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20008726 AT

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

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Kurztitel

Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 500/2013

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden

StF: BGBl. II Nr. 500/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet

Bundesrecht Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

§ 1. (1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.

(2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.

Bundesrecht Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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