BVwG-Entschädigungsverordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
BVwG-Entschädigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 516/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Abkürzung
BVwG-EV
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Verordnung des Bundeskanzlers über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Entschädigungsverordnung – BVwG-EV)
StF: BGBl. II Nr. 516/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Gesetzesnummer
20008722
Dokumentnummer
NOR40159316
§ 1. Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
§ 2. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo der fachkundige Laienrichter bzw. der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.
§ 3. Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.