20008656
AT
Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (4 Artikel)
Bundesrecht Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden (vgl. § 3).
Bundesrecht Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
§ 1. Bei den in § 2 angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Bundesrecht Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
§ 2. Dies gilt für folgende Umsätze
Bundesrecht Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung
§ 3. (1) Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
(2) § 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.