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20008597 AT

Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

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Kurztitel

Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Abkürzung

ZKV

Index

44 Zivildienst

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Ausgestaltung einer standardisierten Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende (Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung – ZKV)

StF: BGBl. II Nr. 286/2013

Änderung

BGBl. II Nr. 87/2017

BGBl. II Nr. 122/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 41 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20008597

Dokumentnummer

NOR40156542

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt, wie die Kompetenzbilanz für Zivildienstleistende über die im ordentlichen Zivildienst erworbenen Ausbildungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auszugestalten ist.

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

§ 2. Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in der der Zivildienstleistende tätig war, hat diesem spätestens mit Ende des Dienstes in der jeweiligen Einrichtung eine Kompetenzbilanz auszufolgen.

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

§ 3. (1) In der Kompetenzbilanz sind die Bezeichnung, die Adresse und gegebenenfalls das Logo des Rechtsträgers der Einrichtung, die Namen und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, der Zeitraum, in dem er in der Einrichtung seinen Dienst geleistet hat, sowie die Bezeichnung der Einrichtung und des Rechtsträgers anzuführen.

(1a) Die positive Absolvierung des Ausbildungsmoduls „Staat und Recht“ gemäß § 22a ZDG durch den Zivildienstleistenden ist samt Bewertung in die Kompetenzbilanz einzutragen.

(2) Zudem ist die genaue Bezeichnung einer vom Rechtsträger durchgeführten Einschulung, Aus- und Fortbildung mit dem konkreten Ausmaß der Unterrichtseinheiten oder Stunden anzuführen.

(3) Ebenso hat die Kompetenzbilanz eine möglichst genaue Beschreibung der erfolgten praktischen Verwendungen und darüber hinaus ausgeführter Tätigkeiten zu enthalten, wobei das Ausmaß der praktischen Verwendung und Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Zivildienstes in Prozent anzugeben ist. Das Gesamtausmaß hat dabei 100% zu betragen.

(4) Nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes hat die Kompetenzbilanz auch eine Beschreibung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und sozialen Kompetenzen des Zivildienstleistenden zu enthalten.

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

§ 4. Die Kompetenzbilanz ist nach dem Muster in der Anlage auszustellen und hat die angeführten Elemente in übersichtlicher Form zu beinhalten. Es ist zulässig, die Kompetenzbilanz bei Bedarf auf mehrere Seiten auszudehnen sowie Zeilen einzufügen. Sie ist mit Ort und Datum der Ausstellung, Namen, Funktion und Unterschrift des Ausstellungsbefugten sowie allenfalls dem Stempel und weiteren Kontaktdaten des Rechtsträgers der Einrichtung zu versehen.

Bundesrecht Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1a und 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.

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