Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
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Kurztitel
Hochschul-Curriculaverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 220/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.06.2022
Abkürzung
HCV 2013
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen für die Lehramtsstudien Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für Hochschullehrgänge (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013
StF: BGBl. II Nr. 335/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 211/2015
BGBl. II Nr. 177/2017
BGBl. II Nr. 177/2018
BGBl. II Nr. 220/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Geltungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Allgemeine Qualifikationsziele
§ 4.
Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula
(Anm.: §§ 5 – 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)
§ 8.
Prüfungsordnung
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien
1. Abschnitt
Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)
§ 9.
Studienfachbereiche
(Anm.: § 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2018)
§ 11.
Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche
2. Abschnitt
Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik
§ 12.
Module
3. Abschnitt
Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe
§ 13.
Module
4. Abschnitt
Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
§ 14.
Qualifikationsziele, Umfang, Module
5. Abschnitt
Hochschullehrgang für den Religionsunterricht
§ 14a.
Qualifikationsziele, Umfang, Module
6. Abschnitt
Hochschullehrgang für Elementarpädagogik
§ 14b.
Qualifikationsziele, Umfang, Module
7. Abschnitt
Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
§ 14c.
Qualifikationsziele, Umfang, Module
3. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15.
Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes
§ 16.
Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung
§ 17.
Verweisungen
§ 18.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlagworte
e-rk3, Inh
Bachelorstudium, Primarstufe, Übergangsbestimmung, Hochschul-Anpassungsverordnung (BGBl. II Nr. 211/2015)
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20008637
Dokumentnummer
NOR40244775
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für
§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen
§ 3. Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.
§ 4. (1) Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.
(2) Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.
(3) Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.
(3a) Die Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.
(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.
§ 8. Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten
§ 9. (1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen
(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen
(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.
§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen
(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.
§ 12. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis
12 – 14
Rechtliche Grundlagen
5 – 7
Pädagogische Grundlagen
5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation
5 – 7
Diversität
5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen
5 – 7
Kunst und Kreativität
5 – 7
Musik
5 – 7
Sport
5 – 7
(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis
12 – 14
Rechtliche Grundlagen
5 – 7
Pädagogische Grundlagen
5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation
5 – 7
Diversität
5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen
5 – 7
Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt
15 – 21
§ 13. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis
12 – 14
Rechtliche Grundlagen
5 – 7
Pädagogische Grundlagen
5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation
5 – 7
Diversität
5 – 7
Freizeitpädagogische Schwerpunkte
5 – 7
Lernprozesse begleiten
15 – 21
§ 14. (1) Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Abs. 5 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Einführende Lehrveranstaltungen
10
Bildungswissenschaftliche Grundlagen
19 – 23
Fachdidaktik
13 – 17
Pädagogisch-praktische Studien
9 – 15
Wahlpflichtfächer
4 – 6
Summe
60
(3) Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.
(4) Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.
(5) Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
§ 14a. (1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Bildungswissenschaftliche Grundlagen
10
Fachwissenschaften und Fachdidaktik
30
Pädagogisch-praktische Studien
20
Summe
60
(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden
§ 14b. (1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Grundlagen Elementarpädagogik
5
Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen
5
Sprachliche Bildung
5
Wahrnehmung und Bewegung
5
Soziabilität
5
Elementarpädagogisch-praktische Studien I
5
Pädagogisches Denken und Handeln
5
Handeln im System
5
MINT-Bildung
5
Musikalische Bildung
5
Kreative Bildung
5
Elementarpädagogisch-praktische Studien II
5
Summe
60
§ 14c. (1) Der Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik bietet aufbauend auf einer einschlägigen Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen eine professions-, wissenschafts- und praxisorientierte Qualifizierung zur Inklusiven Elementarpädagogin bzw. zum Inklusiven Elementarpädagogen kombiniert mit einer Berufsberechtigung an. Er befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Kinder mit Unterstützungsbedarf im inklusiven Setting an elementaren Bildungseinrichtungen in ihren individuellen Lern- und Entwicklungsprozessen zu begleiten, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen und in multiprofessionellen Teams zusammenzuarbeiten. Er hat 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.
(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Inklusive Elementarpädagogik sind folgenden, vom Umfang gemäß § 2 Z 1 abweichenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen
Module
ECTS-Anrechnungspunkte
Biographische und professionelle Reflexion
4
Grundlagen Inklusiver Pädagogik
4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Motorik
4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der basalen Wahrnehmung und sensorischen Integration
4
Pädagogisch-Praktische Studien 1 – Fokus: Beobachtung
7
Medizinische und rechtliche Grundlagen
4
Grundlagen der individuellen Entwicklungsbegleitung
4
Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt auditive Wahrnehmung
4
Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt visuelle Wahrnehmung
4
Pädagogisch-Praktische Studien 2 – Fokus: pädagogische Diagnostik
6
Aspekte psychosozialer Entwicklung
4
Kritische Lebensereignisse
4
Entwicklungsbegleitung im sozial-emotionalen Bereich
4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Kognition
4
Pädagogisch-Praktische Studien 3 – Fokus: Entwicklungsbegleitung
7
Professionalisierung
4
Transitionen und interdisziplinäre Zusammenarbeit
4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Sprache
4
Begleitung bei multiplen Entwicklungsherausforderungen
4
Pädagogisch-Praktische Studien 4
- Fokus: Interdisziplinarität, Dokumentation und Transfer
6
Summe
90“
§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für
(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.
§ 16. (1) Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.
§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 18 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft
(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.
(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes
(6) Der Titel, die den § 3 betreffende Zeile im Inhaltsverzeichnis, die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, § 1, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, 3a und 4, § 8 Z 3, § 11 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte 4 bis 7 des 2. Hauptstücks in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.