Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008710 AT

BFA-G-Durchführungsverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht BFA-G-Durchführungsverordnung

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

BFA-G-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 453/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

BFA-G-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G-Durchführungsverordnung – BFA-G-DV)

StF: BGBl. II Nr. 453/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 160/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des BFA-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2026, wird – hinsichtlich des § 2 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2026 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 160/2026). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

20008710

Dokumentnummer

NOR40278834

Bundesrecht BFA-G-Durchführungsverordnung

§ 1. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Außengrenze“ gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat (Postleitzahl 2320) am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat an den Standorten Objekt 800, Nordstraße, Objekt 988, Weststraße, und Stichstraße West 5 eingerichtet.

Bundesrecht BFA-G-Durchführungsverordnung

§ 2. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.

(2) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit anderen als den in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Bundesrecht BFA-G-Durchführungsverordnung

§ 3. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Bundesrecht BFA-G-Durchführungsverordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →