Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Vertrages wurden am 11. März bzw. 22. Mai 2013 abgegeben; der Vertrag ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2013 in Kraft getreten.
Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien dar, die auf der Basis von Zuschüssen finanziert wird und als Offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.
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Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Text
Artikel 2. Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit
1.
Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen und Prioritäten gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
2.
Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht setzen.
3.
Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
Beide Parteien sollen ihre jeweiligen Regierungen in Angelegenheiten hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens vertreten. Vertreter beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur
Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Die Ergebnisse jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.
Um die Durchführung jedes Projektes gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die georgische Partei
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als Georgien von Österreich beauftragt werden, Aufgaben in Georgien innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Georgien durchzuführen, dann soll das Folgende in Georgien gelten
Die georgische Partei wird diesen Personen das Folgende garantieren
Das Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen
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Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Text
Artikel 8. Durchführung
1.
Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Tiflis gewährleistet. Auf der georgischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Außenministerium Georgiens gewährleistet. Die beiden Parteien sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.
2.
Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.
3.
Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.
Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und darüber hinaus den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Beide Parteien erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Durchführung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.
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Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 286/2013
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.06.2013
Text
Artikel 10. Änderungen, Auslegung
1.
Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
2.
Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.
Geschehen in Wien am 5. März 2013, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.