Gebarungsstatistik-VO 2014
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor 2014 (Gebarungsstatistik-VO 2014)
StF: BGBl. II Nr. 345/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 31/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
20008640
Dokumentnummer
NOR40158315
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung des Österreichischen Stabilitätspakts 2025, BlgNR 388 XXVIII. GP, sowie nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen
(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten
§ 3. (1) Erhebungseinheiten sind
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat eine Liste der staatlichen Einheiten sowie der sonstigen öffentlichen Einheiten in elektronischer Form abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Dies hat jährlich bis spätestens 31. März zu erfolgen.
§ 4. Es sind folgende Merkmale zu erheben
§ 5. (1) Die staatlichen Einheiten (Erhebungseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1), insbesondere Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Erstellung der Listen gemäß § 3 Abs. 2 beginnend mit 31. Jänner 2014 folgende Daten zu übermitteln
(2) Die Übermittlung der in § 4 aufgelisteten Merkmale an die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu erfolgen
(3) Bedürfen die Daten gemäß § 4 Z 1 und 4 zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum in Abs. 2 angegebenen Zeitpunkt nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
(4) Die Erhebungseinheiten haben die Daten und Informationen elektronisch in von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformaten zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung zu verwendenden Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach Anhörung der staatlichen Einheiten und des Bundesministeriums für Finanzen festzulegen. Sie sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich abrufbar auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich www.statistik.at kundzumachen. Die Erhebungseinheiten haben die Daten vor der Übermittlung auf Konformität mit den für die jeweilige Erhebungseinheit geltenden Rechnungslegungsvorschriften und auf Konformität mit den festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen.
(5) Die Daten des Bundes sind vom Bundesministerium für Finanzen, die Daten der Länder und der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der jeweils geltenden Fassung, und hinsichtlich der Konformität mit den gemäß Abs. 4 festgelegten Datenformaten sowie auf Vollständigkeit zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist in einem Bericht festzuhalten und zeitgleich mit der Datenlieferung an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
§ 6. Erhobene Daten, die für die Statistiken benötigt werden, die gemäß Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, oder aufgrund von Leitlinien oder Verordnungen der Europäischen Zentralbank von der Oesterreichischen Nationalbank zu erstellen sind, dürfen von der Bundesanstalt Statistik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank in unanonymisierter Form übermittelt werden.
§ 6a. Unbeschadet sonstiger Veröffentlichungspflichten sind die Ergebnisse aus den Erhebungen gemäß § 4 Z 3 (bei den Ländern inklusive Wien länderweise) durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum Ende des Folgemonats des Berichtszeitraums in maschinenlesbarer Form zu veröffentlichen.
§ 7. (1) Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß § 1 Abs. 1 wird gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. 76/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere
(2) Dem Beratungsgremium gehört ein Experte des Bundesministeriums für Finanzen an. Folgende Stellen können je einen Experten in das Beratungsgremium entsenden
(3) Der von der Bundesanstalt entsandte Experte führt den Vorsitz. Hat die Bundesanstalt keinen Vertreter entsandt, führt der Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen den Vorsitz. Die Sitzungen finden bei Bedarf statt.
(4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8. Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Die Erhebungseinheiten haben ihre Angaben rechtzeitig, vollständig und nach bestem Wissen zu machen. Sie haben insbesondere Rückfragen der Bundesanstalt Statistik Österreich unverzüglich zu beantworten. Die Gebietskörperschaften können bei von ihnen kontrollierten Einheiten des öffentlichen Sektors, das sind insbesondere jene, die in ihrem Aufsichts- oder Beteiligungsbereich liegen, entsprechend eingebunden werden.
§ 9. Einheiten des öffentlichen Sektors haben auf Rückfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Sektorklassifikation oder zur Überprüfung der vorgenommenen Sektorklassifikation von der Bundesanstalt Statistik Österreich benötigt werden. Einheiten, die aufgrund von der Bundesanstalt Statistik Österreich vorliegenden Informationen potenziell dem öffentlichen Sektor zuzuordnen sind, sind ebenfalls zu dieser Mitwirkung verpflichtet.
§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft oder Mitwirkung und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Eine Verweigerung von Auskünften ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt zu geben.
§ 11. Der Bundesanstalt Statistik Österreich wird der mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundene und nicht im Pauschalbetrag des § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckte Mehraufwand im Jahre 2013 in Höhe von 294 842 Euro, im Jahre 2014 in Höhe von 442 881 Euro und ab dem Jahr 2015 jährlich in Höhe von 573 763 Euro abgegolten. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2015 die Ausgangsbasis bildet. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt für die nächste Berechnung als Basiszahl. Der der Bundesanstalt Statistik Österreich aus der Novelle BGBl. II Nr. 31/2026 erwachsende darüberhinausgehende Mehraufwand wird ihr auf Basis einer zwischen dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließenden Vereinbarung abgegolten.
§ 12. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Statistik der Gebarung im öffentlichen Sektor (Gebarungsstatistik-VO), BGBl. II Nr. 361/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 465/2004, tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt diese Verordnung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 2, 2a und 4, § 5 Abs. 4 und 5, § 6a samt Überschrift, § 7 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3, § 9 und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 4 ist erstmals auf die Lieferung der Haushaltsdaten des Monats Februar 2026 anzuwenden. Die monatliche Mitlieferung der Voranschlagswerte gemäß § 4 Z 3 durch die Länder hat nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle zu erfolgen. Von den Ländern (inklusive Wien) sind nach der diesbezüglichen Anpassung der Datenschnittstelle einmalig auch die monatlichen Haushaltsdaten seit Jänner 2025 zu übermitteln.