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20008672 AT

Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

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Kurztitel

Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 387/2013

Inkrafttretensdatum

29.11.2013

Langtitel

Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

StF: BGBl. II Nr. 387/2013

Bundesrecht Abkürzung, Name und Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und die Embleme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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