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20008602 AT

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

110 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (110)

Gesetzestext (110 Artikel)

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Notifikation gemäß Art. 100 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens wurde am 14. Dezember 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 100 mit 1. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2009, S. 3 veröffentlicht.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

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Kurztitel

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 254/2013

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

ANHANG I

INDIKATIVE LISTE DER DEN UNABHÄNGIGEN STAATEN

VON DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN

GEWÄHRTEN VORTEILE

NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 3

1.

Belarussische Republik, Republik Kasachstan, Republik Kirgisistan, Russische Föderation: Zölle sind nicht anwendbar.

2.

Die Verbrauchsgüter, die in Übereinstimmung mit Verträgen der industriellen Zusammen-arbeit mit GUS-Ländern befördert werden, sind nicht steuerpflichtig.

3.

Die "Konformitätsbescheinigung für die Serienproduktion", auf deren Basis eine nationale Konformitätsbescheinigung ausgestellt wird, wird von allen GUS-Ländern anerkannt.

4.

Es gibt ein besonderes System laufender Zahlung mit allen GUS-Ländern.

5.

Im Verkehr mit allen GUS-Staaten gelten besondere Transitbedingungen.

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Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es,

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Bergbau

In einigen Mitgliedstaaten können für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften Bergwerks- und Abbaukonzessionen erforderlich sein.

Fischerei

Der Zugang zu den biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, und ihre Nutzung sind den Fische-reifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft fahren und im Gebiet der Gemeinschaft registriert sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Erwerb von Immobilien

In einigen Mitgliedstaaten unterliegt der Erwerb von Immobilien durch Nichtgemeinschaftsgesellschaften Beschränkungen.

Audiovisuelle Dienstleistungen einschließlich Rundfunk

Die Inländerbehandlung bezüglich Produktion und Verbreitung, einschließlich Rundfunk und sonstiger Formen der öffentlichen Übertragung, kann audiovisuellen Werken vorbehalten werden, die bestimmte Ursprungskriterien erfüllen; ausgenommen ist jedoch insbesondere die Rundfunkinfrastruktur für die Übertragung dieser audiovisuellen Werke.

Berufliche Dienstleistungen

Diese Dienstleistungen sind natürlichen Personen vorbehalten, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personen Gesellschaften gründen.

Landwirtschaft

In einigen Mitgliedstaaten gilt die Inländerbehandlung nicht für nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch nichtgemeinschaftskontrollierte Gesellschaften ist anzeige- oder gegebenenfalls genehmigungspflichtig.

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

In einigen Mitgliedstaaten bestehen Beschränkungen für die ausländische Beteiligung an Verlags- und Rundfunkgesellschaften.

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Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa nieder-gelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

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"Finanzdienstleistung" ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung)

2. Rückversicherung und Folgerückversicherung

3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

3. Finanzleasing

Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten

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Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden "Unabhängige Staaten" genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.

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1. Artikel 39 Absatz 2 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte

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Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan, unterstützt den politischen und sozioökonomischen Wandel in der Republik Tadschikistan und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

Die Vertragsparteien sehen die Proliferation von Massenvernichtungswaffen (MVW) und die Mittel ihrer Lieferung an staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure als eine der ernsthaftesten Bedrohungen internationaler Stabilität und Sicherheit an. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb, zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen, der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und der Mittel ihrer Lieferung entgegenzuwirken, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen im Rahmen internationaler Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträge und Abkommen und anderer relevanter internationaler Verpflichtungen befolgen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens darstellt und Teil des zukünftigen politischen Dialogs sein wird, der diese Elemente begleitet und konsolidiert.

Die Vertragsparteien vereinbaren außerdem zusammenzuarbeiten und dazu beizutragen der Proliferation von Massenvernichtungswaffen und ihren Mitteln der Lieferung entgegenzuwirken, indem sie

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Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und durch entsprechende Ermittlungen.

(2) Die Amtshilfe im Zollbereich nach diesem Protokoll betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vor-schriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.

(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften die besondere Überwachung von

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsvorschriften

die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall findet auf das Ersuchen um Zustellung oder Bekanntgabe Artikel 6 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.

(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten

(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen.

(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; Sicherungsmaßnahmen können jedoch angeordnet werden.

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vor-liegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Rechtsakte der ersuchten Vertragspartei.

(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über fest-gestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

(4) Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen an in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen beteiligt werden und bei diesen Ermittlungen anwesend sein.

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigte Kopien von Schriftstücken, Berichten und dergleichen bei.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Schriftstücke können durch Informationen auf Daten-trägern ersetzt werden, die, gleichgültig in welcher Form, für diesen Zweck erstellt werden.

(3) Originalakten und -unterlagen werden nur angefordert, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die übermittelten Originale werden so bald wie möglich zurückgegeben.

(1) Die Vertragsparteien können die in diesem Protokoll vorgesehene Amtshilfe ablehnen, wenn durch diese Amtshilfe

oder

b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2,

oder

c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt werden würde.

(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4) Wird die Amtshilfe abgelehnt, so muss diese Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde notifiziert werden.

(1) Alle Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte.

(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4) Absatz 3 steht der Verwendung der Auskünfte in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Zollrecht nicht entgegen. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.

(5) Die Vertragsparteien können die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und ein-gesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden.

(1) Beamten einer ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die von Gerichten der anderen Vertrags-partei in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten eingeleitet wurden, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft und mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.

(2) Der Beamte genießt den Schutz, der von den bestehenden Rechtsvorschriften der ersuchenden Behörde auf ihrem Gebiet für Beamte garantiert wird.

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zollbehörden der Republik Tadschikistan einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen.

(2) Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.

(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmun-gen der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Republik Tadschikistan geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten sich die Vertragsparteien mit-einander, um die Angelegenheit in dem mit Artikel 79 dieses Abkommens eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.

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Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 77 eingesetzten Kooperationsrat und im gegenseitigen Einvernehmen bei anderen Gelegenheiten statt.

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Bei der Anwendung dieses Abkommens sind sich die Vertragsparteien der Notwendigkeit bewusst, den Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Verkehr dieser Daten angemessen zu schützen.

Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Umstände Treffen auf höchster Ebene recht-fertigen, so können diese Treffen ad hoc abgehalten werden.

Bis zum Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO halten die Vertragsparteien im Kooperations-ausschuss Konsultationen über die Einfuhrzollpolitik der Republik Tadschikistan ab, unter anderem über Änderungen im Zollschutz. Diese Konsultationen werden insbesondere vor der Erhöhung des Zollschutzes angeboten.

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Einigkeit darüber, dass die Frage der Kontrolle von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abhängt.

(2) Beispielsweise ist eine Gesellschaft als von einer anderen Gesellschaft "kontrolliert" und somit als Tochtergesellschaft dieser anderen Gesellschaft anzusehen, wenn

oder

(3) Die Vertragsparteien sehen die Aufführung der Kriterien in Nummer 2 als nicht erschöpfend an.

Die Vorteile aus einer bestimmten Verpflichtung werden nicht allein deshalb als zunichte gemacht oder verringert angesehen, weil für natürliche Personen aus einigen Vertragsparteien ein Visum verlangt wird und für natürliche Personen aus anderen Vertragsparteien nicht.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das "geistige und gewerbliche Eigentum" für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Patente, die gewerblichen Muster und Modelle, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungs-bezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schalt-kreise sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 94 des Abkommens genannten "besonders dringenden Fälle" die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass "geeignete Maßnahmen" im Sinne des Artikels 94 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 94 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.

Artikel 70 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

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Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt

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A. Schreiben der Regierung Tadschikistans

Herr …,

ich berufe mich auf das am 16.12.2003 paraphierte Partnerschafts- und Kooperationsabkommen.

Wie ich in den Verhandlungen unterstrichen habe, gewährt die Republik Tadschikistan den Gesellschaften der Gemeinschaft, die sich in der Republik Tadschikistan niederlassen und dort eine Geschäftstätigkeit ausüben, in mancher Hinsicht eine Vorzugsbehandlung. Ich habe erläutert, dass dies der Politik der Republik Tadschikistan entspricht, die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in der Republik Tadschikistan so weit wie möglich zu fördern.

In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen bestätigen, dass die Republik Tadschikistan während des Zeitraums zwischen der Paraphierung des Abkommens und dem Inkrafttreten seiner Artikel über die Niederlassung von Gesellschaften keine Maßnahmen oder Regelungen treffen wird, durch die eine Diskriminierung der Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittlands geschaffen oder eine bestehende Diskriminierung im Vergleich zu der am Tag der Paraphierung des Abkommens bestehenden Lage verstärkt werden könnte.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungder Republik Tadschikistan

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Herr …,

ich danke Ihnen für Ihr heutiges Schreiben, das wie folgt lautet

Ich bestätige den Eingang des Schreibens.

Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für dieEuropäische Gemeinschaft

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(1) Die Vertragsparteien gewähren einander in allen Bereichen die Meistbegünstigung in Bezug auf

(2) Absatz 1 gilt nicht für

(3) Absatz 1 gilt während einer Übergangszeit, die 5 Jahre nach Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens endet, nicht für die in Anhang I genannten Vorteile, die die Republik Tadschikistan den anderen Nachfolgestaaten der UdSSR gewährt.

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Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER REPUBLIK ESTLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK ZYPERN,

DER REPUBLIK LETTLAND,

DER REPUBLIK LITAUEN,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DER REPUBLIK UNGARN,

DER REPUBLIK MALTA,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER REPUBLIK POLEN,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten der REPUBLIK TADSCHIKISTAN

andererseits,

die am 11. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Partnerschafts- und Kooperations-abkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits, im Folgenden "Abkommen" genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen

das Abkommen, einschließlich seiner Anhänge, und das folgende Protokoll

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen

Gemeinsame Erklärung zu personenbezogenen Daten.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zum Begriff der Kontrolle in Artikel 22 Buchstabe b und in Artikel 33 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 32 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 94 des Abkommens.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer (Artikel 70) zur Kenntnis genommen.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben ferner den folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen

Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Tadschikistan haben außerdem die folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung zur Kenntnis genommen

Erklärung der französischen Regierung.

Anhang I

Indikative Liste der den Unabhängigen Staaten von der Republik Tadschikistan gewährten Vorteile nach Artikel 7 Absatz 3

Anhang II

Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2

Anhang III

Finanzdienstleistungen nach Artikel 23 Absatz 3

Anhang IV

Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39

Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

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(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist.

In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Bestimmungen des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT 1994 finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für bestimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bestimmte Waren unberührt.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertrags-partei der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet verein-bart wurden. Dabei wird den Bedingungen Rechnung getragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

(1) Ursprungswaren der Republik Tadschikistan werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt.

(2) Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unbeschadet der Artikel 12, 15 und 16 frei von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in die Republik Tadschikistan eingeführt.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

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(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Vor dem Ergreifen von Maßnahmen bzw. in den Fällen des Absatzes 4 so bald wie möglich danach stellt die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan dem Kooperationsrat alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um, wie in Titel XI vorgesehen, eine für die Vertrags-parteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsrats keine Einigung über Abhilfemaßnahmen, so steht es der Vertrags-partei, die die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wieder gut-zumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen ergreifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maß-nahmen angeboten werden.

(5) Bei der Wahl der Maßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern.

(6) Dieser Artikel berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach Artikel VI des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994, dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen oder nach entsprechenden internen Rechtsvorschriften.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es die Umstände erlauben, die Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Abkommens über den Warenverkehr zu prüfen und dabei die sich aus dem künftigen Beitritt der Republik Tadschikistan zur WTO ergebende Situation zu berücksichtigen. Der Kooperationsrat kann Empfehlungen für diese Weiterentwicklung an die Vertragsparteien richten, die, sofern sie angenommen werden, aufgrund eines Abkommens zwischen den Vertrags-parteien nach ihren Verfahren wirksam werden könnten.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

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Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.

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Der Handel mit Kernmaterial unterliegt dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft. Gegebenenfalls ist über den Handel mit Kernmaterial ein gesondertes Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Republik Tadschikistan zu schließen.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemühen sich die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zu gewähr-leisten, dass den Staatsangehörigen der Republik Tadschikistan, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen des Mitgliedstaats bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Republik Tadschikistan geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Republik Tadschikistan zu gewährleisten, dass den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Republik Tadschikistan rechtmäßig wohnhaft und beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeits-bedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 17 und 18 aus.

Bundesrecht Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

(1) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren tadschikischen Gesellschaften für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(2) Unbeschadet der in Anhang II aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung.

(3) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet nieder-gelassenen Zweigniederlassungen tadschikischer Gesellschaften hinsichtlich deren Geschäfts-tätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung.

(4) Die Republik Tadschikistan gewährt Gesellschaften der Gemeinschaft für die Niederlassung im Sinne des Artikels 22 Buchstabe d eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften oder den Gesellschaften eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

(5) Die Republik Tadschikistan gewährt den in seinem Gebiet niedergelassenen Tochter-gesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den tadschikischen Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen oder den Gesellschaften bzw. Zweigniederlassungen eines Drittstaats gewährte Behandlung, je nachdem welche die günstigere ist.

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(1) Artikel 20 findet keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien jedoch den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die gewerbliche Niederlassung in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen zu Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften eines Drittstaats gewährten Bedingungen, je nachdem welche die günstigeren sind.

Diese Tätigkeiten umfassen Folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken

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Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen

Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. der Republik Tadschikistan, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bzw. der Republik Tadschikistan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in der Republik Tadschikistan nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

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(1) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertrags-partei aus diesem Abkommen genutzt werden.

(2) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

(3) "Finanzdienstleistungen" im Sinne dieses Abkommens sind die in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten.

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Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens umgangen werden.

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(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan bzw. im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft bzw. die tadschikischen Gesellschaften berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften im Gebiet der Republik Tadschikistan bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. der Republik Tadschikistan besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von diesen Gesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden "Organisationen" genannt) ist "gesellschaftsintern versetztes Personal" im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen)

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(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, keine Maßnahmen zu treffen und keine Schritte einzuleiten, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.

(2) Dieser Artikel lässt Artikel 34 unberührt: Für die Fälle des Artikels 34 ist unter Ausschluss aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 34 maßgeblich.

(3) Im Geiste der Partnerschaft und der Kooperation und im Lichte des Artikels 40 unterrichtet die Regierung der Republik Tadschikistan die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft in Tadschikistan gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen könnten. Die Gemeinschaft kann die Republik Tadschikistan ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Konsultationen über diese Entwürfe aufzunehmen.

(4) Haben die in der Republik Tadschikistan eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, dass die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der in der Republik Tadschikistan niedergelassenen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärft werden, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Republik Tadschikistan niedergelassen sind.

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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertrags-parteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienst-leistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers nieder-gelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

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Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Republik Tadschikistan einen marktorientierten Dienstleistungssektor aufzubauen.

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(1) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum inter-nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

(2) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1

(3) Die Vertragsparteien gewähren den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe unter anderem für den Zugang zu den für den inter-nationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

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Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.

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(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

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Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung des Artikels 31.

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Die Kapitel II, III und IV gelten auch für Gesellschaften, die von tadschikischen Gesellschaften und Gesellschaften der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden und sich im ausschließlichen Miteigentum dieser Gesellschaften befinden.

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Die Behandlung, die die eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens der anderen Vertrags-partei gewährt, darf ab dem Tag, der einen Monat vor Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen des Allgemeinen Übereinkommens über den Dienstleistungsverkehr (GATS) liegt, hinsichtlich der unter das GATS fallenden Sektoren und Maßnahmen nicht günstiger sein als die Behandlung, die diese erste Vertragspartei nach den Bestimmungen des GATS hinsichtlich jedes Dienstleistungssektors, -teilsektors und jeder Erbringungsweise gewährt.

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Für die Zwecke der Kapitel II, III und IV bleibt die Behandlung unberücksichtigt, zu deren Gewährung sich die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels V des GATS in Abkommen über wirtschaftliche Integration verpflichtet haben.

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(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, durch die die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mitgliedstaaten oder die Republik Tadschikistan daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unter-schiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

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Unbeschadet des Artikels 24 sind die Kapitel II, III und IV nicht so auszulegen, als verliehen sie

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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.

(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direkt-investitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitionen, die nach den Bestimmungen des Kapitels II getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.

(3) Unbeschadet der Absätze 2 und 5 werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Tadschikistans eingeführt und die bestehenden Vorschriften nicht verschärft.

(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Verkehr mit anderen als den in Absatz 2 genannten Kapitalformen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.

(5) Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der tadschikischen Währung im Sinne des Artikels VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF) darf die Republik Tadschikistan im Geltungsbereich dieses Artikels in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit diese Beschränkungen der Republik Tadschikistan für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status der Republik Tadschikistan im IWF zulässig sind. Die Republik Tadschikistan wendet diese Beschränkungen in einer nicht-diskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich behindert. Die Republik Tadschikistan unterrichtet den Kooperationsrat umgehend von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.

(6) Entstehen oder drohen in Ausnahmefällen wegen des freien Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan ernste Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Devisen- oder Währungspolitik in der Gemeinschaft oder in Tadschikistan, so kann die Gemeinschaft bzw. die Republik Tadschikistan unbeschadet der Absätze 1 und 2 für bis zu sechs Monate Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt erforderlich sind.

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(1) Nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs IV wird die Republik Tadschikistan den Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Republik Tadschikistan den in Anhang IV Nummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind oder die von ihnen nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte de facto angewandt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmung gewährt die Gemeinschaft soweit möglich ihre Unterstützung.

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(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Angleichung der geltenden und künftigen Rechtsvorschriften der Republik Tadschikistan an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft ist. Die Republik Tadschikistan bemüht sich darum zu gewährleisten, dass ihre Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.

(2) Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Banken- und Finanzdienstleistungsrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Unternehmensbesteuerung, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Wettbewerbsregeln, einschließlich der damit verbundenen Fragen und für den Handel relevanten Praktiken, öffentliches Beschaffungswesen, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Umwelt, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Gesetze und sonstige Vorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und elektronische Kommunikation.

(3) Die Gemeinschaft leistet der Republik Tadschikistan technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören

(4) Die Vertragsparteien vereinbaren zu prüfen, wie sie in den Fällen, in denen der Handel zwischen ihnen beeinträchtigt ist, ihr Wettbewerbsrecht aufeinander abgestimmt anwenden können.

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(1) Die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, einen Beitrag zum Prozess der Reform und Erholung der Wirtschaft sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung in der Republik Tadschikistan zu leisten. Diese Zusammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zum Nutzen der Vertragsparteien.

(2) Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen und der Umstrukturierung des Wirtschaftssystems in der Republik Tadschikistan werden politische und sonstige Maßnahmen ausgearbeitet, die sich an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und der ausgewogenen sozialen Entwicklung orientieren; auch die Belange des Umweltschutzes und der Bekämpfung der Armut werden uneingeschränkt berücksichtigt.

(3) Zu diesem Zweck konzentriert sich die Zusammenarbeit auf die Bereiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Entwicklung des Humankapitals, Unterstützung der Unternehmen (einschließlich Privatisierung, Investitionen und Entwicklung von Finanzdienstleistungen), Agrar- und Ernährungswirtschaft (einschließlich Ernährungssicherung), Energie (einschließlich Wasserkraft) und nukleare Sicherheit im Zivilbereich, Gesundheit und Bekämpfung der Armut, Verkehr, Postdienste, elektronische Kommunikation, Tourismus, Umweltschutz, grenzübergreifende Maßnahmen und regionale Zusammenarbeit.

(4) Besondere Aufmerksamkeit wird Maßnahmen gewidmet, die die regionale Zusammenarbeit fördern.

(5) Die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die in diesem Abkommen vorgesehenen anderen Formen der Zusammenarbeit können gegebenenfalls durch technische Hilfe der Gemeinschaft unterstützt werden, wobei der einschlägigen Verordnung des Rates der Europäischen Union über die technische Hilfe für die Unabhängigen Staaten, den im Richtprogramm für die technische Hilfe der Europäischen Gemeinschaft für Zentralasien vereinbarten Prioritäten, dessen Anwendung auf die Republik Tadschikistan und den darin festgelegten Koordinierungs- und Durchführungsverfahren Rechnung zu tragen ist. Nach Maßgabe der einschlägigen Verordnungen des Rates kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Gemeinschaftsprogramme in Betracht.

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Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass sich der internationale Handel der Republik Tadschikistan im Einklang mit den Regeln der WTO vollzieht. Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf spezifische Bereiche, die für die Erleichterung des Handels unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere um der Republik Tadschikistan dabei zu helfen, seine Rechtsvorschriften an die WTO-Regeln anzugleichen, damit es so bald wie möglich die Voraussetzungen für den Beitritt zu dieser Organisation erfüllt. Hierzu gehören

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(1) Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes gefördert

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Durchsetzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.

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(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten und Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zielt die Zusammenarbeit ab auf die Schaffung eines günstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvestitionen, insbesondere durch bessere Bedingungen für den Investitionsschutz, den Kapitaltransfer und den Austausch von Informationen über Investitions-möglichkeiten.

(2) Die Ziele der Zusammenarbeit sind insbesondere

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Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bedingungen für die offene und wettbewerbliche Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, insbesondere im Wege der Ausschreibung, zu entwickeln.

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(1) Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ist es, die Angleichung an die inter-national vereinbarten Kriterien, Grundsätze und Leitlinien in den Bereichen Messwesen, Normen und Konformitätsbewertung zu fördern, um die gegenseitige Anerkennung der Konformitäts-bewertung zu erleichtern und die Qualität tadschikischer Waren zu verbessern.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Zusammenarbeit bei Projekten der technischen Hilfe,

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(1) Die Vertragsparteien streben an, Investitionen und Handel im Bereich der Bergbauerzeugnisse und der Rohstoffe auszuweiten.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche

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(1) Im beiderseitigen Interesse fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der zivilen wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Entwicklung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, des angemessenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.

(2) Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie umfasst

Umfasst diese Zusammenarbeit Bildungs- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, so ist sie im Einklang mit Artikel 49 durchzuführen.

Die Vertragsparteien können sich auf der Grundlage gegenseitigen Einvernehmens mit anderen Formen der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik befassen.

Bei der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird besondere Aufmerksamkeit der Neuverwendung von Wissenschaftlern, Ingenieuren, Forschern und Technikern gewidmet, die mit der Er-forschung und/oder der Produktion von Massenvernichtungswaffen befasst sind oder waren.

(3) Die unter diesen Artikel fallende Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarungen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien beschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind und die unter anderem geeignete Bestimmungen über das geistige Eigentum enthalten.

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(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um das Niveau der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in der Republik Tadschikistan sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor anzuheben.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche

(3) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Programmen im Bereich Bildung und Ausbildung der anderen Vertragspartei kann nach ihren jeweiligen Verfahren in Erwägung gezogen werden; gegebenenfalls werden dann institutionelle Rahmen geschaffen und Kooperations-programme aufgestellt, die auf der Teilnahme der Republik Tadschikistan am Programm TEMPUS der Gemeinschaft aufbauen.

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Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Förderung der Boden- und Agrarstrukturreform, die Modernisierung, die Seuchenbekämpfung, die Privatisierung und Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Viehhaltung, der Agrar- und Ernährungswirtschaft und des Dienstleistungssektors in der Republik Tadschikistan, die Entwicklung in- und ausländischer Märkte für tadschikische Erzeugnisse unter Bedingungen, durch die der Schutz der Umwelt gewährleistet wird, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer besser gesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie die Entwicklung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Verarbeitung und des Vertriebs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die Vertragsparteien streben auch die schrittweise Angleichung der tadschikischen Normen an die technischen Regelwerke der Gemeinschaft für industrielle und landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich der Gesundheits- und Pflanzenschutznormen, an.

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(1) Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Grundsätze der Marktwirtschaft und der Europäischen Energiecharta vor dem Hintergrund der schrittweisen Integration der Energiemärkte in Europa.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf die Formulierung und Entwicklung einer Energiepolitik. Sie umfasst unter anderem folgende Bereiche

(3) Die Vertragsparteien tauschen zweckdienliche Informationen über Investitionsprojekte im Energiesektor aus, insbesondere über die Erschließung von Energiequellen und den Bau und die Instandhaltung von Erdöl- und Gasleitungen oder sonstiger Mittel für den Transport von Energieerzeugnissen. Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit bei Investitionen im Energiesektor und der Art, wie diese geregelt werden, besondere Bedeutung bei. Sie arbeiten zusammen, um die Bestimmungen des Titels IV und des Artikels 44 in Bezug auf Investitionen im Energiesektor so wirksam wie möglich umzusetzen.

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(1) Unter Berücksichtigung der Europäischen Energiecharta, der Erklärungen der Luzerner Konferenz von 1993 und der Sofioter Konferenz von 1995, des Vertrages über die Energiecharta, insbesondere seines Artikels 19, und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte entwickeln und verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit.

(2) Ziel der Zusammenarbeit ist der Schutz der Umwelt und insbesondere Folgendes

(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit in Fragen der Gesundheit auszubauen, insbesondere im Wege der technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und beim Schutz von Müttern und Kleinkindern.

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Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrsbereich.

Ziel dieser Zusammenarbeit ist unter anderem die Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens in der Republik Tadschikistan und gegebenenfalls die Gewährleistung der Kompatibilität der Verkehrssysteme im Rahmen der Entwicklung eines umfassenderen Verkehrs-systems sowie die Ermittlung und Ausarbeitung vorrangiger Projekte und das Bemühen um Investitionen für ihre Durchführung.

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem Folgendes

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Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse erweitern und verstärken die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen

- Schaffung einer angemessenen Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten und Postdiensten und für die Nutzung des Hochfrequenzspektrums,

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(1) Ziel der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen ist insbesondere, die Einbeziehung der Republik Tadschikistan in die weltweit anerkannten Systeme für den gegen-seitigen Zahlungsausgleich zu erleichtern. Die technische Hilfe konzentriert sich auf Folgendes

Diese Zusammenarbeit trägt insbesondere dazu bei, den Ausbau der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien im Finanzdienstleistungssektor zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Finanzsystem und -institutionen in der Republik Tadschikistan zusammen. Diese Zusammenarbeit umfasst einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Finanzfragen und die Ausbildung der mit der Formulierung und Um-setzung der Finanzpolitik befassten Personen.

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In der Erkenntnis, dass die Privatisierung von entscheidender Bedeutung für einen nachhaltigen Wirtschaftsaufschwung ist, kommen die Vertragsparteien überein, bei der Schaffung des dazu erforderlichen institutionellen, rechtlichen und methodologischen Rahmens zusammenzuarbeiten. Dabei wird insbesondere auf den ordnungsgemäßen Verlauf und die Transparenz des Privatisierungsprozesses geachtet.

Die technische Hilfe konzentriert sich unter anderem auf

Ziel dieser Zusammenarbeit ist, zur Förderung von Gemeinschaftsinvestitionen in der Republik Tadschikistan beizutragen.

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(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsparteien den Austausch von Informationen zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden über die Regional- und Raumordnungs-politik und über Methoden für die Formulierung von Regionalpolitik mit der Entwicklung benachteiligter Gebiete als besonderem Schwerpunkt.

Außerdem fördern sie direkte Kontakte zwischen den regionalen und den für die Planung der Regionalentwicklung zuständigen öffentlichen Stellen unter anderem mit dem Ziel, Informationen über Mittel zur Förderung der Regionalentwicklung auszutauschen.

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(1) Im Bereich Gesundheit und Sicherheit bauen die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit aus, um das Niveau des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu verbessern.

Die Zusammenarbeit umfasst

(2) Im Bereich der Beschäftigung umfasst die Zusammenarbeit insbesondere technische Hilfe für Folgendes

(3) Die Vertragsparteien schenken der Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit besondere Aufmerksamkeit, die unter anderem die Zusammenarbeit bei der Planung und der Durchführung von Reformen der sozialen Sicherheit in der Republik Tadschikistan einschließt.

Ziel dieser Reformen ist es, in der Republik Tadschikistan Schutzmethoden zu entwickeln, die dem marktwirtschaftlichen System entsprechen und alle Bereiche der sozialen Sicherheit umfassen.

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Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem bei Folgendem

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(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan.

(2) Die Zusammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen

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Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung moderner Methoden für den Umgang mit Informationen, einschließlich der Medien, und fördern den effektiven Informationsaustausch. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft und die Republik Tadschikistan für die breite Öffentlichkeit vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugriff auf Datenbanken unter voller Achtung der Rechte an geistigem Eigentum.

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Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere einen Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und institutionelle Reformen, die Einrichtung fester Systeme zur gegenseitigen Information über gefährliche Waren, die Verbesserung der Information des Verbrauchers vor allem über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen, die Entwicklung eines Austauschs zwischen Vertretern der Verbraucherinteressen, die Verbesserung der Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und die Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika.

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(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel und fairem Handel angenommen werden sollen, und für die Angleichung der Zollregelung der Republik Tadschikistan an die der Gemeinschaft zu sorgen.

(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere Folgendes

Gegebenenfalls wird technische Hilfe geleistet.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere in Titel VIII vorgesehen sind, ist die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien in dem diesem Abkommen beigefügten Protokoll geregelt.

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Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistik-systems, damit zuverlässige Statistiken erstellt werden können, die zur Planung und Überwachung des wirtschaftlichen Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in der Republik Tadschikistan benötigt werden.

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere in folgenden Bereichen zusammen

Als Beitrag hierzu leistet die Gemeinschaft der Republik Tadschikistan technische Hilfe.

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Die Vertragsparteien erleichtern den Prozess der sozioökonomischen Reformen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung des Verständnisses der grundlegenden Mechanismen ihrer Wirtschaft sowie der Konzeption und der Umsetzung der Wirtschaftspolitik in der Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien Informationen über die makroökonomische Leistung und die makroökonomischen Aussichten aus.

Die Gemeinschaft leistet technische Hilfe mit folgenden Zielen

- Verbesserung der Fähigkeit der Republik Tadschikistan, wirtschaftliche Modelle zu formulieren.

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Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.

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Die Vertragsparteien nehmen die Zusammenarbeit mit dem Ziel auf, Straftaten wie Folgende zu verhüten

Die Zusammenarbeit in den genannten Bereichen beruht auf gegenseitigen Konsultationen und auf enger Interaktion. Technische Hilfe und Amtshilfe können unter anderem in folgenden Bereichen geleistet werden

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(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.

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Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Wirksamkeit und die Effizienz der Strategien und Maßnahmen zu erhöhen, mit denen verhindert werden soll, dass Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen illegal hergestellt, angeboten und gehandelt werden, einschließlich der Verhinderung der Abzweigung chemischer Ausgangsstoffe, und um die Verhütung und Reduzierung der Nachfrage nach Drogen zu fördern. Grundlage der Zusammenarbeit zur Überwachung der chemischen Ausgangsstoffe und der anderen zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen sind die Normen, die von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien wie der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegt worden sind. Die Zusammen-arbeit in diesem Bereich beruht auf gegenseitigen Konsultationen und enger Koordinierung der Ziele und der Maßnahmen in den verschiedenen drogenrelevanten Bereichen zwischen den Vertragsparteien.

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(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit führen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen, einschließlich Fragen der illegalen Einwanderung, der Schleuser-kriminalität und des Menschenhandels, und über die Einbeziehung dieser Fragen in die nationalen Strategien zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Gebiete, aus denen die Migranten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf einer im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien durchgeführten Bedarfsanalyse und erfolgt im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und die Republik Tadschikistan versehen ihre Staatsangehörigen zu diesem Zwecke mit geeigneten Ausweispapieren.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Tadschikistan im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, einschließlich der Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser.

"Vertragsparteien" sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, jeder ihrer Mitgliedstaaten und die Republik Tadschikistan.

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Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung der Bekämpfung des Terrorismus und erklären sich bereit, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Sie handeln daher insbesondere zusammen

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern, zu unterstützen und zu erleichtern. Gegebenenfalls können die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit in die Zusammenarbeit einbezogen und zusätzliche Aktivitäten von beiderseitigem Interesse entwickelt werden.

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Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens erhält die Republik Tadschikistan von der Gemeinschaft im Einklang mit den Artikeln 74, 75 und 76 vorübergehend Finanzhilfe als technische Hilfe in Form von Zuschüssen.

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Diese Finanzhilfe wird im Rahmen des Programms TACIS und der einschlägigen Verordnung des Rates gewährt. Je nach Bedarf des Landes kommt die Republik Tadschikistan auch für andere Formen der Gemeinschaftshilfe in Betracht. Besondere Aufmerksamkeit wird der Konzentration der Hilfe, der Koordinierung der Hilfsinstrumente und der Verknüpfung der humanitären Hilfe, der Hilfe beim Wideraufbau und der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft gewidmet. Die Bekämpfung der Armut wird in die Gemeinschaftsprogramme einbezogen.

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Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das die gesetzten Prioritäten enthält und von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Republik Tadschikistan, der Aufnahme-fähigkeit der Sektoren und der Fortschritte bei den Reformen vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Kooperationsrat.

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Im Hinblick auf den optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien für eine enge Koordinierung zwischen der von der Gemeinschaft geleisteten Hilfe und den Beiträgen anderer Geber, z.B. Mitgliedstaaten, andere Länder und internationale Organisationen wie die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wieder-aufbau und Entwicklung.

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Es wird ein Kooperationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Kooperationsrat tritt regelmäßig auf Ministerebene zusammen. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt, mindestens jedoch einmal alle zwei Jahre. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen, die im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens von beiderseitigem Interesse sind. Der Kooperationsrat kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien auch geeignete Empfehlungen aussprechen.

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(1) Der Kooperationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der tadschikischen Regierung andererseits zusammen.

(2) Der Kooperationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Kooperationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Mitglied der tadschikischen Regierung geführt.

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(1) Der Kooperationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der tadschikischen Regierung andererseits zusammensetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird abwechselnd von der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan geführt.

Der Kooperationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Kooperationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Kooperationsrats gehört.

(2) Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Kooperations-ausschuss übertragen, der die Kontinuität zwischen den Tagungen des Kooperationsrats gewährleistet.

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Der Kooperationsrat kann weitere Ausschüsse oder Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeits-weise fest.

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Bei der Prüfung einer Frage, die sich im Rahmen dieses Abkommens in Bezug auf eine Bestimmung ergibt, die auf einen Artikel eines der Übereinkommen zur Errichtung der WTO verweist, berücksichtigt der Kooperationsrat so weit wie möglich die Auslegung, die der betreffende Artikel im Allgemeinen durch die WTO-Mitglieder erfährt.

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Es wird ein Parlamentarischer Kooperationsausschuss eingesetzt. In diesem Gremium treffen Mitglieder des tadschikischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen, der unter anderem Fragen des politischen Dialogs auf parlamentarischer Ebene umfasst. Er tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt.

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(1) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mitgliedern des tadschikischen Parlaments andererseits zusammen.

(2) Der Parlamentarische Kooperationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Parlamentarischen Kooperationsausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd vom Europäischen Parlament und dem tadschikischen Parlament geführt.

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Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann vom Kooperationsrat Informationen über die Durchführung dieses Abkommens verlangen; dieser erteilt dem Ausschuss die verlangten Informationen.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss wird über die Empfehlungen des Kooperationsrats unterrichtet.

Der Parlamentarische Kooperationsausschuss kann Empfehlungen an den Kooperationsrat richten.

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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsorgane der Vertragsparteien anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, geltend zu machen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse

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Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Maßnahmen zu ergreifen,

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(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuer-vorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

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(1) Jede Vertragspartei kann den Kooperationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Kooperationsrat kann die Streitigkeit durch Empfehlung beilegen.

(3) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schlichter bestellt hat; die andere Vertrags-partei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schlichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Der Kooperationsrat bestellt einen dritten Schlichter.

Die Empfehlungen der Schlichter ergehen mit Stimmenmehrheit. Diese Empfehlungen sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

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Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

Dieser Artikel lässt die Artikel 12, 88 und 94 unberührt.

Der Kooperationsrat kann eine Verfahrensordnung für die Streitbeilegung erlassen.

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Die Behandlung, die der Republik Tadschikistan nach diesem Abkommen gewährt wird, ist nicht günstiger als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.

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"Vertragsparteien" sind für die Zwecke dieses Abkommens die Republik Tadschikistan einerseits und die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse andererseits.

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Soweit unter dieses Abkommen fallende Fragen unter den Vertrag über die Energiecharta und die dazugehörigen Protokolle fallen, finden auf diese Fragen dieser Vertrag und diese Protokolle mit ihrem Inkrafttreten nur insoweit Anwendung, als dies darin vorgesehen ist.

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Dieses Abkommen wird für zunächst zehn Jahre geschlossen; danach verlängert es sich automatisch um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien sechs Monate vor Ende der Laufzeit durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt wird.

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(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Kooperationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich dem Kooperationsrat notifiziert.

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Die Anhänge I, II, III und IV sowie das Protokoll sind Bestandteil dieses Abkommens.

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Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte der Einzelnen und der Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens lässt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.

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Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan andererseits.

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Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

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Die Urschrift dieses Abkommens, dessen Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten, was die Beziehungen zwischen der Republik Tadschikistan und der Gemeinschaft angeht, das am 18. Dezember 1989 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.

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Für den Fall, dass bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren einige Teile dieses Abkommens durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in Kraft gesetzt werden, kommen die Vertragsparteien überein, dass unter dem Zeitpunkt "Inkrafttreten dieses Abkommens" der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens zu verstehen ist.

Geschehen zu Luxemburg am elften Oktober zweitausendundvier.

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