ZASS-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (61)
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Kurztitel
ZASS-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
27.06.2024
Abkürzung
ZASS-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Zahnärztlichen Assistenz und über die Weiterbildung und das Qualifikationsprofil der Prophylaxeassistenz (ZASS-Ausbildungsverordnung – ZASS-AV)
StF: BGBl. II Nr. 283/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 164/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 78 Abs. 5, §§ 83 und 86 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2012, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Hauptstück
§ 1
Regelungsinhalt
2. Hauptstück
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 2
Duale Ausbildung
2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
§ 3
Leitung
§ 4
Lehr- und Fachkräfte
§ 5
Ausbildungsverantwortliche/r
§ 6
Prüfungskommission
§ 7
Teilnahmeverpflichtung
§ 8
Lehrgangsordnung
§ 9
Aufnahme
§ 10
Anrechnung – Theoretische Ausbildung
§ 11
Anrechnung – Praktische Ausbildung
§ 12
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
§ 13
Qualifikationsprofil – Curriculum
§ 14
Ausbildungsgrundsätze
§ 15
Dokumentation der praktischen Ausbildung
4. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung
§ 16
Allgemeines
§ 17
Leistungsbeurteilung
§ 18
Negative Leistungsbeurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 19
Zulassungsvoraussetzungen zur kommissionellen Abschlussprüfung
§ 20
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 21
Vorbereitung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 22
Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 23
Leistungsbeurteilung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 24
Zusätzliche Teilprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 25
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 26
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 27
Wiederholen der Ausbildung
§ 28
Abschlussprüfungsprotokoll
3. Hauptstück
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 29
Berufsbegleitende Weiterbildung
2. Abschnitt
Qualitätssicherung der Weiterbildung
§ 30
Qualifikationsprofil – Curriculum – Teilnahme
§ 31
Dokumentation des praktischen Teils der Weiterbildung
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Weiterbildung
§ 32
Leitung
§ 33
Lehr- und Fachkräfte
§ 34
Prüfungskommission
§ 35
Aufnahme
§ 36
Ausschluss und automatisches Ausscheiden
4. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 37
Kommissionelle Abschlussprüfung
4. Hauptstück
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
1. Abschnitt
EWR-Berufszulassung
§ 38
Berufszulassungsverfahren
§ 39
Anpassungslehrgang
§ 40
Eignungsprüfung
§ 41
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
2. Abschnitt
Nostrifikation
§ 42
Nostrifikationsverfahren
§ 43
Ergänzungsausbildung
§ 44
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung und Abbruch der Ergänzungsausbildung
5. Hauptstück
Ausbildungsbestätigungen und Zeugnisse
§ 45
Bestätigung über die Ausbildung oder Weiterbildung
§ 46
Zeugnis über die Ausbildung oder Weiterbildung
§ 47
Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
§ 48
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
6. Hauptstück
§ 49
Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1
Zahnärztliche Assistenz – Theoretische Ausbildung
Anlage 2
Zahnärztliche Assistenz – Qualifikationsprofil
Anlage 3
Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
Anlage 4
Prophylaxeassistenz – Qualifikationsprofil
Anlage 5
Ausbildungsbestätigung
Anlage 6
Bestätigung über die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz
Anlage 7
Zeugnis – Zahnärztliche Assistenz
Anlage 8
Zeugnis – Prophylaxeassistenz
Anlage 9
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 10
Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 11
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Schlagworte
Leistungsbeurteilung, Lehrkraft, ZASS-AV-Novelle 2024 (BGBl. II Nr. 164/2024)
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20008593
Dokumentnummer
NOR40262724
Inhalt
Mindeststunden
Leistungs-feststellung
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen: Einführung in das Gesundheitsrecht, Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
24
Einzelprüfung
Erste Hilfe und Arbeitsschutz
24
Allgemeine und zahnspezifische Anatomie, Histologie und Physiologie
60
Pathologie des stomatognathen Systems
42
Kieferorthopädie
12
Parodontologie und Prophylaxe
36
Hygiene, Mikrobiologie, Umweltschutz
42
Physik und Biochemie
12
Einführung in die Pharmakologie
18
Berufskunde und Berufsethik
18
Teilnahme
Angewandte Psychologie und Kommunikation
36
Administration und Organisation- Rechnungswesen- Schriftverkehr und Praxisorganisation- Abrechnung mit Sozialversicherung
Einzelprüfung
90
Röntgen und Strahlenschutz
24
Instrumenten-, Geräte- und Materialienkunde
36
Konservierende Zahnheilkunde
42
Einzelprüfung/kommissionelle Abschlussprüfung
Prothetische Zahnheilkunde
36
Zahnärztliche Chirurgie
24
Praktische Übungen:- Prothetische Zahnheilkunde- Prophylaxe
Teilnahme
24
Mindeststunden/GESAMT
600
§ 1. Diese Verordnung regelt
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung folgende Kompetenzen zu erwerben
Telefonische Betreuung der Patienten/-innen und Terminvereinbarung
Kommunikation unter Berücksichtigung verschiedener Patientengruppen
Verhalten in Konfliktsituationen
§ 2. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst mindestens 600 Stunden theoretische und mindestens 3 000 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die theoretische Ausbildung findet in einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz statt und umfasst die gemäß Anlage 1 festgelegten Ausbildungsinhalte.
(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden.
(4) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 3 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze abgeschlossen ist.
Inhalt
Mindeststunden
Leistungs-feststellung
Block 1 Grundlagenvertiefung (Vertiefende Anatomie, Physiologie und Pathologie des Zahnhalteapparates, der Zähne und der Mundhöhle)
16
Kommissionelle Abschlussprüfung
Block 2 Karies- und Parodontitisprophylaxe (theoretische Aspekte der Prophylaxe, professionelle Mundhygiene und Parondontologie, zahnmedizinische, präventive Maßnahmen, Motivation, Hilfsmittel, Fluoridanwendung, zahnärztliche Photographie)
24
Block 3 Weiterführende Diagnostik und Therapie
24
Mindeststunden/GESAMT
64
Inhalt
Mindeststunden
Leistungs-feststellung
Block 1 Befunderhebung
16
Dokumentation
Block 2 Praktische Übungen am Modell und Phantom
24
Block 3 Praktische Übungen an Ausbildungsteilnehmern/-innen und Patienten/-innen
40
Mindeststunden/GESAMT
80
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 30 Befundungen am Dienstort durchzuführen.
§ 3. (1) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat für die Ausbildung eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2) Der Lehrgangsleitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Weiterbildung folgende Kompetenzen zu erwerben
I. Beschaffung und Übernahme von Befunden
II. Motivierung zur Verhaltensänderung durch Aufklärung, Anleitung und Überwachung
III. Durchführung präventiver und therapeutischer Maßnahmen
IV. Sicherstellen der Arbeitsabläufe im Praxisteam und am eigenen Arbeitsplatz
§ 4. (1) Der Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und Fachkräfte für die praktischen Übungen heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer gemäß Anlage 1 sind folgende Personen heranzuziehen
(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)
§ 5. (1) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 ZÄG ist der/die Dienstgeber/in Ausbildungsverantwortliche/r für die praktische Ausbildung.
(2) Bei einem Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZÄG ist für die praktische Ausbildung ein/eine Ausbildungsverantwortliche/r am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Funktion auf zwei Personen ist zulässig.
(3) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Erreichung der Ausbildungsziele im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über den/die Auszubildende/n auszuüben.
(4) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat über eine Berufsberechtigung als
(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)
§ 6. (1) Vom Rechtsträger des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören
(2) Als Beobachter/innen können zur Prüfungskommission
(3) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß Abs. 1 in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder und Beobachter/innen ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die übrigen Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen gemäß Abs. 1 anwesend sind.
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)
§ 7. (1) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich der praktischen Übungen im Rahmen des Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
(2) Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 8) festzulegen.
(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)
§ 8. (1) Die Lehrgangsleitung eines Lehrgangs hat zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs eine Lehrgangsordnung zu erstellen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
(3) Die Lehrgangsordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Lehrgangsordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
(5) Bei Änderung der Lehrgangsordnung ist entsprechend Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(6) Die Lehrgangsordnung ist den Teilnehmern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)
§ 9. (1) Über die Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs.
(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen nachzuweisen
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme in einen Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.
(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)
§ 10. (1) Prüfungen und praktische Übungen, die in Österreich im Rahmen
(2) Prüfungen und praktische Übungen, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und praktischen Übungen einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz durch die Lehrgangsleitung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und an den praktischen Übungen in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlussprüfung ist nicht zulässig.
(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)
§ 11. (1) Der/Die Dienstgeber/in hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung in folgenden Fällen anzurechnen
(2) Die Anrechnung auf die praktische Ausbildung hat auf Grundlage eines Gutachtens der Österreichischen Zahnärztekammer über die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit der absolvierten praktischen Ausbildung zu erfolgen.
§ 12. (1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Lehrgangsleitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs. Der/Die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Ausbildung führt
§ 13. (1) Die Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 abzuzielen.
(2) Die Teilnehmer/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuregen. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Ausbildungsinhalte im Curriculum sind auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 2 festzulegen.
§ 14. (1) Der Planung, Organisation und Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen
(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen
§ 15. (1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung am Dienstort eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 zu führen. Die Dokumentation ist vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu überprüfen und mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation der praktischen Ausbildung dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind insbesondere
(3) Die Dokumentation ist bei Dienstgeberwechsel fortzuführen.
§ 16. (1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist der Ausbildungserfolg der Teilnehmer/innen im Sinne des stattgefundenen Kompetenzerwerbs, wie im Qualifikationsprofil gemäß der Anlage 2 vorgesehen, zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der theoretischen Ausbildung vom Lernfortschritt der Teilnehmer/innen zu überzeugen und den Lernprozess zu dokumentieren.
(3) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat auf Grundlage objektiver und am Kompetenzerwerb orientierter Beurteilungskriterien zu erfolgen.
§ 17. (1) Einzelprüfungen gemäß der Anlage 1 können in Form eines mündlichen oder schriftlichen Verfahrens durchgeführt werden. Die Teilnehmer/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine zu informieren. Eine ausreichende Vorbereitungszeit ist sicherzustellen.
(2) Bei den Einzelprüfungen sind für die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen folgende Beurteilungsstufen heranzuziehen
(3) In jenen Unterrichtsfächern, in den gemäß Anlage 1 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist bei ungerechtfertigter Abwesenheit beim Prüfungstermin die Leistung der/des Teilnehmers/-in mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(4) Bei der Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer/innen in den Unterrichtsfächern, in denen gemäß Anlage 1 nur die Teilnahme vorgesehen ist, sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(5) Die Lehrkraft hat die Ergebnisse der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.
§ 18. (1) Bei negativer Leistungsbeurteilung gemäß § 17 Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 ist dem/der Teilnehmer/in eine Wiederholungsprüfung bzw. Prüfung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen.
(2) Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut negativ, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(3) Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung die Leistungen des/der Teilnehmers/in in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist im betreffenden Unterrichtsfach je eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung abzulegen.
(4) Sind nach Abschluss der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz die Leistungen des/der Teilnehmers/-in in mehr als zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist eine Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung (§ 19) nicht möglich. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.
§ 19. Ein/Eine Teilnehmer/in ist von der Lehrgangsleitung zur kommissionellen Abschlussprüfung zuzulassen, wenn
§ 20. (1) Am Ende der Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist eine kommissionelle Abschlussprüfung durchzuführen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Teilprüfungen
§ 21. (1) Die Lehrgangsleitung hat die Prüfungstermine festzusetzen. Die Prüfungstermine der kommissionellen Abschlussprüfung sind unverzüglich und nachweislich den Teilnehmern/-innen bekanntzugeben.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Beobachter/innen sind spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern und den Beobachtern/-innen ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 22. (1) Die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfachs der kommissionellen Abschlussprüfung hat die jeweilige Teilprüfung durchzuführen und den Kompetenzerwerb anhand von praktischen Beispielen umfassend und integrierend zu überprüfen.
(2) Neben der Lehrkraft sind auch die anderen Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Fragen zu stellen.
(3) Die Lehrkräfte der Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung haben nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung der Prüfungskommission eine Beurteilung für die jeweilige Teilprüfung vorzuschlagen.
§ 23. (1) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb des/der Kandidaten/-in im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 2 festzustellen und zu beurteilen. Folgende Beurteilungsstufen sind anzuwenden
(2) Voraussetzung für die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ ist, dass von allen Lehrkräften eine positive Beurteilung und von mindestens zwei Lehrkräften für die Beurteilung der jeweiligen Teilprüfung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ vorgeschlagen worden ist. Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 schließen die Beurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ aus.
§ 24. (1) Zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 18 Abs. 3 sind am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung von der betreffenden Lehrkraft durchzuführen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 17 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Wird eine zusätzliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 negativ beurteilt, ist gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz vorzugehen. Die kommissionelle Abschlussprüfung ist abzubrechen.
§ 25. (1) Ist ein/e Teilnehmer/in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangsordnung verhindert, zur kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Tritt ein/e Teilnehmer/in zur kommissionellen Abschlussprüfung auf Grund ungerechtfertigter Abwesenheit nicht an, ist die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Die Beurteilung, ob gerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangsordnung vorliegen, obliegt dem/der Lehrgangsleiter/in nach Anhörung des/der Teilnehmers/-in und erforderlichenfalls des/der Dienstgebers/-in.
§ 26. (1) Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2) Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.
(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.
(4) Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.
§ 27. (1) Das Wiederholen der theoretischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist höchstens einmal zulässig. Die Prüfungskommission hat darüber zu entscheiden, welche der im Rahmen der erstmaligen Durchführung der Ausbildung positiv absolvierten Einzelprüfungen anzurechnen sind und nicht neuerlich absolviert werden müssen.
(2) Führt auch das Wiederholen gemäß Abs. 1 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten zu einem negativen Ergebnis, scheidet der/die Teilnehmer/in aus dem Lehrgang in der Zahnärztlichen Assistenz automatisch aus. Eine weitere Wiederholung der Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen ist nicht mehr zulässig.
§ 28. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 29. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz umfasst die gemäß Anlage 3 vorgesehenen Inhalte. Der theoretische Teil hat mindestens 64 Stunden und der praktische Teil mindestens 80 Stunden einschließlich 30 Befundungen zu umfassen.
(2) Die Weiterbildung ist berufsbegleitend durchzuführen und muss innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
§ 30. (1) Die Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat auf die Vermittlung der Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 abzuzielen.
(2)Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann ein Curriculum über das im Rahmen der Weiterbildung zu vermittelnde wesentliche Wissen und Können nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer empfehlen, wenn dies zur Sicherung der Ausbildungsqualität erforderlich ist. Die Inhalte der Weiterbildung sind im Curriculum auf Grundlage der Ausbildungsziele im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 4 festzulegen.
(3) Die Ausbildungsgrundsätze gemäß § 14 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(4) Die Teilnehmer/innen sind zur Teilnahme am Unterricht einschließlich praktische Übungen im Rahmen der Weiterbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen des Unterrichts gilt die Mitwirkung als Teilnahme.
§ 31. (1) Die Teilnehmer/innen haben im Rahmen des praktischen Teils der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Anlage 3 eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß Anlage 4 zu führen. Die Dokumentation ist von der Leitung bzw. vom/von der Dienstgeber/in mit Unterschrift und Datum abzuzeichnen.
(2) Die Dokumentation dient als Nachweis für die erfolgreiche Vermittlung der Ausbildungsinhalte. In der Dokumentation sind
§ 32. (1) Der Rechtsträger einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen, die über eine Berufsberechtigung als Angehörige/r des zahnärztlichen Berufs verfügen.
(2) Der Leitung obliegt die organisatorische und fachspezifische Leitung der Weiterbildung. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben
§ 33. (1) Der Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz hat Lehrkräfte für den theoretischen Teil und Fachkräfte für den praktischen Teil der Weiterbildung gemäß Anlage 3 heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die einzelnen Unterrichtsfächer sind folgende Personen heranzuziehen
(3) Als Fachkräfte sind Personen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 heranzuziehen, die fachlich qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Zu den Aufgaben der Fachkräfte zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
§ 34. (1) Vom Rechtsträger der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und anwesend sind.
§ 35. (1) Über die Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz entscheidet der/die Leitung der Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung.
(2) Bei der Aufnahme haben die Bewerber/innen
(3) Vor der Aufnahme in eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz kann eine Aufnahmeprüfung, die einen standardisierten Fragenkatalog samt standardisierten Beurteilungsschlüssel betreffend Kenntnis und Beherrschen der Lehrinhalte (Zahnspezifische Anatomie, Pathologie des stomatognathen Systems, Hygiene, Mikrobiologie und Röntgen) beinhaltet, durchgeführt werden.
§ 36. (1) Ein/e Teilnehmer/in kann vom weiteren Besuch der Weiterbildung aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Leitung im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Weiterbildung. Der/die Dienstgeber/in ist über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Zu einem automatischen Ausscheiden aus der Weiterbildung führt das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten der kommissionellen Abschlussprüfung.
§ 37. (1) Am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist eine kommissionelle theoretische und praktische Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 34) in den gemäß Anlage 3 vorgesehenen Fachgebieten durchzuführen.
(2) Ein/e Teilnehmer/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz zuzulassen, wenn
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist entsprechend den Bestimmungen des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks dieser Verordnung sinngemäß durchzuführen.
§ 38. (1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz, die von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden oder gemäß § 78 Abs. 2 ZÄG gleichgestellt sind, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Der/Die Antragsteller/in hat
(3) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(4) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme in Form eines Anpassungslehrgangs (§ 39) oder einer Eignungsprüfung (§ 40) zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz unterscheidet. Dem/Der Antragsteller/in steht die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(5) In Fällen, in denen die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme von der Österreichischen Zahnärztekammer im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Berufszulassungsbescheid.
§ 39. (1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. der Prophylaxeassistenz in Österreich unter der Verantwortung eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs. Er ist im Dienstverhältnis gemäß § 81 Abs. 1 ZÄG durchzuführen.
(2) Die Zulassungswerber/innen sind im Rahmen des Anpassungslehrgangs insbesondere zu Tätigkeiten heranzuziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
(3) Sofern fachlich erforderlich hat der Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz einherzugehen. Die Zulassungswerber/innen sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist zu überprüfen und gemäß §§ 15 oder 31 zu dokumentieren.
§ 40. (1) Die Eignungsprüfung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen.
(2) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Qualifikationen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, die Zahnärztliche Assistenz bzw. die Prophylaxeassistenz auszuüben.
(3) Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Unterrichtsfächer bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
(5) Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.
(6) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.
§ 41. (1) Ein Anpassungslehrgang, im Rahmen dessen gemäß der Dokumentation (§§ 15 oder 31) die erforderlichen Kompetenzen nicht erlangt worden sind, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.
(3) Wenn
(4) Ein/e gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
§ 42. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz absolviert haben, die nicht unter § 38 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises (Nostrifikation) beim/bei der Landeshauptmann/Landeshauptfrau jenes Landes, in dessen Bereich
(2) Der/Die Antragsteller/in hat folgende Nachweise vorzulegen
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidigte/n Übersetzer/in vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom/von der Antragsteller/in glaubhaft gemacht wird, dass die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer zu beurteilen, ob die vom/von der Antragsteller/in im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an die erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen im Rahmen einer Ergänzungsausbildung (§ 43) zu knüpfen.
(9) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Abs. 8 ist von der Österreichischen Zahnärztekammer im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz bzw. in der Prophylaxeassistenz entsteht erst mit Eintragung im Nostrifikationsbescheid.
§ 43. (1) Die Ergänzungsausbildung ist im Rahmen eines Lehrgangs für Zahnärztliche Assistenz bzw. einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Qualifikationen zu vermitteln.
(2) Über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung entscheidet der Rechtsträger.
(3) Eine Ergänzungsprüfung ist als
(4) Über die kommissionellen Ergänzungsprüfungen ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 28 anzufertigen.
§ 44. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist vor der Prüfungskommission (§§ 6 bzw. 34) abzulegen. Der Prüfungserfolg ist gemäß § 23 zu beurteilen.
(2) Wenn die zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, scheidet der/die Nostrifikant/in automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. Eine Wiederholung oder ein Neubeginn der Ergänzungsausbildung ist nicht zulässig.
(3) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 2 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen zu berücksichtigen.
§ 45. (1) Teilnehmer/innen können am Ende einer Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz oder bei deren Abbruch eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 5 über die absolvierte Ausbildung bei der Lehrgangsleitung anfordern.
(2) Teilnehmer/innen können am Ende der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz oder bei deren Abbruch eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 6 über die absolvierte Weiterbildung bei der Leitung der Weiterbildung anfordern.
(3) Die nicht erforderlichen Felder und die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, die Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(4) Die Bestätigungen sind von der Leitung zu unterzeichnen.
(5) Die Ausstellung der Bestätigungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 46. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 7 auszustellen.
(2) Über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8 auszustellen.
(3) Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(4) Die Ausstellung der Zeugnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(5) Die Zeugnisse sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(6) Die Zeugnisse sind den Absolventen/-innen spätestens vier Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(7) Die Zeugnisse sind in Kopie oder elektronischer Form
§ 47. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 9 oder 10 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, unter dessen/deren Verantwortung dieser durchgeführt wurde, zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 48. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 49. (1) Der Eintrag zum 6. Hauptstück in der Inhaltsübersicht sowie § 26 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und das 6. Hauptstück in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 23 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.