Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Inhaltsübersicht (8)
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Kurztitel
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 495/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen
StF: BGBl. II Nr. 495/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 263/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, sowie aufgrund des § 29b Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2013, wird verordnet
Vorderseite
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*Bundeswappen als Hologramm mit dem Schriftzug Sozialministeriumservice im Hintergrund
*Bundeswappen nur unter UV-Licht sichtbar auf der rechten Seite
*Schriftzug Sozialministeriumservice im Guillochenraster nur unter UV-Licht sichtbar
Rückseite
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*Mikroschrift
§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.
(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten
(3) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image001.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a (Inhaber/Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image002.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b (blind)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image003.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b (hochgradig sehbehindert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image004.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. c (gehörlos)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image005.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. c (schwer hörbehindert)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image006.jpg/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image007.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1. lit. d (taubblind)
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. e
der Schriftzug „Cochlearimplantat“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. f
der Schriftzug „Epileptiker/Epileptikerin“
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image008.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. g (Diäterfordernis bei Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image009.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. h (Diäterfordernis bei Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image010.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. i (Diäterfordernis bei Inneren Erkrankungen)
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. j
der Schriftzug „Osteosynthesematerial“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. k
der Schriftzug „Orthese“
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. l
der Schriftzug „Prothese“
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image011.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. a (Begleitperson erforderlich)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image012.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. b (Fahrpreisermäßigung)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image013.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 2 lit. c (Inhaber/Inhaberin besitzt einen geprüften Assistenzhund)
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40186879/image014.jpgfür die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
Wird ein Behindertenpass mit einem oder mehreren Piktogrammen ausgestellt, ist deren Bedeutung dem Menschen mit Behinderung in einem beigelegten Merkblatt zur Kenntnis zu bringen.
(Anm.: Anlage B ist als PDF dokumentiert)
§ 2. Der Behindertenpass ist in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.
§ 3. (1) Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.
(2) Der Ausweis ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.
(3) Der Parkausweis hat dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.
§ 4. Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, frühestens mit 1. Jänner 2014, in Kraft; die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(2) Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen werden durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 263/2016 geänderten Bestimmungen und für den Übergang der neuen Rechtslage gilt Folgendes