Beschussverordnung 2013
Inhaltsübersicht (67)
Gesetzestext (67 Artikel)
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Kurztitel
Beschussverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 433/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.12.2019
Index
95/04 Beschussrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)
StF: BGBl. II Nr. 445/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 433/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2.
Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung
§ 3.
Vornahme der beschussamtlichen Erprobung
§ 4.
Reinigung vor Einreichung
2. Hauptstück
Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver
§ 5.
Anwendungsbereich
§ 6.
Einreichung
§ 7.
Vorbeschuss
§ 8.
Vorbeschusszeichen
§ 9.
Umfang der Beschussprüfung
§ 10.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 11.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 12.
Kontrolle der Abmessungen
§ 13.
Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 14.
Endbeschuss
§ 15.
Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 16.
Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 17.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 18.
Freiwillige Erprobungen
§ 19.
Anbringen der Beschusszeichen
§ 20.
Kontrollerprobung
§ 21.
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
3. Hauptstück
Beschussvorschrift für Schwarzpulverwaffen und Böller
§ 22.
Anwendungsbereich
§ 23.
Einreichung
§ 24.
Vorbeschuss, Vorbeschusszeichen
§ 25.
Umfang der Beschussprüfung
§ 26.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 27.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 28.
Rückstellung vor dem Endbeschuss
§ 29.
Endbeschuss
§ 30.
Kontrolle nach dem Endbeschuss
§ 31.
Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 32.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 33.
Freiwillige Erprobung
§ 34.
Anbringen der Beschusszeichen
§ 35.
Kontrollerprobung
§ 36.
Amtliche Eintragungen, Beschussbestätigung, Beschussverzeichnis
4. Hauptstück
Beschussvorschrift für bestimmte Arten von Handfeuerwaffen
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 37.
Anwendungsbereich
§ 38.
Art der Erprobung
§ 39.
Einreichung
2. Abschnitt: Typenprüfung
§ 40.
Umfang der Typenprüfung
§ 41.
Kontrolle der Kennzeichnung
§ 42.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 43.
Kontrolle der Abmessungen
§ 44.
Rückstellung vor dem Beschuss
§ 45.
Beschuss bei Typenprüfung
§ 46.
Kontrolle nach dem Beschuss
§ 47.
Rückstellung nach dem Beschuss
§ 48.
Zulassung der Type
§ 49.
Neuerliche Erprobungspflicht
§ 50.
Kontrollprüfungen
§ 51.
Amtliche Eintragungen und Beschussbestätigung
§ 52.
Information des Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.)
3. Abschnitt: Einzelprüfung
§ 53.
Umfang der Einzelprüfung
§ 54.
Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung
§ 55.
Beschuss bei Einzelprüfung
§ 56.
Sonstige Bestimmungen
5. Hauptstück
Verbindlicherklärung von technischen Normenwerken
§ 57.
Verbindlicherklärung von ÖNORMEN
§ 58.
Verbindlicherklärung von TDCC Tabellen und Ladetabellen für Böller
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 59.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 60.
Verweisungen
§ 61.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 62.
EU – Notifikation
Anlage 1
Beschussladungen für Schwarzpulverwaffen
Anlage 2
ÖNORMEN
Anlage 3
TDCC Tabellen
Anlage 4
Ladetabellen für Böller
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220423
Kaliber
Druck
(Richtwerte)
(bar)
Beschussladung
Gebrauchsladung
Schwarzpulver
Gebrauchsladung
Substitute *)
Pulver
(g)
Schrote/ Kugel
(g)
Pulver
(g)
Schrote/ Kugel
(g)
Pulver
(g)
Schrote/ Kugel
(g)
10 Gauge
750
13
65
6,5
36
4,9
36
12 Gauge
750
13
65
6,5
36
4,9
36
14 Gauge
750
13
65
6,5
36
4,9
36
16 Gauge
800
12
60
5,5
32
4,1
32
20 Gauge
800
10
55
5
25
3,8
25
24 Gauge
800
10
55
5
25
3,8
25
28 Gauge
850
9
40
4
22
3,0
22
32 Gauge
850
8
30
3,5
17
2,6
17
36 Gauge
850
8
30
3,5
17
2,6
17
9 mm
850
8
30
3,5
17
2,6
17
.31 ca. 7,9 mm
1200
6
13
2,5
13
1,9
13
.36 ca. 9,1 mm
1200
7
20
3,5
20
2,6
20
.38 ca. 9,7 mm
1200
7,5
22
4
22
3,2
23
.41 ca. 10,4 mm
1200
8
27
5
27
3,8
27
.44 ca. 11,2 mm
1200
9,5
33
6
33
4,5
33
.45 ca. 11,5 mm
1200
10
35
6
35
4,5
35
.50 ca. 12,7 mm
1200
13
35
6
35
6,0
35
.54 ca. 13,8 mm
1400
14,5
35
9
35
6,8
35
.58 ca. 14,7 mm
1400
16,5
37
10
37
7,5
37
.69 ca. 17,5 mm
1400
20
50
12
50
9,0
50
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.
(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind
(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.
(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
(5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.
(Anm.: ÖNORM S 1230 als PDF dokumentiert.)
(Anm.: ÖNORM S 1205 aufgehoben durch Z 33, BGBl. II Nr. 433/2019)
§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.
(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.
(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
4,6 X 30
18.05.2004
18.05.2016
2
5 mm / 35 SMc
05.05.2009
3
5,45 x 39
23.07.1992
19.05.2015
4
5,6 x 39
15.02.2000
14.05.2007
5
5,6 x 50 Mag.
14.06.1984
15.05.2002
6
5,6 x 57
14.06.1984
15.05.2002
7
5,6 x 61 SE v. H.
14.06.1984
23.09.2008
8
5,7 x 28
19.10.1993
15.05.2002
9
6 x 47 ATZL
05.11.1997
25.05.2011
10
6 x 47 SM
22.01.2002
19.09.2006
11
6 x 51 ATZL
05.11.1997
15.05.2002
12
6 x 62 Freres
14.06.1984
25.02.2005
13
6 mm BR Farè
19.05.2015
14
6 mm BR Norma
20.12.1995
15.05.2002
15
6 mm B.R. Rem.
01.03.1994
15.05.2002
16
6 mm D.B.G.
18.05.2016
17
6 mm PPC
14.06.1984
15.05.2002
18
6 mm PPC ITA
19.05.2015
19
6 mm PPC-USA
18.04.1989
15.05.2002
20
6 mm Rem. (244 Rem.)
14.06.1984
15.05.2002
21
6 XC
15.04.2008
22
6,3 x 57 Farè
30.05.2012
23
6,5 – 284 Norma
15.02.2000
15.04.2008
24
6,5 x 39
22.05.2013
25
6,5 x 47 Lapua
16.05.2006
20.05.2014
26
6,5 x 52 Carcano
21.09.1993
20.05.2014
27
6,5 x 54 Mauser
14.06.1984
15.05.2002
28
6,5 x 54 M.-Sch.
14.06.1984
15.05.2002
29
6,5 x 55 SE
14.06.1984
22.05.2013
30
6,5 x 55 T.R.I.
19.05.2015
31
6,5 x 57
14.06.1984
15.05.2002
32
6,5 x 58 Mauser
14.06.1984
15.05.2002
33
6,5 x 63 Messner Mag.
22.01.2002
15.05.2002
34
6,5 x 64
27.02.1992
15.05.2002
35
6,5 x 64 Brenneke
27.02.1992
22.05.2013
36
6,5 x 65 RWS
05.04.1990
15.05.2002
37
6,5 x 68
14.06.1984
15.05.2002
38
6,5 Creedmoor
30.05.2012
39
6,5 Grendel
22.05.2013
19.05.2015
40
6,5 mm D.B.G.
19.05.2015
41
6,5 mm Lahoz
25.05.2011
42
6,8 mm Rem. SPC
16.05.2006
43
7 x 33 Sako
09.03.1995
15.05.2002
44
7 X 44 Penna
22.05.2013
45
7 x 57
14.06.1984
15.05.2002
46
7 x 64
14.06.1984
15.05.2002
47
7-47 GS
22.05.2013
48
7 mm – 08 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
49
7 mm Blaser Mag.
05.05.2009
50
7 mm B.R. Rem.
01.03.1994
15.05.2002
51
7 mm Exp. Rem.
14.06.1984
15.05.2002
52
7 mm KM
01.09.1999
25.05.2011
53
7 mm Rem. SA Ultra Mag.
27.09.2004
54
7 mm Rem. Ultra Mag.
22.01.2002
15.05.2002
55
7 mm SE v.H.
14.06.1984
15.05.2002
56
7 mm Win. Short Mag.
22.01.2002
25.05.2011
57
7,21 Firebird
22.01.2002
23.09.2008
58
7,5 x 54 MAS
14.05.2007
25.05.2011
59
7,5 x 55 Suisse
14.06.1984
18.05.2016
60
7,62 x 39
04.01.1989
22.05.2013
61
7,62 x 45
03.08.1992
23.09.2008
62
7,62 UKM
22.01.2002
23.09.2008
63
7,65 x 53 Arg.
14.06.1984
15.05.2002
64
7,82 Warbird
15.02.2000
23.09.2008
65
7,92 x 24 VBR
14.05.2007
66
7,92 x 33 kurz
14.06.1984
20.05.2014
67
8 x 51 (Mauser K)
14.06.1984
15.05.2002
68
8 x 56 M.-Sch.
14.06.1984
15.05.2002
69
8 x 57 I
14.06.1984
15.05.2002
70
8 x 57 IS
14.06.1984
18.05.2016
71
8 x 57 PCC
05.05.2009
72
8 x 60
13.06.1984
25.05.2011
73
8 x 60 S
14.06.1984
19.09.2006
74
8 x 64
14.06.1984
15.05.2002
75
8 x 64 S
14.06.1984
15.05.2002
76
8 x 68 S
14.06.1984
19.09.2006
77
8 x 75 S
14.06.1984
15.05.2002
78
8,5 x 63
27.02.1992
24.01.2006
79
8,5 x 68 Fanzoj
30.05.2012
80
8,5 mm Messner Mag.
22.05.2013
81
9 x 56 M.-Sch.
28.06.1995
01.07.2005
82
9 x 57
14.06.1984
18.05.2004
83
9,3 x 57
14.05.2007
25.05.2011
84
9,3 x 62
14.06.1984
15.05.2002
85
9,3 x 64 Brenneke
14.06.1984
15.05.2002
86
9,3 x 66 Sako
22.01.2002
19.09.2006
87
9,3 RSM
25.05.2011
88
9,5 x 57 M.-Sch.
28.06.1995
15.05.2002
89
9,5 x 66 SE v. H.
24.05.1996
15.05.2002
90
10,3 CSP
18.05.2016
91
10,75 x 68
14.06.1984
15.05.2002
92
12,7 x 70 (500 Schüler)
27.01.1998
15.05.2002
93
17 Libra
22.01.2001
15.05.2002
94
17 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
95
17 Rem. Fireball
15.04.2008
25.05.2011
96
204 Ruger
16.05.2006
97
215
27.02.1992
25.05.2011
98
22 PPC-USA
18.04.1989
15.05.2002
99
22-250 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
100
220 Swift
14.06.1984
23.09.2008
101
222 Rem.
14.06.1984
13.09.2008
102
222 Rem.Mag.
14.06.1984
15.05.2002
103
223 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
104
223 Win. SS Mag.
18.05.2004
23.09.2008
105
243 Win.
14.06.1984
15.05.2002
106
243 Win. SS Mag.
07.11.2003
23.09.2008
107
25 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
108
25 Win. SSM
16.05.2006
25.05.2011
109
25-06 Rem.
14.06.1984
23.09.2008
110
250 Savage
14.06.1984
15.05.2002
111
255 GS
26.05.2010
112
256 Mag. Gibbs
14.06.1984
15.05.2002
113
257 Roberts
14.06.1984
15.05.2002
114
260 Rem.
09.02.1998
15.05.2002
115
264 Leroy N.E.
01.03.1994
15.05.2002
116
270 Win.
14.06.1984
15.05.2002
117
270 Win. Short Mag.
22.01.2002
23.09.2008
118
275 H.V. Rigby
14.06.1984
15.05.2002
119
277 GS
26.11.1996
25.05.2011
120
280 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
121
280 Riml. N.E. Ross
14.06.1984
15.05.2002
122
284 Tony
18.10.2016
123
284 Win.
14.06.1984
25.05.2005
124
30 BR
25.05.2011
125
30 Carbine
14.06.1984
15.05.2002
126
30 Court
17.05.1991
15.05.2002
127
30 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
128
30 TC
05.05.2009
129
30-06 Ackley Improved
20.05.2014
130
30-06 Court Cartry
10.12.1995
15.05.2002
131
30-06 Spring.
14.06.1984
23.09.2008
132
30-284 NOLASCO
10.12.1995
05.05.2009
133
30-284 Win.
09.02.1998
15.05.2002
134
30-47 GS
20.05.2014
135
300 AAC Blackout
19.05.2015
18.05.2016
136
300 Blacktornado
19.05.2015
18.05.2016
137
300 Blaser Mag.
05.05.2009
138
300 CR
16.05.2006
15.04.2008
139
300 Lapua Mag.
06.10.1989
23.09.2008
140
300 Norma Mag
30.05.2012
141
300 Pegasus
20.05.2014
142
300 RCM
26.05.2010
25.05.2011
143
300 Rem. SA Ultra Mag.
01.03.2002
27.09.2004
144
300 Rem. Ultra Mag.
03.11.1998
23.09.2008
145
300 Savage
14.06.1984
15.05.2002
146
300 Whisper
05.05.2009
19.05.2015
147
300 Win. Short Mag.
22.01.2002
23.09.2008
148
308 EH
20.09.1989
15.05.2002
149
308 Match
20.05.2014
150
308 Win.
14.06.1984
23.09.2008
151
318 Riml. N.E.
14.06.1984
15.05.2002
152
32 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
153
325 WSM
14.05.2007
154
333 Riml. N.E.
14.06.1984
15.05.2002
155
338 Blaser Mag.
05.05.2009
156
338 Federal
14.05.2007
25.05.2011
157
338 Lapua Mag.
09.09.1989
18.10.2016
158
338 Norma Mag.
26.05.2010
159
338 RCM
25.05.2011
160
338 Rem. Ultra Mag.
20.10.2000
19.09.2006
161
338 Win. Short Mag.
22.01.2002
19.09.2006
162
35 Rem.
14.06.1984
15.05.2002
163
35 Whelen
01.03.1994
15.05.2002
164
350 Mag. Rigby
14.06.1984
15.05.2002
165
358 Win.
14.06.1984
15.05.2002
166
375 Blaser Mag.
05.05.2009
167
375 Hölderlin
14.05.2007
168
375 Rem. Ultra Mag.
22.01.2002
18.05.2004
169
375 Ruger
05.05.2009
170
376 Steyr
20.01.1999
15.05.2002
171
404 Riml. N.E.
14.06.1984
25.05.2005
172
408 Chey Tac
22.05.2013
18.10.2016
173
416 A-TEC
18.05.2016
174
416 Barrett
18.05.2016
175
416 Rigby
14.06.1984
15.05.2002
176
416 Ruger
26.05.2010
177
416 TYR
20.05.2014
178
45 Blaser
21.10.2002
07.12.2005
179
450 Bushmaster
26.05.2010
180
450 Rigby
15.02.2000
14.05.2007
181
460 Steyr
16.05.2006
182
50 Browning
31.05.1995
26.05.2010
183
500 Jeffery
12.01.1999
15.05.2002
184
505 Mag. Gibbs
14.06.1984
15.05.2002
185
510 DTC
18.05.2004
27.09.2004
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
5,6 x 35 R
14.06.1984
15.05.2002
2
5,6 x 50 R Mag.
04.02.1988
15.05.2002
3
5,6 x 52 R
14.06.1984
15.05.2002
4
5,6 x 57 R
14.06.1984
15.05.2002
5
5,6 x 61 R SE v. H.
14.06.1984
15.05.2002
6
5,6 x 70 R
15.04.2008
7
6 x 50 R Scheiring
29.09.1987
15.05.2002
8
6 x 52 R BB2
25.05.2005
9
6 x 52 R Bretschneider
27.01.1998
15.05.2002
10
6 x 62 R Freres
27.02.1992
15.05.2002
11
6 x 70 R
28.06.2000
15.05.2002
12
6,5 x 50 R
27.02.1992
15.05.2002
13
6,5 x 51 R (Arisaka)
14.06.1984
22.05.2013
14
6,5 x 52 R
14.06.1984
15.05.2002
15
6,5 x 52 R KS
30.05.2012
16
6,5 x 57 R
14.06.1984
15.05.2002
17
6,5 x 58 R
14.06.1984
15.05.2002
18
6,5 x 65 R RWS
05.04.1990
15.05.2002
19
6,5 x 68 R
14.06.1984
15.05.2002
20
6,5 x 70 R
11.04.1986
15.05.2002
21
7-30 Waters
19.02.1991
15.05.2002
22
7 x 50 R
27.02.1992
15.05.2002
23
7 x 57 R
14.06.1984
19.05.2015
24
7 mm Mag.Fl. HH
14.06.1984
15.05.2002
25
7 x 65 R
14.06.1984
15.05.2002
26
7 x 67 R Luyven
16.05.2006
27
7 x 72 R
14.06.1984
15.05.2002
28
7 x 75 R SE.v. H.
14.06.1984
15.05.2002
29
7,62 x 53 R
14.06.1984
15.05.2002
30
7,62 x 54 R
14.06.1984
20.05.2014
31
8 x 50 R
06.10.1989
15.05.2002
32
8 x 51 R Lebel
19.05.2015
33
8 x 56 R M30S
30.01.1988
02.08.2006
34
8 x 56 R M89 Port. Krop.
14.06.1984
02.08.2006
35
8 x 57 R 360
14.06.1984
15.05.2002
36
8 x 57 IR
14.06.1984
22.05.2013
37
8 x 57 IRS
14.06.1984
15.05.2002
38
8 x 58 R
14.06.1984
15.05.2002
39
8 x 60 R
14.06.1984
15.05.2002
40
8 x 60 RS
14.06.1984
15.05.2002
41
8 x 65 R
14.06.1984
15.05.2002
42
8 x 65 RS
14.06.1984
15.05.2002
43
8 x 72 R
14.06.1984
15.05.2002
44
8 x 75 RS
14.06.1984
15.05.2002
45
8 mm – 348 Win.
16.03.1999
15.05.2002
46
8,15 x 46 R
14.06.1984
15.05.2002
47
8,2 x 53 R
09.03.1995
15.05.2002
48
8,5 x 63 R
27.02.1992
24.01.2006
49
8,5 x 75 R Scheiring
20.05.2014
50
9 x 53 R
23.03.1999
0000-00-00
51
9 x 57 R
14.06.1984
15.05.2002
52
9,3 x 53 R Finnish
09.03.1995
15.05.2002
53
9,3 x 72 R
14.06.1984
15.05.2002
54
9,3 x 74 R
14.06.1984
16.05.2006
55
10,3 x 60 R
14.06.1984
15.05.2002
56
11,15 x 60 R
14.06.1984
15.05.2002
57
17 Hornet
20.05.2014
58
218 Bee
14.06.1984
15.05.2002
59
219 Zipper
14.06.1984
15.05.2002
60
22 Hornet
14.06.1984
15.05.2002
61
22 Savage
14.06.1984
15.05.2002
62
222 R Stief
20.05.2014
63
225 Win.
14.06.1984
25.05.2011
64
240 Fl. N.E.
14.06.1984
18.05.2004
65
25-20 Win.
14.06.1984
15.05.2002
66
25-35 Win.
14.06.1984
08.02.2006
67
256 Win. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
68
280 Fl. N.E.
14.06.1984
18.05.2004
69
297/230 Morris lg
14.06.1984
07.06.2000
70
297/230 Morris sh
14.06.1984
07.06.2000
71
30 R Blaser
19.02.1991
06.07.2007
72
30 Fl. N.E. Purdey
14.06.1984
25.05.2011
73
30 Super Fl. HH
14.06.1984
25.05.2011
74
30-06 R Stief
05.05.2009
75
30-30 Win.
14.06.1984
15.05.2002
76
30-40 Krag
14.06.1984
25.05.2011
77
300/295 Rook Rifle
14.06.1984
25.05.2011
78
300 Sherwood
14.06.1984
15.05.2002
79
303 British
14.06.1984
23.09.2008
80
303 Savage
14.06.1984
25.05.2011
81
303 Sporting
13.11.2000
19.09.2006
82
307 Win.
14.06.1984
22.05.2013
83
308 Marlin Express
05.05.2009
84
310 Cadet Rifle
14.06.1984
15.05.2002
85
32 Win. SL
14.06.1984
15.05.2002
86
32 Win. Spec.
14.06.1984
23.06.2006
87
32-20 Win.
14.06.1984
15.05.2002
88
32-40 Win.
14.06.1984
15.05.2002
89
33 Win.
14.06.1984
15.05.2002
90
338 Marlin Express
26.05.2010
91
348 Win.
14.06.1984
15.05.2002
92
35 Win.
14.06.1984
15.05.2002
93
35 Win. SL
14.06.1984
15.05.2002
94
350 No. 2 Rigby
14.06.1984
15.05.2002
95
351 Win. SL
14.06.1984
25.05.2011
96
356 Win.
14.06.1984
25.05.2011
97
360 N.E. 21/4
14.06.1984
15.05.2002
98
369 N.E. Purdey
14.06.1984
15.05.2002
99
375 Fl. N.E. 21/2
14.06.1984
24.01.2006
100
375 Fl. Mag. N.E.
14.06.1984
22.05.2013
101
375 R Hölderlin
14.05.2007
102
375 R Verney-Carron
26.05.2010
103
375 Win.
14.06.1984
26.05.2010
104
38-40 Win.
14.06.1984
15.05.2002
105
38-55 Win.
14.06.1984
15.05.2002
106
380 Long Rifle
14.06.1984
15.05.2002
107
40-60 Win
15.05.2007
15.04.2008
108
40-82 Win.
14.06.1984
15.05.2002
109
400 Purdey 3
14.06.1984
14.05.2007
110
400/350 N.E.
14.06.1984
15.05.2002
111
401 Win. SL
14.06.1984
15.05.2002
112
405 Win.
14.06.1984
15.05.2002
113
408 Win.
14.06.1984
15.05.2002
114
44-40 Win.
14.06.1984
15.05.2002
115
444 Marlin
14.06.1984
15.05.2002
116
45-60 Win
15.05.2007
15.04.2008
117
45-70 Elko Mag.
28.07.1992
15.05.2002
118
45-70 Govt.
14.06.1984
15.05.2002
119
45-75 Win
14.06.1984
15.04.2008
120
45-90 WM
08.04.2003
27.09.2004
121
450 N.E. 3“ 1/4
14.06.1984
22.05.2013
122
450 N° 2 N.E. 3“1/2Eley
27.01.1998
15.05.2002
123
450/400 N.E. 3
14.06.1984
15.04.2008
124
450/400 Mag. N.E. 31/4
14.06.1984
15.05.2002
125
470 N.E.
14.06.1984
22.05.2013
126
475 N° 2 N.E. 31/2
14.06.1984
14.06.1984
127
475 N° 2 N.E. 3“1/2 Jeffery
27.01.1998
27.01.1998
128
50-95 Win.
05.05.2009
129
500 N.E. 3“
14.06.1984
20.07.2005
130
500/416 N.E. 3“1/4
20.12.1996
15.05.2002
131
500/465 N.E.
14.06.1984
15.05.2002
132
56/50 Spencer
18.05.2004
27.09.2004
133
577/450 Sld. Mart.H.
14.06.1984
15.05.2002
134
577 N.E. 3“
14.06.1984
30.05.2012
135
577 Sld. Snider
14.06.1984
15.05.2002
136
600 N.E.
14.06.1984
15.05.2002
137
700 HH Nitro Exp.
06.04.1992
15.05.2002
138
4 Bore Rifle
27.09.1993
15.05.2002
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
6,5 mm Rem. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
2
7 x 61 Super
24.04.1990
25.05.2011
3
7 mm Rem. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
4
7 mm STW
15.02.2000
23.09.2008
5
7 mm Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
6
8 mm Rem.Mag.
14.06.1984
23.09.2008
7
11,5 x 51
05.05.2009
8
224 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
9
240 Belt. Riml. N.E.
14.06.1984
15.05.2002
10
240 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
11
244 HH Mag.
14.06.1984
15.05.2002
12
257 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
13
264 Win. Mag.
14.06.1984
08.02.2006
14
270 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
15
275 Belt. N.E.
14.06.1984
15.05.2002
16
30 Super Bl Riml. HH
14.06.1984
15.05.2002
17
30-378 Weath. Mag.
05.03.1996
15.05.2002
18
300 HH Mag.
14.06.1984
25.05.2011
19
300 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
20
300 Win. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
21
308 Norma Mag.
14.06.1984
18.10.2016
22
338 Win. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
23
338-378 Weath. Mag
09.02.1998
05.05.2009
24
340 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
25
350 Rem.Mag.
14.06.1984
15.05.2002
26
358 Norma Mag.
14.06.1984
15.05.2002
27
375 HH Mag.
14.06.1984
15.05.2002
28
375 Weath.Mag.
17.01.1987
15.05.2002
29
378 Weath.Mag.
14.06.1984
15.05.2002
30
400 HH Belt. Mag.
25.05.2005
31
416 Rem. Mag.
10.09.1989
18.05.2004
32
416 Taylor Mag.
15.04.2008
25.05.2011
33
416 Weath.Mag.
19.02.1991
18.05.2004
34
450 Marlin
05.05.2009
35
458 Lott
24.08.2000
16.05.2006
36
458 Win. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
37
460 Weath. Mag.
14.06.1984
15.05.2002
38
465 HH Belt. Mag.
19.09.2006
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
5,45 x 18
24.05.1993
19.09.2006
2
5,75 Velodog
14.06.1984
07.06.2000
3
6,35 Browning
14.06.1984
23.09.2008
4
7 x 49 GJW
19.02.1991
23.09.2008
5
7 Penna
18.05.2004
27.09.2004
6
7 mm Penna L
16.05.2006
7
7,5 FK
19.05.2015
8
7,5 Ord. Suisse
14.06.1984
07.06.2000
9
7,62 x 25 Tokarev
14.04.1990
19.09.2006
10
7,62 Nagant
14.06.1984
07.06.2000
11
7,63 Mauser
14.06.1984
19.09.2006
12
7,65 Browning
14.06.1984
23.09.2008
13
7,65 Long
17.04.1992
07.06.2000
14
7,65 Parabellum
14.06.1984
23.09.2008
15
8 mm Gasser
14.06.1984
07.06.2000
16
8 mm Lebel
14.06.1984
07.06.2000
17
8 mm Steyr
14.06.1984
07.06.2000
18
9 x 18
14.06.1984
23.09.2008
19
9 x 20 VGW
05.05.2009
20
9 x 21
14.06.1984
07.06.2000
21
9 x 22 MJR
13.12.1993
23.09.2008
22
9 x 25 Super Auto G
17.05.1991
22.05.2013
23
9 mm Makarov
20.09.1991
07.06.2000
24
9 mm Browning court
14.06.1984
23.09.2008
25
9 mm Browning long
14.06.1984
23.09.2008
26
9 mm FAR
15.09.2000
27
9 mm FX CQT
27.01.1998
26.07.2006
28
9 mm Luger
14.06.1984
23.09.2008
29
9 mm Mauser
22.05.2013
30
9 mm Steyr
14.06.1984
07.06.2000
31
10 x 22 T
11.12.2000
27.09.2004
32
10 mm Auto
03.10.1984
30.05.2012
33
10 mm FAR
15.09.2000
34
10,4 Ord. It.
14.06.1984
07.06.2000
35
11 mm 73
22.01.2002
22.05.2013
36
22 PICRA
15.03.1999
07.06.2000
37
22 Rem.Jet Mag.
14.06.1984
07.06.2000
38
221 Rem. Fireball
14.06.1984
19.09.2006
39
260 PICRA
15.03.1999
07.06.2000
40
30 PICRA
20.04.1999
07.06.2000
41
30-357 AeT
12.09.2000
15.05.2002
42
32 HR Mag.
25.02.1986
07.06.2000
43
32 Long Colt
14.06.1984
07.06.2000
44
32 Short Colt
14.06.1984
07.06.2000
45
32 SW
14.06.1984
23.09.2008
46
32 SW Long
14.06.1984
05.05.2009
47
32 SW Long Wad Cut.
14.06.1984
07.06.2000
48
320 Long
14.06.1984
07.06.2000
49
320 Short
14.06.1984
07.06.2000
50
357 Auto Mag.
14.06.1984
23.09.2008
51
357 Magnum
14.06.1984
14.06.2006
52
357 Magnum (carb)
14.06.1984
02.11.2005
53
357 Maximum
14.06.1984
07.06.2000
54
357 SIG
09.03.1995
23.09.2008
55
38 Long Colt
14.06.1984
07.06.2000
56
38 Short Colt
14.06.1984
07.06.2000
57
38 SW, Colt N.P.
14.06.1984
23.09.2008
58
38 Special
14.06.1984
07.06.2000
59
38 Special (carb)
14.06.1984
10.05.1995
60
38 Spl. AMU
14.06.1984
23.09.2008
61
38 Spl. Wad Cut.
14.06.1984
07.06.2000
62
38 Super Auto
14.06.1984
23.09.2008
63
38/357 FX
27.01.1998
07.06.2000
64
38-45 ACP
14.06.1984
07.06.2000
65
380 Long
14.06.1984
07.06.2000
66
380 Short
14.06.1984
07.06.2000
67
40 SW
01.02.1990
07.06.2000
68
41 ACT EXP
03.12.1986
07.06.2000
69
41 Long Colt
14.06.1984
07.06.2000
70
41 Rem. Mag.
14.12.1986
07.06.2000
71
44 Colt
15.02.2000
07.06.2000
72
44 Rem. Mag.
14.12.1986
07.06.2000
73
44 Rem. Mag. (carb)
14.06.1984
10.05.1995
74
44 SW Russian
14.06.1984
07.06.2000
75
44 SW Special
14.06.1984
07.06.2000
76
44 SW Special (carb)
14.06.1984
10.05.1995
77
45 Auto
14.06.1984
07.06.2000
78
45 Auto Rim
14.06.1984
07.06.2000
79
45 Colt
14.06.1984
07.06.2000
80
45 Colt (carb)
14.06.1984
10.05.1995
81
45 GAP
05.06.2003
25.05.2011
82
45 HP
16.11.1984
07.06.2000
83
45 SW Schofield
15.02.2000
07.06.2000
84
45 SW Schofield (carb)
15.02.2000
85
45 Win. Mag.
14.06.1984
07.06.2000
86
450 SCH
22.05.2013
87
450 Short
14.06.1984
07.06.2000
88
454 Casull
09.03.1995
19.05.2015
89
455 MK II
14.06.1984
0000-00-00
90
460 SW Mag.
16.05.2006
15.04.2008
91
475 Linebaugh
17.02.2003
27.09.2004
92
480 Ruger
17.02.2003
27.09.2004
93
50 AE
18.10.1991
07.06.2000
94
500 SW Mag.
18.05.2004
20.05.2014
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
4 mm Randz. court
14.06.1984
07.06.2000
2
4 mm Randz. long
14.06.1984
07.06.2000
3
5 mm Rem.Mag.
14.06.1984
07.06.2000
4
5,6 mm (22) Flobert à balle
14.06.1984
07.06.2000
5
5,6 mm Flobert à plombs SC
14.06.1984
07.06.2000
6
5,6 mm Flobert à plombs DC
14.06.1984
07.06.2000
7
6 mm Flobert à balle
14.06.1984
07.06.2000
8
6 mm Flobert à balle DC
14.06.1984
07.06.2000
9
6 mm ME Flobert court
24.01.1996
24.05.2006
10
9 mm Flobert à balle
14.06.1984
07.06.2000
11
9 mm Flobert à plombs Carton
14.06.1984
07.06.2000
12
9 mm Flobert à plombs Metal
14.06.1984
07.06.2000
13
17 WSM
18.05.2016
14
22 BB Cap
13.06.1984
07.06.2000
15
22 CB Cap
13.06.1984
07.06.2000
16
22 Long
14.06.1984
07.06.2000
17
22 Extra Long
14.06.1984
07.06.2000
18
22 Extra L.R.
08.09.1989
07.06.2000
19
22 Long Shot
14.06.1984
07.06.2000
20
22 Long Rifle Shot Claybirding
14.06.1984
07.06.2000
21
22 Rem. Auto
14.06.1984
07.06.2000
22
22 Win. Auto
14.06.1984
07.06.2000
23
22 Win. R.F. et 22 Rem.Spl.
14.06.1984
07.06.2000
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
17 HMR
27.09.2004
25.09.2012
2
17 Mach 2
27.09.2004
25.09.2012
3
22 Long Rifle
14.06.1984
23.09.2008
4
22 Short
14.06.1984
23.09.2008
5
22 Win. Mag. R.F.
14.06.1984
23.09.2008
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
22 NC (5,5/16)
14.06.1984
06.06.1996
2
22 EX NC (5,5/25)
14.06.1984
13.06.1990
3
22 SH (5,6/11)
14.06.1984
13.06.1990
4
22 (5,6/16)
14.06.1984
13.06.1990
5
22 EX (5,6/25)
14.06.1984
31.05.1994
6
5,7/14
14.06.1984
13.06.1990
7
5,7/16
14.06.1984
13.06.1990
8
5,7/25
14.06.1984
13.06.1990
9
6,3/10
14.06.1984
13.06.1990
10
6,3/12
14.06.1984
13.06.1990
11
6,3/14
14.06.1984
13.06.1990
12
6,3/16
14.06.1984
13.06.1990
13
25 ST (6,3/19)
14.06.1984
13.06.1990
14
6,3/25
14.06.1984
13.06.1990
15
6,8/11
14.06.1984
13.06.1990
16
6,8/15
22.01.2002
15.05.2002
17
6,8/18
14.06.1984
13.06.1990
18
9 x 17
14.06.1984
31.05.1994
19
9 x 20
06.10.2000
15.05.2002
20
9 x 27
06.10.2000
15.05.2002
21
10 x 11 Schermer
14.06.1984
06.06.1996
22
10 x 16 Schermer
14.06.1984
06.06.1996
23
10 x 18
14.06.1984
13.06.1990
24
10 x 18 RG
14.06.1984
13.06.1990
25
12 x 35
16.05.2006
26
20 mm x 67 Dynergit
09.03.1995
06.06.1996
27
22 Piexon
22.01.2002
15.05.2002
28
357 Kraken
01.11.1999
07.06.2000
29
38 S. W. (9 x 19)
14.06.1984
13.06.1990
30
380 SB (9 x 23)
14.06.1984
13.06.1990
31
38 SP (9 x 29)
14.06.1984
31.05.1994
32
45 PD ELP
30.05.2012
33
PE 150
26.05.2010
34
8 Gauge Industriel
14.06.1984
19.05.2015
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
4/82
19.01.1989
19.09.2006
2
4/101
19.01.1989
19.09.2006
3
8/82
19.01.1989
19.09.2006
4
8/100
19.01.1989
19.09.2006
5
10/76
14.06.1984
19.09.2006
6
10/82
14.06.1984
19.09.2006
7
10/89
14.06.1984
19.09.2006
8
12/35 T
14.06.1984
05.05.2009
9
12/50 SAPL
14.06.1984
05.05.2009
10
12/60
14.06.1984
05.05.2009
11
12/65
14.06.1984
05.05.2009
12
12/67
14.06.1984
05.05.2009
13
12/70
14.06.1984
05.05.2009
14
12/73
14.06.1984
05.05.2009
15
12/76
14.06.1984
05.05.2009
16
12/89
14.06.1984
05.05.2009
17
14/65
14.06.1984
19.09.2006
18
14/67
14.06.1984
19.09.2006
19
14/70
14.06.1984
19.09.2006
20
16/65
14.06.1984
19.09.2006
21
16/67
14.06.1984
26.05.2010
22
16/70
14.06.1984
26.05.2010
23
16/76
26.05.2010
26.05.2010
24
20/65
14.06.1984
14.05.2007
25
20/67
14.06.1984
14.05.2007
26
20/70
14.06.1984
14.05.2007
27
20/76
14.06.1984
14.05.2007
28
20/89
14.06.1984
14.05.2007
29
24/63,5
14.06.1984
19.09.2006
30
24/65
14.06.1984
19.09.2006
31
24/70
14.06.1984
19.09.2006
32
28/63,5
14.06.1984
26.05.2010
33
28/65
14.06.1984
26.05.2010
34
28/70
14.06.1984
26.05.2010
35
28/76
14.06.1984
26.05.2010
36
32/50,7
14.06.1984
19.09.2006
37
32/60
14.06.1984
19.09.2006
38
32/63,5
14.06.1984
19.09.2006
39
32/65
14.06.1984
19.09.2006
40
32/70
14.06.1984
19.09.2006
41
32/65 RUS
20.04.1999
19.09.2006
42
32/70 RUS
20.04.1999
19.09.2006
43
410/50,7
14.06.1984
19.09.2006
44
410/63,5
14.06.1984
19.09.2006
45
410/65
14.06.1984
19.09.2006
46
410/70
14.06.1984
19.09.2006
47
410/73
14.06.1984
19.09.2006
48
410/76
14.06.1984
19.09.2006
49
6 mm Centrale FALCO
20.05.2014
50
8 mm C.F.
19.01.1989
19.09.2006
51
8/47,5 mm C.F.
27.09.2004
19.09.2006
52
9 mm C.F.
19.01.1989
19.09.2006
53
9 mm C.F. Mori
27.09.2004
19.09.2006
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
4 mm Randz. court Blanc
12.03.1992
10.06.1992
2
4 mm Randz. long Blanc
12.03.1992
10.06.1992
3
6 mm Flobert Blanc
02.08.1991
15.04.2008
4
8 mm Blanc
29.07.1991
23.09.2008
5
9 mm PA Blanc
30.07.1991
01.03.1994
6
10TK
18.05.2016
7
22 Long Blanc
02.08.1991
01.03.1994
8
315 Blanc
29.07.1991
01.03.1994
9
320 Court Blanc
31.07.1991
01.03.1994
10
35 Blanc
12.03.1992
01.06.1994
11
35 R Blanc
12.03.1992
01.03.1994
12
380R Blanc/9 mm R Blanc
31.07.1991
10.05.1995
13
45 K Blanc
01.08.1991
01.03.1994
14
Cal. 16Blanc
01.12.1991
04.06.1996
15
Cal. 12 Blanc
01.12.1991
04.06.1996
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
35 GR
28.05.1993
01.06.1994
2
35 R GR
28.05.1993
01.03.1994
3
8 mm GR
28.05.1993
01.03.1994
4
380 GR/9 mm R GR
28.05.1993
01.03.1994
5
44 Mag. GR
28.05.1993
07.06.2000
6
45 L GR
28.05.1993
20.10.1993
Nr.
Patronen- und Patronenlagermaßtabelle (TDCC)
Datum
Revision
1
4 mm M 20
14.05.2007
2
6,2/7
24.04.2001
15.05.2002
3
8,8 x 10 S.A.P.L.
05.03.1996
18.05.2004
4
10 x 23 T
25.05.2005
5
10 x 28
30.05.2012
6
10 x 31
18.10.2016
7
11,6 SAFEGOM
19.03.1996
20.04.1999
8
12 mm x 39
27.01.1998
09.06.1998
9
14 mm Piexon
02.05.2002
27.09.2004
10
18 x 45
05.05.2009
11
18 x 81
22.02.1999
07.06.2000
12
18,5 x 55
05.05.2009
13
20 mm x 67,5 (6,3/14)
13.03.2000
15.05.2002
14
MR35 Punch cal.12-28,5
19.03.1996
09.06.1998
15
MR35 Punch cal.12-35
21.02.1996
09.06.1998
16
MR35 Punch cal.15-35
21.02.1996
09.06.1998
17
366 TKM
18.05.2016
18
380 Alfa
19.03.1996
15.05.2002
19
380 ME Gum
04.08.1999
15.05.2002
20
40 x 46
14.05.2007
15.04.2008
21
40 x 46 BDLR X
30.05.2012
22
44/83
01.03.1994
01.06.1994
23
44/83 SP
02.03.2000
15.05.2002
24
45 x 30
30.05.2012
25
45 Rubber
05.05.2009
26
56 Cougar
14.05.2007
(Anm.: Anlagen 3 I. bis 3 X. als PDF dokumentiert)
§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.
Rohrinnendurchmesser
in mm
maximale Gebrauchsladung
in g
min.
max.
Böllerpulver
Vorlage
7
8,9
3,0
2,0
9
10,9
4,0
2,0
11
11,9
6,0
3,0
12
12,9
7,0
3,0
13
13,9
8,0
4,0
14
14,9
10,0
5,0
15
15,9
11,0
5,0
16
16,9
13,0
6,0
17
17,9
14,0
6,0
18
18,9
16,0
7,0
19
19,9
18,0
8,0
20
21,9
20,0
9,0
22
24,9
24,0
10,0
25
29,9
30,0
12,0
30
34,9
45,0
15,0
35
39,9
60,0
20,0
40
44,9
80,0
22,0
45
49,9
100,0
25,0
50
59,9
125,0
30,0
60
69,9
180,0
34,0
70
79,9
240,0
38,0
80
89,9
320,0
45,0
90
99,9
410,0
45,0
100
119,9
500,0
50,0
120
150,0
600,0
50,0
Rohrinnendurchmesser
in mm
maximale Gebrauchsladung
in g
min.
max.
Böllerpulver
Vorlage
8
8,9
4,0
3,0
9
9,9
5,0
3,0
10
10,9
6,0
4,0
11
11,9
7,0
4,0
12
12,9
8,0
5,0
13
13,9
10,0
5,0
14
14,9
12,0
6,0
15
15,9
13,0
6,0
16
16,9
15,0
7,0
17
17,9
17,0
8,0
18
18,9
20,0
8,0
19
19,9
25,0
9,0
20
22,9
30,0
10,0
23
24,9
35,0
13,0
25
30,0
40,0
15,0
Rohrinnendurchmesser
maximale Gebrauchsladung
Beschussladung
Böllerpulver
Vorlage
Böllerpulver
Schrot
15,0
20,0
10,0
25,0
100,0
23,0
40,0
15,0
40,0
190,0
25,0
50,0
18,0
50,0
220,0
30,0
60,0
20,0
60,0
300,0
35,0
80,0
20,0
80,0
400,0
40,0
100,0
25,0
100,0
500,0
45,0
120,0
25,0
120,0
630,0
50,0
150,0
30,0
150,0
750,0
60,0
200,0
30,0
200,0
850,0
70,0
260,0
35,0
260,0
950,0
80,0
330,0
35,0
330,0
1100,0
90,0
400,0
40,0
400,0
1200,0
Rohrinnendurchmesser
in mm
maximale Gebrauchsladung
in g
Beschussladung
in g
min.
max.
Pulver
Geschoss
Pulver
Geschoss
7
8,9
2,0
4,5
2,0
6,0
9
10,9
3,0
8,0
3,0
10,5
11
11,9
6,0
10,0
6,0
13,5
12
12,9
8,0
13,0
8,0
17,5
13
13,9
9,0
16,0
9,0
21,0
14
14,9
10,0
20,
10,0
26,5
15
15,9
12,0
25,0
12,0
33,0
16
16,9
13,0
30,0
13,0
40,0
17
17,9
15,0
35,5
15,0
46,5
18
18,9
20,0
45,0
20,0
60,0
19
19,9
25,0
60,0
25,0
80,0
20
21,9
30,0
75,0
30,0
100,0
22
24,9
35,0
100,0
35,0
130,0
25
29,9
40,0
160,0
40,0
210,0
30
34,9
45,0
280,0
45,0
370,0
35
39,9
50,0
380,0
50,0
500,0
40
44,9
60,0
500,0
60,0
660,0
45
49,9
80,0
750,0
80,0
1000,0
50
60,0
100,0
1200,0
100,0
1600,0
Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien
§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.
§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten
(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.
(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.
(4) Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.
(5) Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.
(6) Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen – Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.
§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.
§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.
(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.
§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind
(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.
§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann und Zündeinrichtung.
(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.
(3) Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist.
(4)Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.
(5) In Verschlussgehäusen eingelassene Fernrohrfußplatten (zB Mauser Mod. 98) sind zulässig, wenn
§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.
(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen
(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen
(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren
(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für
(6a) Für die Konstruktion der gemäß Abs. 6 zu verwendenden Lehren gilt Folgendes
Der Wert ÄL ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.
(7) Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Abs. 5 zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 433/2019)
(9) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.
§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen
(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.
(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.
(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.
(5) Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten
(6) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220429/image001.png 1 °C zu lagern.
(7) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von
(8) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.
(9) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.
§ 15. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen beschussamtlichen Kontrolle zu unterziehen; hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 3 und 4.
(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 16 Abs. 1 oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in § 14 Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.
(3) Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch das Abfeuern von fünf Gebrauchspatronen mit Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.
§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt
(2) Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4.
§ 18. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat
(2) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19.
(3) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen
§ 19. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen
Monat
01
02
03
04
05
06
07
08
09
10
11
12
Code
E
L
N
B
S
Z
G
P
I
C
V
A
Jahreszahl
1
2
3
4
5
6
7
8
9
0
Code
W
K
R
F
M
H
Y
T
D
O
(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.
(4) Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden
Beschussamt Wien
Beschussamt Ferlach
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Beschussamt Wien
Beschussamt Ferlach
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40220443/image009.jpg
Beschussamt Wien
Beschussamt Ferlach
V
F
Beschussamt Wien
Beschussamt Ferlach
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/Dokumente/Bundesnormen/NOR40220443/image011.jpg
§ 20. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein österreichisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen.
(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.
§ 21. (1) Nach Abschluss des Beschussvorganges hat das Beschussamt im Formular (§ 6) folgende Eintragungen vorzunehmen
(2) Auf sein Verlangen ist dem Einreicher ein Auszug aus dem Formular der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auszuhändigen („Beschussbestätigung“), der mindestens folgende Angaben zu enthalten hat
(3) Die Beschussämter haben die Erprobungsergebnisse aller zur Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen auf den Einreichblättern festzuhalten und zu einem Beschussverzeichnis zusammenzustellen.
§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen und mit nicht in genormten Kartuschen für Böllerkanonen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.
(2) Diese Bestimmungen finden auch auf die in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Anwendung, die in eine solche Waffe ohne jede Passarbeit (§ 14 Abs. 2) eingebaut werden können. In diesem Fall braucht die komplettierte Handfeuerwaffe nicht einer neuerlichen Erprobung unterzogen werden, wenn die höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe auf den Höchstdruck für diese Handfeuerwaffentype beschossen worden sind. Handfeuerwaffen, bei denen einer oder mehrere ihrer höchstbeanspruchten Teile einer Passarbeit bedürfen, sind nach dem Zusammenbau einer beschussamtlichen Prüfung zu unterziehen.
(3) Als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die mit nicht in Kartuschen befindlichem Schwarzpulver geladen werden, werden jene Teile verstanden, die dem Gasdruck standhalten müssen. Je nach Handfeuerwaffentype sind dies der Lauf bzw. alle Läufe einschließlich der Schwanzschraube und die Revolvertrommel.
§ 23. Für die Einreichung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur beschussamtlichen Erprobung gilt § 6; bei Vorderladerwaffen und Böllerkanonen hat der Einreicher ferner die höchstzulässige Pulverladung in Gramm und das Gewicht der schwersten zu verwendenden Geschoßvorlage im Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) anzugeben.
§ 24. Für die Durchführung des Vorbeschusses und das Anbringen der Vorbeschusszeichen gelten die §§ 7 und 8.
§ 25. (1) Die Beschussprüfung umfasst
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
§ 26. Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind
§ 27. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit hat folgende Punkte miteinzubeziehen
(2) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes.
§ 28. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 26 und 27 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen
(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 vorzunehmen.
(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
(5) Mangelhafte Handfeuerwaffenteile gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
§ 29. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 28 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen. Dabei sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Der Endbeschuss ist mit einer Ladung bestehend aus Pulver und einer Geschoßvorlage auszuführen. Je Lauf sind
(3) Die beim Beschuss zu verwendende Pulvermasse und die Masse der erforderlichen Geschoßvorlage in Form von Bleischrot oder Langgeschoß bzw. Kugel sind der Anlage 1 und für Böller der Anlage 4 zu entnehmen. Als Schwarzpulver ist für Pistolen und Revolver „Swiss 1“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik, für Handfeuerwaffen mit langem Lauf „Swiss 2“ oder ein Pulver mit ähnlicher Charakteristik zu verwenden. Auf Antrag des Einreichers kann der Endbeschuss für eine höhere oder niedrigere maximale Gebrauchsladung, als dies in der Anlage 1 oder der Anlage 4 angegeben ist, durchgeführt werden; in diesem Fall ist die zu verwendende Pulvermasse jeweils proportional anzupassen. Für Böller dürfen keine Substitute verwendet werden.
(4) Beim Laden von Handfeuerwaffen mit glattem Lauf ist auf das Pulver in der in Anlage 1 angegebenen Masse ein Filzpfropfen von mindestens 20 mm Höhe ohne Pressen aufzulegen. Als Geschoßvorlage ist Bleischrot mit einem Durchmesser von 2,5 mm bis 3 mm zu verwenden, welches in den Lauf eingefüllt und mit einem Filzpfropfen von mindestens 10 mm Höhe überdeckt wird. Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen ist als Geschoßvorlage anstelle des Bleischrotes ein Geschoß mit entsprechendem Gewicht ohne Pfropfen zu verwenden; die Verwendung eines geeigneten Schusspflasters (Patch) ist abhängig vom verwendeten Geschoßtyp; bei Verwendung eines Hohlbodengeschoßes (Miniégeschoß) ist kein Schusspflaster erforderlich.
(5) Für Pistolen mit einem oder mehreren Läufen, in die Beschussladungen infolge deren geometrischer Abmessungen nicht nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 eingebracht werden können, ist die Beschussladung unter Beachtung der Länge des Laufes bzw. der Läufe in Abhängigkeit von der für diese Handfeuerwaffentype vorgesehenen maximalen Gebrauchsladung festzusetzen. Die Pulvermenge soll für den Beschuss das Doppelte der maximalen Gebrauchsladung sein.
(6) Für Revolver und für Handfeuerwaffen besonderer Konstruktion, deren Pulverkammer (bzw. Ladehülse ohne Zündhütchen) die gemäß Abs. 3 vorgesehene Prüfladung nicht aufzunehmen gestattet, ist das Volumen der Pulverkammer mit der maximal möglichen Menge an Beschusspulver zu füllen. Die Kugel ist hinzuzugeben und bis zur Abgleichung einzudrücken.
(7) Besteht ein Grund zur Annahme, dass der abgefeuerte Erprobungsschuss fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus einen zusätzlichen Schuss abzugeben.
(8) Böller sind mit Schwarzpulver zu laden. Beim Ladevorgang darf das Pulver nicht gepresst werden.
§ 30. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des § 28.
(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Waffe oder eines höchstbeanspruchten Teiles zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung, so hat das Beschussamt über die in § 29 Abs. 2 vorgeschriebene Anzahl von Schüssen hinaus, weitere Schüsse mit Beschussladung abzugeben.
§ 31. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 30 einen der folgenden Mängel ergibt
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel
§ 32. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der in § 28 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4.
§ 33. Für die freiwillige Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen ist § 18 anzuwenden.
§ 34. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffende Zeichen sowie das Zeichen
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deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Zeichen gemäß § 19 Abs.2 einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Bei Böllern sind die gemäß § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.
§ 35. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschusszeichen (§ 2 Abs. 2) tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer und für dritte Personen darstellen, sind vom Beschussamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen.
(2) Nach der auf Grund des Abs. 1 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen gemäß § 18 Abs. 3 vorzugehen.
§ 36. (1) Für die amtlichen Eintragungen und das Beschussverzeichnis gilt § 21 Abs. 1 und 3.
(2) Unbeschadet des § 21 Abs. 2 ist dem Einreicher eines Böllers ein Auszug aus dem Formular des Beschussamtes („Einreichblatt“) der für ihn ohne Beanstandung erprobten Handfeuerwaffe auszuhändigen („Beschussbestätigung“), welcher folgende Angaben zu enthalten hat
§ 37. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind ausschließlich bei der Erprobung (Typen und Einzelprüfung) folgender Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden
§ 38. (1) Die in § 37 Z 1, 2 und 4 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen nur Kartuschen mit einem Durchmesser P1 6 mm und mit einer Länge L6 7 mm verschossen werden können, sind, wenn sie serienmäßig hergestellt werden, einer Typenprüfung durch Erprobung eines Exemplars oder mehrerer Exemplare zu unterziehen, wenn nicht die Vornahme einer Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird.
(2) Die in Abs. 1 angeführten, nicht serienmäßig hergestellten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie jene Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen, aus denen Kartuschen mit einem Durchmesser P1 ≥ 6 mm und mit einer Länge L6 ≥ 7 mm verschossen werden können, sind der Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff zu unterziehen.
(3) Als serienmäßig hergestellt im Sinne der Abs. 1 und 2 gelten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, wenn der Hersteller Vorkehrungen für die Erzeugung erheblicher Stückzahlen getroffen hat, insbesondere indem er dafür entsprechende Pläne und Arbeitsprogramme ausgearbeitet und die für diese Erzeugung nötigen Lehren und Ausrüstungen bereitgestellt hat.
(4) Für Schussapparate gemäß § 37 Z 2, welche Gegenstand einer Verordnung oder einer Richtlinie der Europäischen Union sind und für die eine harmonisierte Norm des Europäischen Komitees für Normung (CEN-Norm) existiert, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage zur Erprobung; eine derartige Erprobung ist jedoch bei Einreichung zur freiwilligen Erprobung möglich.
§ 39. (1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.
(2) Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen
(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.
§ 40. (1) Die Typenprüfung umfasst
(2) Vor Beginn der Kontrollen ist zu prüfen, ob für die eingereichte Handfeuerwaffe bereits eine Typenprüfung vorgenommen wurde.
(3) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
§ 41. (1) im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe bzw. auf dem Einstecklauf angebracht sind
(2) Bei Schussapparaten können die in Abs. 1 genannten Angaben auch auf einem auf dem Schussapparat dauerhaft angebrachten Typenschild verzeichnet werden.
(3) Es ist ferner zu überprüfen, ob
§ 42. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Abfeuerungs und Zündeinrichtung und bei Schussapparaten außerdem die Prüfung, ob Patronen (§ 2 Z 1 der Patronenprüfordnung 2013) gleichen Kalibers geladen werden können.
(2) Bei Schlachtschussapparaten wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem entweder eine Ladung ohne Pulver oder die schwächste für den Apparat vorgesehene Ladung abgefeuert wird. Es ist zu prüfen, dass
(3) Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird die Kontrolle der Funktionssicherheit durchgeführt, indem
(4) Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen, Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Laufaufbauchungen. Ferner ist zu kontrollieren, dass die Qualität der für die höchstbeanspruchten Teile verwendeten Materialien unter Beachtung der zu erwartenden Beanspruchung ausgewählt wurde.
§ 43. (1) Zu kontrollieren sind
(2) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten sind, zur Typenprüfung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.
§ 44. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß §§ 41 bis 43 keinen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Beschuss zu unterziehen
(2) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die einen der im Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher zurückzustellen. Die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern.
§ 45. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 44 zurückzustellen sind, sind dem Beschuss zu unterziehen.
(2) Der Beschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Bei Einsteckläufen kann jedoch an die Stelle einer Handfeuerwaffe eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.
(3) Der Beschuss ist mit Beschussmunition auszuführen, welche den Bedingungen der Patronenprüfordnung 2013 entspricht. Die Beschussmunition ist vor dem Beschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C /Dokumente/Bundesnormen/NOR40220439/image001.png 1 °C zu lagern.
(4) Der Beschuss ist bei einer Raumtemperatur von 15 °C bis 25 °C wie folgt auszuführen
(5) Ist bei Schussapparaten der Beschuss gemäß Abs. 4 Z 3 nicht möglich, dann ist eine nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode durch Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) anzuwenden. Dadurch ist ein Überdruck gegenüber jenem Druck zu bewirken, welcher von der nach den Angaben des Herstellers für diese Schussapparate vorgesehenen Gebrauchsmunition bei Verwendung des nach diesen Angaben vorgesehenen schwersten Befestigungselementes sowie bei der stärksten Einstellung des Schussapparates entwickelt wird.
(6) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen besteht die nach dem Stand der Technik gleichwertige Methode (Abs. 4) in der Reduzierung des Mindest-Zusatzvolumens (Va) auf ein reduziertes Prüfvolumen (VE) um einen Überdruck von 30% zu erhalten, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß folgendem beispielhaftem Diagramm definiert ist
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40220439/image002.png
(7) Darüber hinaus ist bei Bolzensetzgeräten gemäß Abs. 6 auf Antrag eine Prüfung des vom Antragsteller definierten Systems Gerät/Kartusche/Ladestreifen der Serienfabrikation durchzuführen (Systemprüfung). Für diese Prüfung besteht das System aus dem Gerät mit dem schwersten Kolben mit dem kleinsten Zusatzvolumen (Va) und mit dem kleinsten Spiel zwischen Kolben und Lauf der Serienfabrikation mit einem reduzierten Prüfvolumen (VS), um einen Überdruck von 15% zustande zu bringen, welcher durch die Hüllkurve des Kalibers gemäß dem in Abs. 6 beispielhaft dargestelltem Diagramm definiert ist, sowie aus Kartuschen in Standard-Ladestreifen, die durch das Kaliber, den Hersteller oder Antragsteller, die Losnummer, die Handelsbezeichnung und die Farbe bestimmt sind. Es sind vier Standard-Ladestreifen mit je drei Kartuschen Gebrauchsmunition derselben Farbe und des gleichen Fabrikats, einer nach dem anderen geladen, bei Einstellung der stärksten Leistung des Gerätes abzufeuern. Ferner kann eine andere Kombination Kartusche/Ladestreifen für die Zulassung und Prüfung im gleichen Gerät, das bereits die Prüfung gemäß Abs. 6 mit 30% Überdruck bestanden hat, beantragt werden.
(8) Bei Schlachtschussapparaten ist der Beschuss wie folgt auszuführen
(9) Ist anzunehmen, dass die Beschusspatronen fehlerhaft waren oder bestehen Zweifel, ob die beschossene Handfeuerwaffe beziehungsweise der beschossene höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe fehlerhaft ist, sind über die vorgeschriebene Schusszahl hinaus weitere Schüsse in der erforderlichen Anzahl mit Beschussmunition, wenn aber ein Funktionsmangel vermutet wird, mit Gebrauchsmunition abzugeben.
§ 46. (1) Nach dem Beschuss sind die Handfeuerwaffen bzw. die höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen Kontrolle zu unterziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 42 und 43 sinngemäß.
(2) Bei Schussapparaten sind darüber hinaus Prüfungen hinsichtlich der Handhabungssicherheit und der Sicherheit gegen unbeabsichtigtes Auslösen nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzunehmen.
(3) Bei Bolzensetzgeräten haben die in Abs. 2 genannten Prüfungen gemäß ÖNORM S 1230 zu erfolgen.
(4) Bei Schlachtschussapparaten sind die in Abs. 2 genannten Prüfungen wie folgt durchzuführen
§ 47. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher zurückzustellen, wenn sie durch den Beschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 46 einen der folgenden Mängel ergibt; die Zulassung ist mit Bescheid zu verweigern
(2) Die Beurteilung der Mängel gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen vorzunehmen.
(3) Bei Handfeuerwaffen gemäß § 37 Z 1 lit. c sind durch die Abfeuerung hervorgerufene Verformungen und Risse an der Oberfläche zulässig, wenn sie ausschließlich an denjenigen Stellen, an welchen sie für die Funktion der Handfeuerwaffe vorgesehen sind, auftreten und keine Gefahr für den Benutzer damit verbunden ist.
(4) Bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen wird das System Gerät/Kartusche/Ladestreifen nicht zugelassen, wenn nach der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) festgestellt wird, dass
(5) Bei Schlachtschussapparaten ist nach dem Beschuss ferner zu prüfen, dass
(6) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) nicht bestanden, dann kann der Einreicher nach Behebung der Mängel eine neuerliche Typenprüfung an einem anderen Exemplar derselben Type beantragen.
§ 48. (1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,
(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten
(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) besteht aus dem unten dargestellten Typenzulassungskennzeichen in Verbindung mit dem gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffenden Zeichen. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40158940/image001.png
(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.
(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 1 sowie der Zulassungsnummer gemäß Abs. 3 Z 4 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.
§ 49. Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden
§ 50. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 48) Schussapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hierbei hat das Beschussamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 53) zu unterziehen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, für die eine Zulassung gemäß § 48 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen.
(3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschussamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen.
(4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschussamt eine Bestätigung auszustellen.
(5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, dass die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 48 Abs. 2) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen.
(6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschussamt mit Bescheid die Zulassung (§ 48) zu entziehen und zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Besteht der begründete Verdacht, dass in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschussamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen.
(8) Besteht der begründete Verdacht, dass einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benutzer oder für Dritte darstellen, hat das Beschussamt eine Einzelprüfung gemäß § 53 durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschussamt durch Bescheid zu verfügen, dass die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.
§ 51. Für die amtlichen Eintragungen über erfolgte Typenprüfungen gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.
§ 52. Von der Zulassung einer Type (§ 48), von der Rückstellung vor bzw. nach dem Beschuss (§ 44 Abs. 2 bzw. § 47), von der Entziehung (§ 50 Abs. 6) des Rechtes, für eine bestimmte Type das Beschusszeichen für Typenprüfung zu verwenden, sowie von allen gemäß § 50 Abs. 7 und 8 getroffenen Verfügungen hat das Beschussamt das Ständige Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.) in Kenntnis zu setzen.
§ 53. (1) Die Einzelprüfung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen umfasst
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche bei den Kontrollen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 einen der in § 44 Abs. 1 angeführten Mängel aufweisen, sind dem Einreicher versehen mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zurückzustellen.
(4) Die zur Einzelprüfung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß § 37, welche gemäß Abs. 3 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 46 vorzunehmen
§ 54. Die Kontrolle der Funktionssicherheit ist nach den Bestimmungen des § 42 auszuführen. Bei Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen ist § 42 Abs. 3 jedoch mit der Abweichung anzuwenden, dass fünf Gebrauchspatronen aus jedem Lauf beziehungsweise zwei Gebrauchspatronen aus jedem Lager der Trommel bei Handfeuerwaffen mit Trommel sowie von Revolvern abgefeuert werden.
§ 55. (1) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen des § 45, jedoch mit den Abweichungen auszuführen, dass
(2) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 53 und 54 und des Abs. 1 keine Mängel ergeben, so sind die Beschusszeichen nach den Bestimmungen des § 19 anzubringen.
§ 56. (1) Für die Rückstellung nach dem Beschuss bei Einzelprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 16 und 47.
(2) Für die neuerliche Erprobung, die neuerliche Erprobungspflicht, die freiwillige Erprobung, das Anbringen der Beschusszeichen, die Kontrollerprobung, die amtlichen Eintragungen, die Beschussbestätigung und das Beschussverzeichnis bei Einzelprüfung gelten die entsprechenden Bestimmungen des 2. Hauptstückes.
§ 57. Folgende, in Anlage 2 abgedruckte ÖNORM wird für verbindlich erklärt:ÖNORM S 1230 „Bolzensetzgeräte Prüfbestimmungen“ Ausgabe: 1. April 1998
§ 58. Die in Anlage 3 enthaltenen TDCC Tabellen sowie die in Anlage 4 enthaltenen Ladetabellen für Böller werden für verbindlich erklärt.
§ 59. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 60. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf deren jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 61. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, außer Kraft.
§ 62. (1) Diese Verordnung wurde gemäß Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, unter Notifikationsnummer 2013/0302/A notifiziert.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 433/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S.1, notifiziert (Notifikationsnummer 2019/348/A).