Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
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Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2014
Inkrafttretensdatum
01.02.2014
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
StF: BGBl. II Nr. 12/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2013, und die Kundmachung, BGBl. I Nr. 202/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet
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Kurztitel
Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 12/2014
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.02.2014
Text
Anhang
Mindestausrüstung eines Elektrotechnikunternehmens
1.
Werkzeugkoffer mit folgendem Inhalt
Ausführung als Sicherheitswerkzeug: Kombizange, Seitenschneider, Abisolierzange, Rundzange, Flachzange, Wasserpumpenzange, Schraubendreher (4 Größen Schlitz, 2 Größen Kreuz), Stechspitz, Kabelmesser, Schlägel, Handhammer, Meißel (verschiedene Größen), Gipspfanne, Spachtel (verschiedene Größen), Pinsel, Taschenlampe, Maßband, Puck-Säge, Einziehfeder, Wasserwaage
2.
Maschinen und Geräte
Handbohrmaschine (Schlagbohrmaschine) und Bohrersatz, Winkelschleifer, Stichsäge, Leiter,
jeweils ÖVE geprüft (elektrische Geräte) bzw. mit entsprechenden, jeweils zutreffenden Prüf
kennzeichen
3.
Messgeräte
Schutzmaßnahmenprüfgerät, Strom-/Spannungs-/Widerstandsmessgerät, (Vielfachmessgerät
mit Strommesszange), Spannungs-/Durchgangsprüfer (Probierlampe) (jeweils entsprechend
Stand der Technik)
4.
folgende Vorschriften, Bestimmungen und Regeln der Technik sind im Unternehmen verfügbar zu halten
Aktuelle elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (ÖVE-Vorschriften, Technische Anschluss
bedingungen), sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit, Leistungsbeschreibungen
5.
Bekleidung
Schutzbekleidung für Arbeiten unter Spannung
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf
§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
§ 6. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich weiters standeswidrig, wenn sie die im Folgenden genannten Pflichten missachten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.