Obstweinverordnung (obstweinverordnung)
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Obstweinverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 18/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.09.2024
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Obstweine (Obstweinverordung (Anm.: richtig: Obstweinverordnung))
StF: BGBl. II Nr. 18/2014
Änderung
BGBl. II Nr. 184/2018
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 35, 36 und 37 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl I. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird verordnet
Schlagworte
Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018),
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022),
Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20008768
Dokumentnummer
NOR40265214
§ 1. Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse des Obstweinbereiches
§ 2. (1) Für die Behandlung von Kernobstwein ist zulässig
(2) Für die Behandlung von Steinobst-, Beerenobst- und Fruchtweinen ist zulässig
(3) Zur Herstellung von Obstdessertwein, aromatisiertem Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein dürfen Obstweine mit Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat in höherem als in den Abs. 1 und 2 bezeichnetem Ausmaß versetzt werden.
§ 3. (1) In Hinblick auf die Einteilung nach Obstartgruppen ist Kernobstwein als „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“, Steinobstwein als „Steinobstwein“ und Beerenwein als „Beerenwein“ zu bezeichnen. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart treten. Bei Verwendung von sonstigem Obst ist die Bezeichnung der verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort Wein anzugeben. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart (-gruppe) getrennt und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angegeben werden. Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstartgruppen, ist als Fruchtwein zu bezeichnen. Bei Angabe der verwendeten Obstarten sind diese nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe anzugeben.
(2) Obstdessertwein, aromatisierter Obstwein oder aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk sind als „Obstdessertwein“, „aromatisierter Obstwein“ oder „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0 % vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden. Den Bezeichnungen kann die Angabe der zur Erzeugung verwendeten Obstart hinzugefügt werden. Obstdessertwein darf auch als Fruchtdessertwein bezeichnet werden. Die Bezeichnung „Glühmost“ darf bei „aromatisierten obstweinhaltigen Getränken“ die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn die Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. Die Bezeichnung „Obstwermut“ darf bei aromatisiertem Obstwein die Verkehrsbezeichnung ersetzen oder ergänzen, wenn dessen charakteristisches Aroma durch die Verwendung geeigneter, insbesondere aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe, die stets verwendet werden müssen, erzielt wird.
(3) Zider ist als „Zider“ oder „Cider“ zu bezeichnen; der Bezeichnung „Fruchtzider“ oder „Fruchtcider“ kann der Name des verwendeten Beeren- oder Steinobstes vorangestellt werden; in Zusammenhang mit der Bezeichnung „aromatisierter Zider“ kann das zur Aromatisierung verwendete Mittel angegeben werden. Obstperlwein muss als „Obstperlwein“, Kernobst-Schaumwein als „Obstschaumwein“, Steinobstschaumwein als „Steinobst-Schaumwein“ und Beerenschaumwein als „Beeren-Schaumwein“ oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in Verbindung mit dem Wort „Perlwein“ oder „Schaumwein“ bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung „Fruchtschaumwein“, für Obstperlwein die Bezeichnung „Fruchtperlwein“, zulässig. Die Bezeichnung „Sekt“ darf nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ anzubringen. Ein obstweinhaltiges Getränk ist als „obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder „g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu mindestens 50 % aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.
(4) An Stelle der Bezeichnungen „Obsteismost“ oder „Eismost“ kann, unbeschadet der Definition in § 1 Z 1, die Bezeichnung „Obstdessertwein“ verwendet werden; zusätzlich kann die Angabe des verwendeten Kernobstes unter Voranstellung des Wortes „Eis“ (z. B. „Eisapfel“ oder „Eisbirne“) erfolgen.
(5) Bei Steinobstwein, Beerenwein und Zider sowie bei Obstperlwein, Kernobst-Schaumwein, Steinobstschaumwein, Beerenschaumwein und Glühmost ist die Angabe eines Bundeslandes oder einer näheren Herkunft unter den Bedingungen des § 15 Abs. 2 zulässig.
(6) Die Verkehrsbezeichnungen der in § 1 Z 9 und 10 definierten Getränke lauten „entalkoholisierter Obstwein“, „entalkoholisierter Obstmost“ oder „entalkoholisierter Most“ sowie „entalkoholisierter Obstperlwein“ und „entalkoholisierter Obstschaumwein“. Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes „Wein“, bei Kernobst auch „Most“, mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart verwendet werden.
§ 4. (1) Obstwein darf nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Hinweise, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer traditionell bäuerlichen Herstellung zu erwecken, sind unzulässig. Bei Obstwein sind Bezeichnungen, die auf eine besonders stärkende Wirkung hinweisen wie „Gesundheitsobstwein“ oder „Stärkungsobstwein“, Bezeichnungen wie „natur“, „echt“, „rein“, „alternativ“ sowie Wortverbindungen mit diesen nicht zulässig. Darüber hinaus ist den Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hiefür, ABl. Nr. L 109 vom 6.5.2000, zu entsprechen.
(2) Die Angaben „Obstwein“, „Obstmost“ oder „Most“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Kernobst, die Angabe „Steinobstwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Steinobst und die Angabe „Beerenwein“ für Obstweine aus der Obstartgruppe Beerenobst sind nur dann zulässig, wenn das Produkt mindestens zu 100 % aus der betreffenden Obstartgruppe hergestellt wurde. Die Angabe einer Obstart oder Sorte ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu mindestens 85 % aus der jeweils angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde; die Angabe mehrerer Obstarten oder Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt ausschließlich aus diesen hergestellt wurde. Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, wenn das verwendete Obst zu mindestens 85 % in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe vorgesehen ist. Obstwein, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
(3) Obstwein hat weiters folgenden Bezeichnungsvorschriften zu entsprechen
(4) Bei Obstwein sind eine Loskennzeichnung und – bei einem Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von mehr als 10 mg/l – der Hinweis „enthält Sulfite“ sowie sonstige verpflichtende Hinweise auf weitere allergene Zusatzstoffe anzugeben.
§ 5. (1) Bei Obstwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig
(2) Ebenfalls zulässig ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l.
(3) Bei Obstperlwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig
(4) Bei Obstschaumwein sind folgende Geschmacksangaben zulässig
(5) Bei Obstperlwein und Obstschaumwein ist die Angabe des Restzuckerwertes in g/l ebenfalls zulässig. Die Geschmacksangaben dürfen bei Obstwein, Obstperlwein und Obstschaumwein auch in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Europäischen Union angegeben werden. Bei der Angabe des Restzuckergehaltes gemäß Absatz 3 und 4 ist eine Toleranz von 1g/l anzuwenden; ebenso ist die Analysentoleranz der angewendeten Bestimmungsmethode miteinzubeziehen.
§ 6. (1) Bei Obstwein ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.
(2) Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen
(Anm.: (3)) Bei der Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes darf der durch die Analyse festgestellte Alkoholgehalt um höchstens 1,0% vol. über- oder unterschritten werden. Die Toleranz der angewendeten Analysemethode darf bei der Angabe des Alkoholgehaltes miteinbezogen werden. Bei Überschreitung des Grenzwertes auch unter Einbeziehung der Analysentoleranz im Rahmen der Analyse einer Probe der Bundeskellereiinspektion ist der Obstwein trotzdem verkehrsfähig und ist keine Beanstandung auszusprechen, wenn weiterhin die Identität gegeben ist.(4) Bei Angabe der Zahl, die dem vorhandenen Alkoholgehalt entspricht, ist das Symbol „% vol.“ anzufügen. Dieser Angabe dürfen die Worte „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden.
§ 7. (1) Bei Obstwein ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2) Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
§ 8. (1) Bei Obstweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.
(2) Bei Apfel- und Birnenwein ist am Etikett auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) verwendet wurden.
§ 9. Verpflichtende Angaben sind
§ 10. Obstwein, der zur Ausfuhr bestimmt ist, darf entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.
§ 11. (1) Zur Herstellung von Obstwein sind folgende önologischen Verfahren zulässig
(2) Darüber hinaus ist den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Farbstoffe, Süßungsmittel und andere Lebensmittelzusatzstoffe), zu entsprechen.
(3) Die Anforderungen bezüglich der Anwendungskriterien, Grenzwerte, Zusammensetzung und Reinheitskriterien der verwendeten Behandlungsmittel sind jene, die auch für Behandlungen von Traubenwein gelten.
§ 12. Die einzelnen Obstarten sind nachstehenden Obstartgruppen zuzuordnen
§ 13. Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.
§ 14. (1) Obstwein, der mit keiner kleineren geografischen Angabe als mit „Österreich“ bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen
(2) Stammt das Obst ausschließlich aus Österreich, kann die Herkunft in Zusammenhang mit der Verkehrsbezeichnung angegeben werden; zulässig sind Bezeichnungen wie „österreichischer Obstwein“ oder „österreichischer Obstmost“. Falls das Obst nicht ausschließlich aus Österreich stammt, und lediglich die weitere Herstellung des Obstweines in Österreich erfolgt ist, ist lediglich ein Hinweis auf die Herstellung in Österreich, wie „hergestellt in Österreich“ oder „erzeugt in Österreich“ zulässig, sofern im Gesamtzusammenhang der Aufmachung kein falscher Eindruck hinsichtlich des Obstes („primäre Zutat“) erweckt wird; unzulässig sind in diesem Fall Angaben die die Herkunft mit der Verkehrsbezeichnung verknüpfen, wie „Erzeugnis aus Österreich“.
§ 15. (1) Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hat neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen folgenden Voraussetzungen zu entsprechen
(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen Bundesland oder daran angrenzenden politischen Bezirken zu stammen. Die Angabe eines kleineren geografischen Gebietes ist zulässig, wenn die Äpfel oder Birnen ausschließlich aus dem angegebenen Gebiet stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland oder einem daran angrenzenden politischen Bezirken, im Fall von Obstschaumwein oder Obstperlwein im angegebenen oder einem daran angrenzenden Bundesland, zu erfolgen.
§ 16. (1) Qualitätsobstwein ist mit einer kleineren geografischen Angabe als das Bundesland zu bezeichnen und darf nur mit einer staatlichen Prüfnummer in Verkehr gesetzt werden. Er hat den Bedingungen für Obstwein mit der Angabe eines Bundeslandes zu entsprechen; abweichend davon darf der Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, höchstens 0,6 g je Liter betragen. Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer muss eine Probe des Obstweines vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg folgenden Untersuchungen unterzogen werden
Punkte
Relative Dichte
6
Vorhandener Alkoholgehalt
5
Gesamtrockenextrakt
3
Gesamtzucker (Glucose + Fructose)
6
Saccharose
7
Zuckerfreier Extrakt
1
Titrierbare Säure (berechnet als Äpfel- und Weinsäure)
6
Freie und gesamte schwefelige Säure
12
Flüchtige Säure
4
Gesamtalkohol
1
Sinnenprobe
9
Summe
60
(2) Das Obst hat ausschließlich aus dem angegebenen kleineren geografischen Gebiet zu stammen. Die Herstellung hat im angegebenen Bundesland zu erfolgen.
§ 17. Bei Qualitätsobstwein darf in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnungen oder auf eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Abl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) hingewiesen werden, wenn die Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen ist und der Qualitätsobstwein den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
§ 18. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden relevante Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.