Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008722 AT

BVwG-Entschädigungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht BVwG-Entschädigungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

BVwG-Entschädigungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 516/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

BVwG-EV

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Langtitel

Verordnung des Bundeskanzlers über die Höhe der Entschädigung der fachkundigen Laienrichter und Ersatzrichter für die Erfüllung ihrer Aufgaben am Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Entschädigungsverordnung – BVwG-EV)

StF: BGBl. II Nr. 516/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2022

Gesetzesnummer

20008722

Dokumentnummer

NOR40159316

Bundesrecht BVwG-Entschädigungsverordnung

§ 1. Die Entschädigung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters umfasst den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.

Bundesrecht BVwG-Entschädigungsverordnung

§ 2. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten umfasst die Kosten der Beförderung des fachkundigen Laienrichters bzw. des Ersatzrichters mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich auf die Strecke zwischen dem Ort der (fortgesetzten) Verhandlung oder der Sitzung eines Senates des Bundesverwaltungsgerichtes und der Wohnung oder der Arbeitsstätte, je nachdem, wo der fachkundige Laienrichter bzw. der Ersatzrichter die Reise antreten oder beenden muss.

Bundesrecht BVwG-Entschädigungsverordnung

§ 3. Die §§ 7 bis 15 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sind sinngemäß anzuwenden.

Bundesrecht BVwG-Entschädigungsverordnung

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →