Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Gesetzestext (4 Artikel)
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Kurztitel
Festlegung der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 499/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt werden
StF: BGBl. II Nr. 499/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet
§ 1. (1) Folgende Flughäfen werden als Grenzübergangsstellen im Luftverkehr an der Außengrenze festgelegt: Das Gelände des Flughafens
(2) Die Grenzübergangsstellen gemäß Abs. 1 umfassen jeweils die Gesamtheit der das Gelände des jeweiligen Flughafens bildenden Grundstücke.
§ 2. (1) Die Grenzübergangstellen gemäß § 1 sind ganzjährig geöffnet.
(2) Die Benützung der Grenzübergangsstelle wird, unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen der Ein- und Ausreise, wie insbesondere des Besitzes der erforderlichen Reisedokumente sowie allfälliger behördlicher Beschränkungen, jedermann gestattet.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.