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20008604 AT

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Der Nationalrat hat beschlossen

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juli 2009 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt; das Übereinkommen samt Finanzprotokoll ist gemäß seinem Art. XIV Abs. 2 für Österreich mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich.

DIE REGIERUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN dieses Übereinkommens, IN DER ERWÄGUNG,

daß die Erforschung des südlichen Sternhimmels weit weniger fortgeschritten ist als die des nördlichen,

daß daher die Daten, auf denen unser Wissen um die Milchstraße beruht, in den verschiedenen Bereichen des Himmels keineswegs gleichwertig sind und daß es unerläßlich ist, sie zu verbessern und, soweit sie unzureichend sind, zu vervollständigen,

daß insbesondere Systeme, die am nördlichen Sternhimmel kein Äquivalent haben, für die größten zur Zeit im Gebrauch befindlichen Instrumente bedauerlicherweise fast unerreichbar sind,

daß es daher dringend notwendig ist, auf der südlichen Halbkugel leistungsstarke Instrumente aufzustellen, die denen der nördlichen Halbkugel vergleichbar sind, daß jedoch dieses Vorhaben nur im Wege internationaler Zusammenarbeit erfolgreich durchgeführt werden kann;

IN DEM WUNSCH, gemeinsam ein auf der südlichen Halbkugel gelegenes und mit starken Instrumenten ausgestattetes Observatorium zu errichten und dadurch die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der astronomischen Forschung zu fördern und zu organisieren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

(Anm.: Finanzprotokoll als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre gegründet, die im folgenden als Organisation bezeichnet ist.

2. Vorläufiger Sitz der Organisation ist Brüssel. Ihren endgültigen Sitz bestimmt der nach Artikel IV eingesetzte Rat.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Zweck der Organisation ist der Bau, die Ausrüstung und der Betrieb eines auf der südlichen Halbkugel gelegenen astronomischen Observatoriums.

2. Das Grundprogramm der Organisation umfaßt den Bau, die Einrichtung und den Betrieb eines Observatoriums auf der südlichen Halbkugel mit folgender Ausstattung

3. Jedes Zusatzprogramm ist dem nach Artikel IV eingesetzten Rat vorzulegen und bedarf seiner Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation. Staaten, die ein Zusatzprogramm nicht genehmigen, sind nicht verpflichtet, zu seiner Durchführung beizutragen.

4. Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen sowie von wissenschaftlichen und technischen Informationen, die der Verwirklichung von Programmen dienen, an denen sie beteiligt sind.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Mitglieder der Organisation sind die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.

2. Die Aufnahme anderer Staaten in die Organisation erfolgt nach dem in Artikel XIII Absatz 4 vorgesehenen Verfahren.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Die Organisation besteht aus dem Rat und dem Direktor.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Der Rat besteht aus den Delegierten der Mitgliedstaaten; jeder Mitgliedstaat entsendet zwei Delegierte, von denen mindestens einer Astronom sein muß. Die Delegierten können von Sachverständigen unterstützt werden.

2. Der Rat

3. Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Tagungsort wird durch Ratsbeschluß bestimmt.

4. Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme. Ein Mitgliedstaat kann über die Durchführung eines anderen Programms als des in Artike111 Absatz 2 vorgesehenen Grundprogramms nur dann mit abstimmen, wenn er zugesagt hat, zu dem anderen Programm finanziell beizutragen, oder wenn sich die Abstimmung auf Anlagen bezieht, für deren Anschaffung er Beiträge zugesagt hat.

5. Die Beschlüsse des Rates sind nur dann gültig, wenn die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten anwesend sind.

6. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Beschlüsse des Rates der absoluten Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

7. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe dieses Übereinkommens.

8. Der Rat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten; dessen Amtszeit beträgt ein Jahr; er kann höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

9. Der Präsident beruft die Sitzungen des Rates ein. Er ist verpflichtet, auf Wunsch von mindestens zwei Mitgliedstaaten binnen dreißig Tagen eine Sitzung einzuberufen.

10. Der Rat kann die zur Verwirklichung des Organisationszwecks erforderlichen Hilfsorgane einsetzen. Er bestimmt ihren Aufgabenbereich.

11. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitgliedstaaten den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Observatorium zu errichten ist, sowie dessen Standort.

12. Der Rat schließt die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Vereinbarungen über den Sitz ab.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

2. Dem Direktor steht das vom Rat bewilligte wissenschaftliche, technische und Verwaltungspersonal zur Seite.

3. Vorbehaltlich des Artikels V Absatz 2d und der haushaltsmäßigen Genehmigungen wird das Personal vom Direktor eingestellt und entlassen. Beginn und Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen nach der vom Rat angenommenen Personalordnung.

4. Der Direktor und das Personal der Organisation nehmen ihre Dienstobliegenheiten im Interesse der Organisation wahr. Sie dürfen nur von den zuständigen Stellen der Organisation Weisungen erbitten und entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die mit der Natur ihrer Dienstobliegenheiten unvereinbar ist. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den Direktor und das Personal der Organisation bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht zu beeinflussen.

5. Die Forscher und ihre Mitarbeiter, die mit Genehmigung des Rates zu Arbeiten im Observatorium herangezogen werden, ohne zum Personal der Organisation zu gehören, unterstehen dem Direktor und haben die vom Rat erlassenen oder genehmigten allgemeinen Vorschriften zu beachten.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

2. Wird nach Artikel II. Absatz 3 ein Zusatzprogramm aufgestellt, so setzt der Rat in bezug auf dessen Kosten einen besonderen Schlüssel für die Beiträge der daran beteiligten Staaten fest. Dieser Schlüssel wird nach Maßgabe des Absatzes 1. bestimmt; hierbei bleibt dessen Buchstabe c unberücksichtigt.

3. Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens Mitglied der Organisation werden, haben außer ihrem Beitrag für künftige Kapital- und Ausstattungsaufwendungen und für laufende Betriebskosten einen Sonderbeitrag zu entrichten, der ihrem Anteil an den bereits getätigten Kapital- und Ausstattungsaufwendungen entspricht. Die Höhe dieses Beitrags wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten festgesetzt.

4. Alle nach Absatz 3 entrichteten Sonderbeiträge werden zur Senkung der Beiträge der anderen Mitgliedstaaten verwendet, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

5. Ein Staat ist nicht zur Teilnahme an Arbeiten berechtigt, zu denen er keinen finanziellen Beitrag geleistet hat.

6. Der Rat kann Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten der Organisation annehmen, sofern sie nicht an Bedingungen geknüpft sind, die mit dem Organisationszweck unvereinbar sind.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Direktor. Dieser teilt den Mitgliedstaaten die ihm notifizierten Änderungen spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

2. Die vom Rat empfohlenen Änderungen können nur mit der nach den verfassungsmäßigen Vorschriften gegebenen Zustimmung aller Mitgliedstaaten angenommen werden. Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über die Annahme des Vorschlags in Kraft. Der Direktor teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Maßgabe des Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof in Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Wenn ein Mitglied der Organiation seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen oder dem Finanzprotokoll nicht erfüllt, so wird es vom Rat aufgefordert, deren Bestimmungen zu beachten. Kommt das Mitglied dieser Aufforderung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, so können die anderen Mitglieder einstimmig beschließen, ihre Zusammenarbeit in der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. Der betreffende Staat hat in diesem Fall keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Die Organisation kann jederzeit durch eine mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten angenommene Entschließung aufgelöst werden. Mit der gleichen Entschließung wird ein Liquidator ernannt, sofern bei der Auflösung nicht eine einstimmig getroffene Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten zustandekommt. Ein Überschuß wird unter die Staaten verteilt, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglied der Organisation sind, und zwar in Verhältnis der Beiträge, die sie tatsächlich entrichtet haben, seit sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so wird er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge übernommen

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll liegen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf, die an den Vorarbeiten für das Übereinkommen teilgenommen haben.

2. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Genehmigung oder Ratifikation durch jeden Staat nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Vorschriften.

3. Die Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik zu hinterlegen.

4. Der Rat kann durch einstimmige Entscheidung der Mitgliedstaaten andere als die in Absatz 1 bezeichneten Staaten in die Organisation aufnehmen. Die aufgenommenen Staaten werden Mitglieder der Organisation, indem sie eine Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegen.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll treten mit Hinterlegung der vierten Genehmigungs- oder Ratifikationsurkunde in Kraft, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge nach dem in der Anlage zum Finanzprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 70 vom Hundert beträgt.

2. Für jeden Staat, der seine Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Inkrafttreten hinterlegt, treten das Übereinkommen und das Finanzprotokoll mit Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

1. Die Hinterlegung jeder Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunde sowie das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls notifiziert der Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik dem Direktor der Organisation sowie den Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.

2. Der Präsident des Rates übermittelt allen Mitgliedstaaten eine Notifikation, sobald ein Staat aus der Organisation austritt oder auf Grund des Artikels XI aufhört, Mitglied zu sein.

Bundesrecht Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik läßt dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.

Zu URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 5. Oktober 1962, in einer Urschrift in deutscher, französischer, niederländischer und schwedischer Sprache; bei textlichen Unstimmigkeiten ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Urschrift wird im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt.

Dieses Ministerium übermittelt den Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, eine beglaubigte Abschrift.

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