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20008716 AT

BFA-VG – Durchführungsverordnung

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht BFA-VG – Durchführungsverordnung

Auf Grund des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet

Bundesrecht BFA-VG – Durchführungsverordnung

§ 1. Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (§ 53 Abs. 1 BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht

Bundesrecht BFA-VG – Durchführungsverordnung

§ 2. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Bundesrecht BFA-VG – Durchführungsverordnung

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

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