Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008774 AT

Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2014

Inkrafttretensdatum

07.02.2014

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Aussehen und die Art des Tragens des Anerkennungszeichens

StF: BGBl. II Nr. 22/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 5 des Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetzes (EDuAZG), BGBl. Nr. 521/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2013, wird verordnet

Bundesrecht Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 22/2014

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.02.2014

Text

Anlage

BESCHREIBUNG DES ANERKENNUNGSZEICHENS

a)

Kleinod: Kreisrund, vergoldet, Durchmesser 37,5 mm. Die Vorderseite zeigt eine einzeilige Inschrift „SIGNUM LAUDIS“, umgeben von einer kreisrunden Umschrift „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES – DANK UND ANERKENNUNG“, diese wiederum umgeben von einem rundumlaufenden stilisierten Lorbeerkranz mit Früchten. Die Rückseite des Kleinods zeigt den Adler des Österreichischen Bundeswappens. Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch eine vergoldete Öse und einen vergoldeten Ring hergestellt.

b)

Band: 45 mm breit, weiß, mit einem 20 mm breiten dunkelblauen Mittelstreifen und beiderseits je 4,5 mm breiten rot-weiß-roten Kanten. Auf dem Band ist ein 10 mm hoher und 12 mm breiter, vergoldeter, oben offener Lorbeerkranz, der das 8 mm hohe und 7 mm breite metallene farbige Landeswappen des jeweiligen Bundeslandes umfasst, angebracht.

Bundesrecht Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

§ 1. Das Anerkennungszeichen ist nach der in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

Bundesrecht Aussehen und Art des Tragens des Anerkennungszeichens

§ 2. Das Anerkennungszeichen ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinertem Maßstab (Miniatur) ist gestattet.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →