Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20008594 AT

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist

Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2009, S. 53 veröffentlicht.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, werden die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und tadschikische Sprachfassung dieses Protokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Republik Tadschikistan, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Tadschikistan nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie das Abkommen, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.

(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zum Tag des Inkraft-tretens des Abkommens hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens vorläufig angewandt.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.

(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente.

Bundesrecht Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Tadschikistan - Protokoll

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nieder-ländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →