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20008754 AT

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

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Kurztitel

Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 509/2013

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen festgelegt wird

StF: BGBl. II Nr. 509/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996

(Anm.: richtig: BGBl. Nr. 435/1996)

, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet

Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

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Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 1. (1) Grenzübergangsstellen an der Außengrenze sind zusätzlich zu den Spezifikationen gemäß § 5 Abs. 1 GrekoG mit der Bezeichnung der für die Durchführung der Grenzkontrolle zuständigen Behörde und der örtlichen Bezeichnung der Grenzübergangsstelle gemäß dem Muster der Anlage A zu kennzeichnen.

(2) Die Tafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material mit 2,1 cm breiter, rot-weiß-roter Umrandung im Format 60 x 50 cm herzustellen; eine Größenabweichung ist zulässig, soweit der Umfang des Textes oder dessen optischer Eindruck, die Lesbarkeit des Schriftbildes oder der zur Anbringung der Tafel zur Verfügung stehende Platz dies erfordern.

Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

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Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 2. (1) Sonstige Grenzübergangsstellen, ausgenommen die in § 5 Abs. 2 GrekoG genannten, sind durch Hinweistafeln gemäß dem Muster der Anlage B zu kennzeichnen.

(2) Die Hinweistafeln sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen, dessen Farbwerte den Bedingungen der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998, BGBl. II Nr. 238/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 292/2013, entsprechen müssen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln hat bei sonstigen Grenzübergangsstellen im Verlaufe

(4) Die Hinweistafeln sind auf Standsäulen aus form- und witterungsbeständigem Material anzubringen. Der Bodenabstand des unteren Randes der Hinweistafel hat bei Autobahnen 220 cm, bei sonstigen Straßen und bei Fußwegen 180 cm zu betragen; eine Abweichung davon ist insoweit zulässig, als sie nach den örtlichen Umständen der besseren Sichtbarkeit einer Tafel dient.

(5) Im Zuge der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Verkehrswege sind Hinweistafeln sowohl für den Einreise- als auch für den Ausreiseverkehr in der Verkehrsrichtung gesehen jeweils an der rechten Seite der Straße aufzustellen. In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist nur eine Hinweistafel mit beiderseitigem Bild am Wegrand anzubringen.

(6) Soweit bei der Eröffnung einer sonstigen Grenzübergangsstelle eine Hinweistafel in einer den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Beschaffenheit nicht rechtzeitig hergestellt werden kann, ist die vorübergehende Verwendung einer Hinweistafel mit ähnlicher Beschaffenheit zulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Art der Anbringung und Aufstellung von Hinweistafeln.

Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 3. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 1 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. März 2014 weiter verwendet werden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vorhandene, den Bestimmungen des § 2 nicht entsprechende Hinweistafeln dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiter verwendet werden.

Bundesrecht Festlegung der Kennzeichnung von Grenzübergangsstellen

§ 4. Diese Verordnung samt Anlagen tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

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