Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
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Kurztitel
Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/2013
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Programme zur Überwachung bestimmter Krankheiten bei Rindern (Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 334/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 3a des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf
Gegenstand / Bezeichnung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Anwendungsbereich
§ 2.
Begriffsbestimmungen
2. Hauptstück
Überwachung und Bekämpfung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
§ 3.
Probennahme
§ 4.
Untersuchungsstellen
§ 5.
Nationales Referenzlabor
§ 6.
Amtlich anerkannte Freiheit eines Bestandes
§ 7.
Anzeigepflicht
§ 8.
Maßnahmen nach der Anzeige
§ 9.
Verdächtige Bestände
§ 10.
Verseuchte Bestände
§ 11.
Ansteckungsverdächtiges Tier
§ 12.
Krankheitsverdächtiges Tier
§ 13.
Reagent
§ 14.
Ausmerzung von Reagenten
§ 15.
Reinigung und Desinfektion
§ 16.
Verkehrsbeschränkungen
§ 17.
Transportvorschriften
2. Abschnitt
Aktive Überwachung von IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
§ 18.
Überwachungsprogramme und Stichprobenuntersuchungen
§ 19.
Durchführung der Untersuchungen und Datenübermittlung
§ 20.
Probennahme und Probeneinsendungen
§ 21.
Diagnosestellung
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von IBR/IPV
§ 22.
Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen
§ 23.
Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der IBR/IPV
§ 24.
Ausmerzung
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Bangseuche bei Rindern
§ 25.
Vorgehen in besonderen Verdachtsfällen
§ 26.
Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Bangseuche
§ 27.
Ausmerzung
§ 28.
Bekämpfung der Bangseuche bei anderen Haustieren, die gemeinsam mit Rindern gehalten werden
5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Überwachung der Rinderleukose
§ 29.
Nachuntersuchungen und Wiedererlangung der amtlich anerkannten Freiheit nach Feststellung der Rinderleukose
§ 30.
Ausmerzung
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Überwachung von BSE
§ 31.
Untersuchungspflichten und Stichprobenplan
§ 32.
Untersuchungsmethoden
§ 33.
Probeneinsendung und Untersuchungsstelle
§ 34.
Datenerfassung
§ 35.
Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof
§ 36.
Laboruntersuchung
4. Hauptstück
Pflichten von Tierhalterinnen und Tierhaltern
§ 37.
Besondere Verpflichtungen
§ 38.
Sanktionen
5. Hauptstück
Finanzielle Bestimmungen
§ 39.
Untersuchungskosten
§ 40.
Entschädigungen
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 41.
Inkrafttreten
§ 42.
Außerkrafttreten
§ 43.
Übergangsbestimmung
§ 44.
Verweisungen
Anhänge
Anhang A
Untersuchungsstellen
Anhang B
Aufgaben des Nationalen Referenzlabors
Anhang C
Verfahren der Probenentnahme und der Untersuchungen bei IBR/IPV-, Bangseuchen- und Rinderleukose-Überwachung
Anhang D
Probenentnahme bei diagnostischer Schlachtung bei IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose
Anhang E
BSE-Überwachung, Punktwerte und Zielpunkte
Anhang F
Untersuchungen bei BSE
Anhang G
Entschädigungen
Anhang H
Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind
(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor organisierten Ringversuch für die jeweilige Krankheit teilzunehmen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn entweder
(3) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung und Bekämpfung folgender Krankheiten in allen Rinderbeständen in Österreich
(2) Nach Maßgabe des § 28 ist die Verordnung im Zuge der Bekämpfung der Bangseuche auch auf Tiere anderer empfänglicher Arten anzuwenden.
(1) Das Nationale Referenzlabor ist für die Durchführung folgender Aufgaben verantwortlich
(2) Die Überprüfung der gemäß § 4 zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor. Die Laborbetreiberinnen bzw. Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Die Untersuchung der Proben (Milchproben und Blutproben) hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden und validierten Labormethoden gemäß der Richtlinie 64/432/EWG oder der Vorgaben des „Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals“ der OIE zu erfolgen.
Pro Milchprobe darf, je nach Testsystem, die Milch von maximal 50 laktierenden Rindern enthalten sein.
Für die Durchführung der Untersuchungen sind ausschließlich Tests zu verwenden, welche für die jeweilige Probenmatrix (Milch, Blut) zugelassen sowie vom jeweiligen Nationalen Referenzlabor freigegeben worden sind.
Milchproben sind bei der Entnahme im Betrieb gemäß den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors mit einem Konservierungsmittel zu konservieren welches das jeweilige ELISA-Testsystem nicht stört bzw. das für diese Messsysteme entwickelt wurde (zB ProClin). Die Konservierung kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Milchproben unmittelbar nach der Gewinnung auf unter 6°C gekühlt und die Proben während des Transportes bis zur Bearbeitung an den Untersuchungsstellen gemäß §§ 4 und 5 so gelagert werden, dass keine Säuerung der Proben eintritt.
§ 3. (1) Die Entnahme von Proben ist, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärztinnen und Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt, herangezogen werden. Tankmilchproben können abweichend von Abs. 1 im Zuge der Milchsammlung durch geschulte Bedienstete der Molkerei entnommen werden.
(3) Die Personen gemäß Abs. 2 erster Satz sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hierzu eines gemäß § 3 Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 434/2009, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.
Folgende Organe sind im Rahmen der diagnostischen Schlachtung von der amtlichen Tierärztin bzw. vom amtlichen Tierarzt zu entnehmen und an das Nationale Referenzlabor für die jeweilige Krankheit zu übermitteln
Kopf einschließlich ZNS
Larynx, Trachea, Bronchien und Lungen
Oesophagus
Uterus und Ovarien
Lymphknoten des Genitaltraktes
Organe des Genitaltraktes
Euter und Euterlymphknoten
Feten (Labmagen, Lungen)
Retropharyngeallymphknoten
Tumorös veränderte Organe
Organe des retikuloendothelialen Systems: Lymphknoten, Milz.
§ 4. Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.
Pro Jahr ist in Österreich eine Punkteanzahl von insgesamt 17 142,9 Punkte zu erreichen.
Dabei wird den untersuchten und in Österreich geborenen Rindern je nach Kategorie und Alter eine bestimmte Punkteanzahl gemäß den Tabellen in Anhang II Kapitel D Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugeordnet.
Insgesamt sind über einen Zeitraum von sieben Jahren 120 000 Punkte (Zielpunktezahl) erforderlich.
§ 5. (1) Nationales Referenzlabor für IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose ist das Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der AGES. Seine Aufgaben sind in Anhang B angeführt.
(2) Blutproben, die kein eindeutig negatives Ergebnis aufweisen, sind zur endgültigen Ergebnisfestlegung gemäß Abs. 3 an das Nationale Referenzlabor weiterzuleiten.
(3) Die endgültige Ergebnisfestlegung zu den Proben durch das Nationale Referenzlabor hat zu lauten
(4) Das Nationale Referenzlabor hat bei nicht eindeutig negativen Blutproben zusätzlich zur elektronischen Übermittlung durch die Untersuchungsstelle im Wege des VIS das endgültige Ergebnis dieser Festlegung der jeweiligen Einsenderin bzw. dem jeweiligen Einsender sowie abschriftlich der einsendenden Untersuchungsstelle, der zuständigen Amtstierärztin bzw. dem zuständigen Amtstierarzt sowie dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Die Laboruntersuchungen auf BSE sind in der in § 33 genannten Untersuchungsstelle nach folgenden Vorgaben durchzuführen
1. Probenmaterial von allen zu untersuchenden Rindern (mit Ausnahme der nach Z 2 eingesandten Proben), welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang X Kapitel C Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zugelassenen Schnelltest zu unterziehen
Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und das Ergebnis einer weiteren Untersuchung (Bestätigungstest) positiv ist. Bis zum Vorliegen eines endgültigen Ergebnisses sind die jeweiligen Proben jedenfalls aufzubewahren.
2. Gewebe, welches von Rindern mit klinischem BSE-Verdacht stammt und zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs sowie gemäß den Vorgaben in Anhang X Kapitel C Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu im nationalen Referenzlabor für TSE zu untersuchen. Jedenfalls ist eine Probe, welche im ersten Test nicht schlüssig oder negativ ist mit einem weiteren geeigneten Testverfahren (Bestätigungstests) zu unterziehen.
Das Tier gilt als positiv, wenn das Ergebnis zumindest eines Bestätigungstests positiv ist.
3. Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sieben Jahre lang aufzubewahren und dem Bundesminister für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
4. Stellt die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle fest, dass keine ausreichende Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial zur Verfügung steht, hat diese unverzüglich Kontakt mit der für die Einsendung zuständigen Person aufzunehmen, um die Einsendung von zusätzlichem, für die Untersuchung geeignetem Probenmaterial zu veranlassen. Ist die Einsendung von zusätzlichem Probenmaterial nicht möglich, ist der Grund hiefür auf dem Begleitbericht schriftlich zu dokumentieren.
§ 6. (1) Ein Bestand ist amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei, wenn er im Sinne dieser Verordnung weder als verdächtig noch als verseucht gilt.
(2) Schutzimpfungen der Rinder gegen IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose sind verboten.
(3) Beim Inverkehrbringen von Rindern müssen diese von einem Dokument begleitet werden, in dem von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt wird, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen.
Die Entschädigung für die aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung geschlachteten Tiere beträgt
Kategorie
Entschädigung pro Tier in € *
Rinder
Kalb bis 6 Monate
375,-
Zuchtkalb bis 6 Monate
450,-
Rind 6 bis 24 Monate
675,-
Zuchtrind 6 bis 24 Monate
900,-
Rind 2 bis 6 Jahre
900,-
Zuchtrind 2 bis 6 Jahre
1125,-
Rind über 6 Jahre
600,-
Zuchtrind über 6 Jahre
750,-
Schafe
Schaf
75,-
Zuchtschaf
210,-
Ziegen
Ziege
57,-
Zuchtziege
143,-
Schweine
Zuchtschwein
2,80 (pro kg)
Mastschwein
1,70 (pro kg)
* Von dem in der Tabelle angegebenen Betrag ist der individuelle Schlachterlös abzuziehen. Der Wert kann nicht negativ sein. Für Rinder aus Bergbauernbetrieben gebührt weiters ein Betriebszuschlag von 69,04 Euro.
Als Bergbauernbetriebe gelten die Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992.
Der Zuchtnachweis ist durch die Vorlage einer Bestätigung einer in Österreich anerkannten Züchtervereinigung zu erbringen.
§ 7. (1) Anzuzeigen sind
(2) Die Anzeige hat
Der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eines Betriebes, welcher Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Informationen nachweislich mitzuteilen
1. Es ist verboten
2. Reagenten, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder dürfen keiner Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unterzogen werden.
3. Die Abgabe von Rindern zur Schlachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
4. Reagenten sind bis zur Ausmerzung gesondert aufzustallen und zu betreuen.
5. Das Saugen von Kälbern an Reagenten ist zu verhindern.
6. Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist seuchensicher zu entsorgen oder darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
§ 8. (1) Nach Einlangen der Anzeige gemäß § 7 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nötigen Erhebungen im erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, allenfalls den Seuchenverdacht festzustellen und diagnostische Verfahren nach Maßgabe der folgenden Abschnitte bei den Rindern des Bestandes durchzuführen.
(2) Lautet das Ergebnis einer blutserologischen Untersuchung auf „IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-zweifelhaft“, so ist die Untersuchung des betreffenden Rindes so oft zu wiederholen, bis das Rind gemäß § 13 als Reagent festgestellt wird oder gemäß § 12 Abs. 2 nicht mehr verdächtig ist. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen. Unter Berücksichtigung der Betriebssituation ist auch das Vorgehen gemäß § 21 Abs. 4 zulässig (Feststellungsuntersuchung).
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose in einem Bestand festgestellt, so hat sie sämtliche Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber je nach festgestellter Krankheit gemäß den §§ 23, 26 oder 29 zu untersuchen (Nachuntersuchung).
(4) Zur Aufdeckung eines vermutlichen Seuchenherdes hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde epidemiologische Erhebungen im erforderlichen Umfang durchzuführen.
§ 9. (1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Bestand,
(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtiger Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
§ 10. (1) Als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseucht gilt ein Bestand, in dem sich ein oder mehrere Reagenten befinden oder befunden haben. Er gilt solange als verseucht, bis die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, wird ein IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverseuchter Bestand zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefreien Bestand, wenn
§ 11. (1) Ansteckungsverdächtig ist ein Rind, das
(2) Ein Rind ist nicht mehr ansteckungsverdächtig, wenn nach Beseitigung der Ansteckungsmöglichkeiten die erforderlichen Nachuntersuchungen gemäß §§ 23, 26 oder 29 mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.
§ 12. (1) IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig ist ein Rind,
(2) Ein Rind, bei dem das Ergebnis der blutserologischen Untersuchung „zweifelhaft“ lautete, ist nicht mehr verdächtig, wenn das Ergebnis zweier aufeinanderfolgender Wiederholungsuntersuchungen des verdächtigen Rindes, die im Abstand von mindestens vier Wochen bei IBR/IPV und Bangseuche beziehungsweise im Abstand von sechs Wochen bei Rinderleukose vorgenommen wurden, „negativ“ lautete. Die Wiederholungsuntersuchungen dürfen nicht im Zeitraum von sechs Wochen vor bis sechs Wochen nach dem Abkalben erfolgen.
§ 13. (1) Reagent ist
(2) Unbeschadet des Abs. 1 Z 3 gelten Rinder gemäß §§ 22 Abs. 2 und 25 Abs. 2 nicht als Reagenten.
§ 14. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher IBR/IPV-, Bangseuche- oder Rinderleukose-Reagenten durch Bescheid unter Angabe der Ohrmarkennummern zu verfügen. Reagenten sind unmittelbar an Schlachtbetriebe zur Schlachtung abzugeben.
(2) Die Ausmerzfrist ist, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit höchstens sechs Wochen festzusetzen.
(3) Die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt hat über die erfolgte Schlachtung von Rindern, die auf Grund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
§ 15. In den Beständen ist nach Entfernung des letzten Reagenten die Reinigung und Desinfektion des Stalles unter amtlicher Aufsicht und das Nachuntersuchungsverfahren – je nach Krankheit – gemäß §§ 23, 26 oder 29 durchzuführen.
§ 16. (1) Es ist verboten, Rinder aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen.
(2) Ist ein Bestand im Sinne des § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 verdächtig oder verseucht, so ist es verboten,
(3) Weiters ist es verboten,
(4) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat
(5) Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 2 Z 4 ist der in einer Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als frei von der jeweiligen Krankheit anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen der negativ getesteten Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von positiven Stieren, der ab der letzten negativen Untersuchung auf die jeweilige Krankheit gewonnen wurde, ist zu vernichten.
(6) Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern
(7) Milch von Rindern aus Beständen, die nicht amtlich anerkannt bangseuchenfrei sind, darf – sofern sie nicht unter Abs. 6 fällt – unbeschadet der Vorschriften des § 25 Abs. 2 nur gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschnitt IX Kapitel I zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht oder nachdem sie abgekocht wurde, zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter das Vorliegen von Umständen, die zum Verlust der amtlich anerkannten Freiheit führen, unter Hinweis auf die im konkreten Fall (verdächtiger Bestand, verseuchter Bestand) jeweils eintretenden Rechtsfolgen und unter Anführung der in Anhang H genannten Angaben, nachweislich mitzuteilen.
§ 17. Der Transport von Rindern aus einem nicht amtlich anerkannt freien Betrieb zur Schlachtung hat vom betroffenen Betrieb ohne Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb direkt zur Schlachtung zu erfolgen. Bangverdächtige oder bangverseuchte Rinder sind dabei getrennt von Tieren mit einem anderen Gesundheitsstatus zu transportieren.
§ 18. (1) Der Bundesminister für Gesundheit erstellt ein Überwachungsprogramm, in dessen Rahmen Rinder – nach einem von der AGES erstellten und vom Bundesminister für Gesundheit genehmigten und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Stichprobenplan – einer entsprechenden Untersuchung auf die jeweilige Krankheit zu unterziehen sind. Prinzipiell sind dabei die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union zu beachten sowie alle Betriebe und Bestände eines Bundeslandes zu berücksichtigen, wobei auch auf die Anzahl der im jeweiligen Bestand bereits durchgeführten Untersuchungen Bedacht zu nehmen ist. Betriebe, deren Bestand oder Bestände in der Vergangenheit mit der IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose infiziert waren, Betriebe mit Tierimporten oder innergemeinschaftlichen Verbringungen, Betriebe mit starkem Tierverkehr und Handel sowie Betriebe, welche Gemeinschaftsweiden bestücken, sind bevorzugt in der Stichprobenplanung vorzusehen. Dabei ist die Einbeziehung von Milch-, Mast- und Mutterkuhbetrieben im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß sicherzustellen.
(2) Die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachungsprogramme gemäß Abs. 1 ist in Form von Stichprobenkontrollen nach einem von der AGES erstellten risikobasierten Stichprobenplan vom Landeshauptmann anzuordnen. Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahme nach Möglichkeit auch die Untersuchungen auf andere nach dem TGG erlassenen Verordnungen überwachte Krankheiten durchgeführt werden können.
(3) Die Untersuchungen sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union und der OIE festzulegen.
§ 19. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass die serologischen Untersuchungen auf IBR/IPV, Bangseuche und Rinderleukose in folgender Weise durchgeführt werden
§ 20. (1) Die Probennahme und die Untersuchungen sind nach dem in Anhang C und Anhang D geregelten Verfahren und Labormethoden vorzunehmen.
(2) Die genommenen Proben, ausgenommen die Milchproben gemäß Abs. 3, sind unverzüglich an eine gemäß § 4 zuständige Untersuchungsstelle zu senden.
(3) Die erforderlichen Milchproben sind von Gebietslaboratorien der österreichischen Milchprüfringe, welche über ein akkreditiertes oder zertifiziertes Probennahmesystem verfügen, oder vom Untersuchungsorgan gemäß § 3 oder von einem Labor, welches gemäß der BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, berechtigt ist und Milchproben bearbeitet, zu beziehen.
(4) In Beständen mit mehr als 50 Rindern ist die Anzahl der laktierenden Rinder zu ermitteln. Die Ermittlung der Anzahl kann entfallen, wenn sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank nicht mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb befinden. Befinden sich gemäß VIS oder Rinderdatenbank mehr als 50 weibliche Rinder über zwei Jahre im gegenständlichen Betrieb, ist anstelle der Entnahme von Milchproben auch die Entnahme von Blutproben zulässig.
(5) Bei der Organisation der Untersuchungen ist darauf zu achten, dass im Zuge der Probennahmen auch allfällige weitere erforderliche Untersuchungen und Kontrollen nach veterinärrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden können.
(6) Bei nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Rindern, die einer serologischen oder angeordneten Untersuchung unterzogen werden, ist unverzüglich deren ordnungsgemäße Kennzeichnung zu veranlassen.
§ 21. (1) Die Diagnosestellung hat von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt unter Berücksichtigung der Laborergebnisse und der epidemiologischen Situation im Bestand zu erfolgen.
(2) Treten bei den periodischen Untersuchungen von Milchproben nicht negative Laborergebnisse auf, sind unverzüglich alle Tiere des Bestandes von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt klinisch auf Hinweise von IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose zu untersuchen, wobei jedenfalls auch die epidemiologische Situation des Bestandes sowie das Auftreten von Aborten zu berücksichtigen ist. Anschließend ist wie folgt vorzugehen
(3) Treten bei den Untersuchungen von Blutproben nicht negative Laborergebnisse nach den vorgeschriebenen Testmethoden auf, gilt der Bestand bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Wiederholungs- bzw. Feststellungsuntersuchung als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig.
(4) Lassen die epidemiologischen Umstände oder andere Testmethoden vermuten, dass das Ergebnis der Blutprobenuntersuchung nach Abs. 3 fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist, so gilt der Bestand als IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukoseverdächtig und es kann unter Berücksichtigung der Betriebssituation eine Feststellungsuntersuchung durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt eingeleitet werden, bei welcher wie folgt vorzugehen ist
§ 22. (1) In einem IBR/IPV-verdächtigen oder -verseuchten Bestand sowie in Fällen von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen
(2) Abweichend von den Bestimmungen in § 21 Abs. 4 ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine IBR/IPV-Erkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen
§ 23. Ein IBR/IPV-verseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt IBR/IPV-freien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von vier Wochen liegt.
§ 24. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der IBR/IPV-Reagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für IBR/IPV-verseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 20% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.
§ 25. (1) In einem bangverdächtigen oder bangverseuchten Bestand sowie in Fällen von § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 ist im Verwerfensfall folgendermaßen vorzugehen
(2) Abweichend von den Bestimmungen in § 21 Abs. 4 ist auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters bei trächtigen Herdebuchrindern und trächtigen Tieren, die in Programmen zur Erhaltung gefährdeter Haustierrassen oder -schläge eingesetzt sind, bei denen aufgrund epidemiologischer Erhebung zu vermuten ist, dass das nicht negative Ergebnis der Blutprobenuntersuchung fälschlich durch unspezifische Reaktionen zustande gekommen ist und im Bestand keine epidemiologischen Hinweise auf eine Bangseuchenerkrankung vorliegen, folgende Vorgangsweise zu wählen
§ 26. Ein bangverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt bangfreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens vier Wochen nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von 60 Tagen liegt.
§ 27. Die Ausmerzfrist für Tiere, bei denen der Erreger der Bangseuche nachgewiesen wurde (bakteriologisch positive Tiere), ist abweichend von § 14 Abs. 2 mit höchstens zwei Wochen festzusetzen.
§ 28. (1) Besteht aufgrund epidemiologischer Erhebungen der Verdacht, dass die Bangseuche von anderen Tieren empfänglicher Arten des Betriebes auf die Rinder übertragen werden kann oder bereits übertragen worden ist, so hat die Behörde die Untersuchung auch dieser Tiere vorzunehmen und ihre Absonderung anzuordnen, sodass die weitere Ansteckung von Tieren und Menschen ausgeschlossen ist.
(2) Lassen die Untersuchungen im Sinne des Abs. 1 auf eine Infektion von Tieren mit dem Erreger der Bangseuche schließen, so hat die Tierhalterin bzw. der Tierhalter auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde diese Tiere binnen einer gemäß § 14 Abs. 2 zu bestimmenden Frist der Schlachtung in einem in Österreich gelegenen Schlachtbetrieb bzw. der Tötung und unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Im Fall der Schlachtung hat die amtliche Fleischuntersuchungstierärztin bzw. der amtliche Fleischuntersuchungstierarzt über die erfolgte Schlachtung von solchen Tieren, die aufgrund der angeordneten Ausmerzung geschlachtet wurden, der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eine Bestätigung auszustellen.
(3) Wurde eine Infektion anderer Tiere gemäß Abs. 2 festgestellt, so gilt der Rinderbestand als verseucht und gilt erst dann als amtlich anerkannt bangseuchenfrei, wenn nach Schlachtung aller Reagenten und Entfernung aller sonstigen Tiere gemäß Abs. 2 das Nachuntersuchungsverfahren – bei allen sonstigen empfänglichen Tieren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 – zu einem negativen Ergebnis geführt hat.
§ 29. Ein rinderleukoseverseuchter Bestand wird zu einem amtlich anerkannt rinderleukosefreien Bestand, wenn die erste der beiden Nachuntersuchungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 frühestens drei Monate nach Durchführung der Desinfektion vorgenommen wird und zwischen den beiden Nachuntersuchungen ein Abstand von sechs Monaten liegt.
§ 30. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausmerzung sämtlicher Rinder eines Bestandes anzuordnen, wenn die Summe der Rinderleukosereagenten mindestens 75% der Rinder des Bestandes im Alter von sechs Monaten und darüber beträgt.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 ist die Ausmerzfrist für rinderleukoseverseuchte Bestände mit höchstens drei Monaten festzusetzen, wobei die Zahl der Reagenten jedoch höchstens 40% der Rinder des Bestandes im Alter von mindestens sechs Monaten betragen darf.
§ 31. (1) Zur Überwachung der BSE-Situation sind folgende in Österreich geborene Tiere innerhalb angemessener Frist zu untersuchen
(2) Der risikobasierte Stichprobenplan im Rahmen des Überwachungsprogrammes ist nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit von der AGES zu erstellen. Dabei hat die Auswahl der jährlich zu untersuchenden gesund geschlachteten Rinder, die in Österreich geboren sind, im epidemiologisch erforderlichen Ausmaß zur Aufrechterhaltung des vom OIE verliehenen BSE-Status in Abhängigkeit vom Rinderbestand des jeweiligen Bundeslandes zu erfolgen.
(3) Der Stichprobenplan für das gesamte Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung des Anhang E von der AGES zu erstellen und nach Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen. Der Landeshauptmann hat sicherzustellen, dass mit den durchgeführten Untersuchungen die Vorgaben des Stichprobenplans erreicht werden.
(4) Rinder, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie dieser Verordnung und allfälliger weiterer Vorgaben zu untersuchen, welche vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden.
(5) Gesund geschlachtete Rinder ab einem Alter von 20 Monaten, die in anderen Staaten als Österreich geboren wurden, können im Zuge der Schlachtung auf BSE untersucht werden, wenn die bzw. der Verfügungsberechtigte die Bedingungen, die hiefür vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurden, nachweislich zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Untersuchung auf Antrag des Verfügungsberechtigten).
§ 32. (1) Die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt, im Falle von § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie Abs. 4 und 5 die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, haben bei der Schlachtung von Tieren wie folgt vorzugehen
(2) Bei der Probennahme gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5 (Untersuchung auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten) ist folgendermaßen vorzugehen
(3) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der zuständigen Amtstierärztin oder vom zuständigen Amtstierarzt zum frühest möglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 TMG zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und unter Nutzung des VIS einzusenden. Die Verständigung der Amtstierärztin bzw. des Amtstierarztes ist von der Sammelstelle bzw. vom Zwischenbehandlungs- oder Verarbeitungsbetrieb unverzüglich vorzunehmen.
(4) Bei verendeten oder getöteten Rindern, die auf BSE zu untersuchen sind, ist die Probenentnahme, sofern es der Erhaltungszustand gestattet und ausreichend zur Untersuchung geeignetes Untersuchungsmaterial gewonnen werden kann, mittels Löffelmethode vorzunehmen, andernfalls ist der ganze Schädel einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs einzusenden. Im Fall von autolytischen Proben hat, falls es aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist den ganzen Schädel einzusenden, die Probennahme mittels Löffelmethode in der Weise zu erfolgen, dass der Obex, jedenfalls jedoch mindestens 10 Gramm zur Untersuchung geeignetes Gehirnmaterial aus der Stammhirnregion (in ausreichender Menge für die Untersuchung) zu entnehmen ist. Die Einsendung hat an die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle zu erfolgen. Die Einsenderin bzw. der Einsender hat in allen Fällen, in denen Gehirnmaterial in bereits schlechtem Zustand entnommen und eingeschickt wird, dem Labor schriftlich bekanntzugeben, warum die Einsendung nur in derartigem Zustand möglich war.
(5) Bei Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (klinisch BSE-verdächtige Rinder) ist der ganze Kopf mit Atlas einschließlich der Ohren des Tieres mit Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in die gemäß § 33 zuständige Untersuchungsstelle einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen, sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht gemäß Abs. 6 im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.
(6) Die Vorgaben für die Ausgestaltung von Berichten, die Erklärung der bzw. des Verfügungsberechtigten gemäß Abs. 2, von Meldungen und gegebenenfalls von Proben-Begleitscheinen im Zuge der BSE-Untersuchungen werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
§ 33. (1) Die Untersuchungen von Proben sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten Untersuchungsstelle durchzuführen. Die Untersuchungsstelle ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Die Art und Weise der Probeneinsendung wird vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht.
(2) Nationales Referenzlabors für TSE ist AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Seine Aufgaben sind im Anhang F Punkt 1 angeführt.
§ 34. (1) Die Daten betreffend die Identität und Rückverfolgbarkeit der genommenen Stichproben sind dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln. Dabei müssen die Identität und die Rückverfolgbarkeit der Proben zu den Beständen und Einzeltieren gegeben sein. Im Fall der ordnungsgemäßen Einsendung über das VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem gilt diese Forderung als erfüllt. Für die Einsendung von Proben, die nicht über VIS oder Schlachthof-Rückmeldesystem erfolgen, wird die Art und Weise der Datenübermittlung vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2) Die Untersuchungsstellen haben allfällige behördliche Kontrolltätigkeiten, wie die Einhaltung der Untersuchungspflicht, durch Bereitstellung der Probenbegleitscheine in Form von Kopien bzw. in elektronischer Form zu unterstützen. Solche Kontrolltätigkeiten werden vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(3) Ergeben sich im Laufe der Kontrollen Anhaltspunkte, die belegen, dass nicht untersuchungspflichtige Tiere, welche nicht unter die freiwillig zu untersuchenden Tiere fallen, untersucht worden sind, so sind diese Tiere gesondert auszuweisen, die Daten entsprechend zu korrigieren und zwischen der Untersuchungsstelle, dem Referenzlabor, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich abzugleichen.
§ 35. (1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) von geschlachteten Rindern, die auf BSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes ganzes Ohr je Rind, welches auf BSE untersucht wird, ist gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben.
(2) Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier (gesundes, für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Rind, Schlachtung aus besonderem Anlass sowie Schlachtung mit Untersuchung auf BSE auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten; Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 5) auf BSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Z 6.2 kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für jedes Tier, welches in der Schlachtreihenfolge einem untersuchungspflichtigen Tier unmittelbar vorangeht sowie für jene zwei Tiere, die dem untersuchungspflichtigen Tier in der Schlachtreihenfolge unmittelbar nachfolgen.
(5) Auf Antrag kann der Landeshauptmann Ausnahmen von der Bestimmung nach Abs. 4 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie ein amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert wird. Eine Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.
(6) Tiere gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht und verendete oder getötete Rinder) sind nach der Probenentnahme unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das nationale Referenzlabor für TSE zu senden.
(7) Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß § 36 und Anhang F Pkt. 2 aufbewahrt werden muss.
(8) Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG anzuwenden.
(9) Um die genetische Identität eines Tieres bei Vorliegen eines positiven BSE-Befundes abzusichern, ist von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, in Anwesenheit der bzw. des Verfügungsberechtigten sowie einer bevollmächtigten Vertreterin bzw. eines bevollmächtigten Vertreters des landwirtschaftlichen Betriebes, von dem das positiv befundete Tier gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen stammt, das zugehörige Ohr mit der Ohrmarke an das nationale Referenzlabor einzusenden.
(10) Zur Feststellung der genetischen Identität des zugehörigen Schlachtkörpers ist bei Vorliegen eines positiven Befundes auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, von der zuständigen Amtstierärztin bzw. vom zuständigen Amtstierarzt auch vom Schlachtkörper eine Muskelprobe zu nehmen und an das nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Der bzw. dem Verfügungsberechtigten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes ist Gelegenheit zu geben, entsprechende Gegenproben zu ziehen.
§ 36. (1) Proben, die auf BSE untersucht werden sollen, sind entsprechend den Methoden und Protokollen in der jeweils aktuellen Ausgabe des OIE-Diagnosehandbuchs (Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals – nachfolgend OIE-Handbuch genannt) zu nehmen. Dabei ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, dass für allfällige Testwiederholungen ausreichend Material vorhanden ist. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, so haben die Probennahmen in einer für die ordnungsgemäße Durchführung der Tests geeigneten Weise, welche vom nationalen Referenzlabor für TSE vorzugeben ist, zu erfolgen. Dabei sind auch die Vorgaben und Leitlinien des Gemeinschaftlichen TSE-Referenzlabors zu berücksichtigen. Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist.
(2) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Laboruntersuchungen sind im Anhang F Punkt 2 geregelt.
(3) Das nationale Referenzlabor für TSE hat mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität gemäß § 35 Abs. 9 und Abs. 10 festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Muskelprobe und der Probe, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichneten zugehörigen Ohr stammt, übereinstimmt. Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Untersuchungsstellen haben Proben, welche gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 (Rinder mit klinischem BSE-Verdacht), § 31 Abs. 1 Z 2 (verendete oder getötete Rinder), § 31 Abs. 1 Z 3 (Notschlachtungen, Sonderschlachtungen und Tötungen bei Schlachtverbot wegen Krankheit) sowie § 31 Abs. 1 Z 4 (gesunde, für den menschlichen Verzehr geschlachtete Rinder) vorgeschrieben sind, vorrangig zu untersuchen.
§ 37. (1) Im Sinne des § 2 Abs. 5 TGG ist die Tierhalterin bzw. der Tierhalter insbesondere verpflichtet,
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Ansteckung anderer Tiere hintanzuhalten, insbesondere die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere.
§ 38. Verstöße gegen Gebote oder Verbote dieser Verordnung werden nach § 15 Z 7 TGG geahndet.
§ 39. (1) Der Bund trägt folgende Kosten
(2) Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Kosten zu tragen, die aus Anlass der Absonderung sowie der Wartung und Beaufsichtigung der Tiere auflaufen. Sie bzw. er hat ferner für die nötige Hilfeleistung bei den behördlichen Erhebungen und Untersuchungen sowie bei der Desinfektion zu sorgen und die Kosten zu tragen.
(3) Die Kosten für BSE-Untersuchungen von Rindern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 4 und 5 sind von der bzw. dem Verfügungsberechtigten zu tragen.
(4) Die Kosten für die Genotypisierungsuntersuchungen gemäß § 35 Abs. 9 und 10 sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zu tragen.
§ 40. (1) Tierhalterinnen und Tierhalter haben für Tiere, deren Ausmerzung aufgrund der Bestimmungen dieser Verordnung amtlich angeordnet wurde bzw. die der diagnostischen Schlachtung zugeführt wurden, Anspruch auf eine Ausmerzentschädigung nach dem 2. Hauptstück des TGG. Die fristgerechte Abgabe sämtlicher zur Ausmerzung bestimmter Tiere eines Bestandes zur Schlachtung und deren Schlachtung ist durch eine Bestätigung zu bescheinigen.
(2) Die Höhe der Ausmerzentschädigung richtet sich nach dem gemäß § 8 Abs. 3a TGG im Anhang G dieser Verordnung festgesetzten Tarif, abzüglich eines allfälligen Schlachterlöses.
(3) Das Entschädigungsverfahren richtet sich nach § 14 TGG.
(4) Eine Entschädigung gebührt nicht, wenn Tiere entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder der BVO 2008 oder der VEVO 2008 in einen Bestand eingebracht wurden.
§ 41. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
§ 42. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft
§ 43. Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Untersuchungen aufgrund der in § 42 genannten Rechtsvorschriften gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.
§ 44. Soweit in dieser Verordnung auf österreichische Bundesgesetze oder Verordnungen oder auf Bestimmungen in direkt anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.