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20008763 AT

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

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Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

StF: BGBl. II Nr. 12/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 125/2013, und die Kundmachung, BGBl. I Nr. 202/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

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Kurztitel

Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 12/2014

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.2014

Text

Anhang

Mindestausrüstung eines Elektrotechnikunternehmens

1.

Werkzeugkoffer mit folgendem Inhalt

Ausführung als Sicherheitswerkzeug: Kombizange, Seitenschneider, Abisolierzange, Rundzange, Flachzange, Wasserpumpenzange, Schraubendreher (4 Größen Schlitz, 2 Größen Kreuz), Stechspitz, Kabelmesser, Schlägel, Handhammer, Meißel (verschiedene Größen), Gipspfanne, Spachtel (verschiedene Größen), Pinsel, Taschenlampe, Maßband, Puck-Säge, Einziehfeder, Wasserwaage

2.

Maschinen und Geräte

Handbohrmaschine (Schlagbohrmaschine) und Bohrersatz, Winkelschleifer, Stichsäge, Leiter,

jeweils ÖVE geprüft (elektrische Geräte) bzw. mit entsprechenden, jeweils zutreffenden Prüf

kennzeichen

3.

Messgeräte

Schutzmaßnahmenprüfgerät, Strom-/Spannungs-/Widerstandsmessgerät, (Vielfachmessgerät

mit Strommesszange), Spannungs-/Durchgangsprüfer (Probierlampe) (jeweils entsprechend

Stand der Technik)

4.

folgende Vorschriften, Bestimmungen und Regeln der Technik sind im Unternehmen verfügbar zu halten

Aktuelle elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (ÖVE-Vorschriften, Technische Anschluss

bedingungen), sonstige in Betracht kommende Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, Leistungsbeschreibungen

5.

Bekleidung

Schutzbekleidung für Arbeiten unter Spannung

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

§ 2. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber oder ein sonstiges Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

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§ 4. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

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§ 5. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

Bundesrecht Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

§ 6. Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich weiters standeswidrig, wenn sie die im Folgenden genannten Pflichten missachten

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§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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