine Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4, indem es für Neu-, Ergänzungs- und Umbauten samt Ersteinrichtung jedenfalls 105.359.598 Euro brutto investiert. Für diese Bauten übernimmt der Bund ab 2028 (das ist zehn Jahre nach der geplanten Gesamtfertigstellung) die Erhaltungs- und Reinvestitionskosten laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1. Das Land Oberösterreich wird die von seiner Seite für diese Verwendungszwecke bestimmten äquivalenten, aber bis 2027 (zum Ablauf dieser zehn Jahre) nicht verbrauchten Mittel an die Universität Linz zur Aufnahme in eine zweckgewidmete Rücklage überweisen.

(3) Weiters stellt das Land Oberösterreich bestehende Flächen, die das Land auch von Dritten auf sein Risiko anmieten kann, der Universität Linz zur Verfügung und hält diese entsprechend Abs. 1 Z 7 in einem dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entsprechenden Zustand. Ab 2028 wird der Bund dem Land Oberösterreich im Wege der Universität Linz für diese Flächen eine Erhaltungs- und Reinvestitionspauschale in Höhe von 1.555.089 Euro brutto leisten, die für das Jahr 2028 in dem Betrag laut „Pfad und Ausbauschritte“ in Anlage 1 bereits enthalten ist.

(4) Das Land Oberösterreich stellt durch die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 sicher, dass der Universität Linz die für den Betrieb einer Medizinischen Fakultät notwendige bauliche Infrastruktur zur Verfügung steht.

(5) Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen, und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.

(6) Unabhängig von den gemäß Abs. 1 übernommenen Verpflichtungen fällt die Vorsorge für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung der in Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt einschließlich des Aufwandes für die Errichtung und Erhaltung der dazu erforderlichen Bauten sowie für den Betrieb und die Reinvestitionen zur Gänze in die wirtschaftliche Verantwortung des Landes. Das Land wird die dem Klinischen Bereich zugeordneten Abteilungen der Krankenanstalt dauerhaft in einem wissenschaftlichen Standards entsprechenden Zustand erhalten und insbesondere die dafür erforderlichen Erhaltungs- und Reinvestitionskosten tragen, sofern sich aus Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 nichts anderes ergibt. Es wird daher vereinbart, dass mit Ausnahme der unter Abs. 2 und 3 sowie Art. 2 Abs. 2 Z 4 angeführten Beiträge des Bundes für die bestehende Krankenanstalt gemäß Abs. 1 Z 1 für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Reinvestitionen auf Dauer kein Kostenersatz gemäß § 55 KAKuG zu leisten ist.

(7) Sollte der Rechtsträger der Krankenanstalt insbesondere auf Grundlage des § 55 KAKuG vom Bund oder von der Universität Linz Kostenersatz für Leistungen fordern, die nach dieser Vereinbarung vom Land zu erbringen sind, hält das Land den Bund bzw. die Universität Linz schad- und klaglos.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und den Tag des In-Kraft-Tretens unverzüglich mitteilen.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

(1) Die Anlage 2 zu dieser Vereinbarung ist ungeachtet eines Wirksamwerdens einer allfälligen Verordnung gemäß § 56 KAKuG jedenfalls bis 2028 anzuwenden. Für die Zeit nach 2028 ist die Anlage 2 weiter anzuwenden, soweit nicht eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG in Kraft tritt und anzuwenden ist. Sollte eine Verordnung gemäß § 56 KAKuG wieder außer Kraft treten, ist die Anlage 2 neuerlich anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2 Z 4 und 5, Abs. 3 und 4 sowie Art. 3 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 11 sind von der Anwendung und dem Wirksamwerden der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht betroffen und gelten auf Vertragsdauer unverändert weiter.

(3) Die Vereinbarungwird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von den beiden Vertragspartnern nur einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden.

Bundesrecht Errichtung und Betrieb einer Medizinischen Fakultät und Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz (Bund – OÖ)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird dem Bundesministerium für Finanzen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, dem Rechtsträger der in Art. 3 Abs. 1 Z 1 genannten Krankenanstalt sowie dem Rektorat der Universität Linz und dem Rektorat der Medizinischen Universität Graz je eine Kopie übermitteln.

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