Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 500/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle übertragen werden
StF: BGBl. II Nr. 500/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird verordnet
§ 1. (1) Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung gemäß § 14 GrekoG bestimmt, in welchen Verkehrsmitteln Reisende bereits während der Fahrt in einem Nachbarstaat der Republik Österreich von den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden der Grenzkontrolle unterzogen werden können, ohne dass die zwischenstaatliche Vereinbarung ausdrücklich eine bestimmte österreichische Sicherheitsbehörde als zuständig bezeichnet, wird diese Zuständigkeit den Landespolizeidirektionen übertragen.
(2) Die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 1 richtet sich dabei nach dem örtlichen Wirkungsbereich der Landespolizeidirektionen, über deren Sprengel der Reisende nach Österreich einreisen will.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.