Betriebliche Vorsorgekassen-Formblätterverordnung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 3).
Formblatt A – Bilanz der Betrieblichen Vorsorgekasse
AKTIVA
PASSIVA
Formblatt B – Gewinn- und Verlustrechnung der Betrieblichen Vorsorgekasse
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1) Die mit Fußnote „1)“ gekennzeichneten, mit Buchstaben oder römischen Zahlen bezeichneten Hauptposten sind in die im UGB mit arabischen Zahlen bezeichneten Einzelposten zu untergliedern.
§ 1. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) sind entsprechend der Gliederung in der Anlage 1 zu erstellen.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden (vgl. § 3).
§ 2. Der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungsgemeinschaft ist entsprechend der Gliederung in der Anlage 2 zu erstellen.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2013 enden.
(2) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2016 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2016 enden.