MAB-Ausbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (79)
Gesetzestext (79 Artikel)
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Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2022
Abkürzung
MAB-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Ausbildung und Qualifikationsprofile der medizinischen Assistenzberufe (MAB-Ausbildungsverordnung – MAB-AV)
StF: BGBl. II Nr. 282/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 254/2015
BGBl. II Nr. 177/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 16 Abs. 9, § 17 Abs. 9, § 26 und § 38 Abs. 6 des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012, wird verordnet
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Regelungsinhalt
§ 2
Verweise
2. Abschnitt
Ausbildung
§ 3
Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen
§ 4
MAB-Basismodul – Berufsbildende Schulen
§ 5
Ausbildung im Dienstverhältnis in der Ordinationsassistenz – Duale Ausbildung
3. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung
§ 6
Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe
§ 7
Lehr- und Fachkräfte
§ 8
Ausbildungsverantwortliche/r
§ 9
Aufnahmekommission
§ 10
Prüfungskommission
§ 11
Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 12
Lehrgangs- bzw. Schulordnung
§ 13
Aufnahme in die Ausbildung
§ 14
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 15
Anrechnung der praktischen Ausbildung bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz
§ 16
Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung
4. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
§ 17
Qualifikationsprofile – Curriculum
§ 18
Ausbildungsgrundsätze
5. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen des MAB-Basismoduls
§ 19
Leistungsfeststellung
§ 20
Leistungsbeurteilung
§ 21
Negative Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 22
Leistungsfeststellung und -beurteilung – Abwesenheit
6. Abschnitt
Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der MAB-Aufbaumodule
§ 23
Theoretische Ausbildung
§ 24
Dokumentation der praktischen Ausbildung
§ 25
Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 26
Kommissionelle Abschlussprüfung – Inhalt und Durchführung
§ 27
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 28
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 29
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholung der Ausbildung
§ 30
Abschlussprüfungsprotokoll
7. Abschnitt
Fachbereichsarbeit im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz
§ 31
Modul Fachbereichsarbeit
§ 32
Fachbereichsarbeit – Beurteilung
§ 33
Überarbeitung der Fachbereichsarbeit
§ 34
Kommissionelle Diplomprüfung
§ 35
Beurteilung – Wiederholungsmöglichkeiten – Diplomprüfungsprotokoll
8. Abschnitt
EWR-Berufszulassung und Nostrifikation
§ 36
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufszulassung
§ 37
Anpassungslehrgang
§ 38
Eignungsprüfung
§ 39
Wiederholen des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung
§ 40
Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 41
Wiederholen einer Ergänzungsprüfung oder eines Praktikums und Abbruch der Ergänzungsausbildung
9. Abschnitt
Ausbildungsbestätigungen und Qualifikationsnachweise
§ 42
Ausbildungsbestätigung
§ 43
Zeugnis
§ 44
Diplom
§ 45
Bestätigung über den Anpassungslehrgang bzw. die Eignungsprüfung
§ 46
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
10. Abschnitt
Kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG
§ 47
Zulassung zur kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG
§ 48
Kommissionelle Prüfung – Durchführung – Leistungsbeurteilung
§ 49
Kommissionelle Prüfung – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 50
Zeugnis gemäß § 38 Abs. 6 MABG
§ 51
Prüfungsgebühren
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52
Direktoren/-innen von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
§ 53
Außerkrafttreten
§ 54
Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1
MAB-Basismodul
Anlage 2
MAB-Aufbaumodul Desinfektionsassistenz
Anlage 3
MAB-Aufbaumodul Gipsassistenz
Anlage 4
MAB-Aufbaumodul Laborassistenz
Anlage 5
MAB-Aufbaumodul Obduktionsassistenz
Anlage 6
MAB-Aufbaumodul Operationsassistenz
Anlage 7
MAB-Aufbaumodul Ordinationsassistenz
Anlage 8
MAB-Aufbaumodul Röntgenassistenz
Anlage 9
Modul Fachbereichsarbeit
Anlage 10
MAB-Basiskompetenzen
Anlage 11
Qualifikationsprofil Desinfektionsassistent/in
Anlage 12
Qualifikationsprofil Gipsassistent/in
Anlage 13
Qualifikationsprofil Laborassistent/in
Anlage 14
Qualifikationsprofil Obduktionsassistent/in
Anlage 15
Qualifikationsprofil Operationsassistent/in
Anlage 16
Qualifikationsprofil Ordinationsassistent/in
Anlage 17
Qualifikationsprofil Röntgenassistent/in
Anlage 18
Ausbildungsbestätigung
Anlage 19
Zeugnis
Anlage 20
Diplom
Anlage 21
Bestätigung über den Anpassungslehrgang
Anlage 22
Bestätigung über die Eignungsprüfung
Anlage 23
Bestätigung über die Ergänzungsausbildung
Anlage 24
Zeugnis gemäß § 38 Abs. 6 MABG
Schlagworte
e-rk3,
Leistungsbeurteilung, Ergänzungsprüfung, Lehrkraft, Lehrgangsordnung, Übergangsbestimmung, Direktorin, Desinfektionsassistentin, Gipsassistentin, Laborassistentin, Obduktionsassistentin, Operationsassistentin, Ordinationsassistentin, Röntgenassistentin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20008592
Dokumentnummer
NOR40244070
Unterrichtsfächer
Mindeststunden
Erste Hilfe und Verbandslehre
30
Einführung in das Gesundheitswesen einschließlich Gesundheitsberufe
15
Ethische Aspekte der Gesundheitsversorgung
10
Einführung in die allgemeine Hygiene
10
Angewandte Ergonomie, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung
15
Kommunikation und Teamarbeit
20
Medizinische Terminologie und Dokumentation
20
GESAMT
120
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Qualifikationsprofile folgender medizinischer Assistenzberufe
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Desinfektionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 217 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 108 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 97 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Fachbereichsspezifische Vertiefung (Sterilgutversorgung, Entwesung)
60
Prüfungskommission
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
97
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt, Sanitätsbehörden
Desinfektion, Sterilisation, Entwesung, validierte Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte
325
§ 2. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Gipsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 247 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 78 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 127 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skelettomuskuläres System
40
Lehrkraft
Gipstechnik (einschließlich Lagerung und Betreuung von Patienten/-innen)
50
Prüfungskommission
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
127
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt
Gipszimmer
325
§ 3. (1) Die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 hat in einem Lehrgang oder an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst
(2) Die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 umfassen die in den Anlagen 1 bis 8 angeführten Unterrichtsfächer bzw. Inhalte der theoretischen Ausbildung und Fachbereiche der praktischen Ausbildung in der jeweils angeführten Mindestdauer, wobei der gesamte Mindestumfang der Ausbildung einzuhalten ist.
(3) Die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 hat an einer Schule für medizinische Assistenzberufe zu erfolgen. Sie umfasst mindestens 2500 Stunden.
(4) Die Kombinationen der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Ausbildungsmodule oder Ausbildungen führen zur medizinischen Fachassistenz.
(5) Die Kombinationen folgender Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz
(6) Die Kombinationen folgender Ausbildungen und Ausbildungsmodule führen zur medizinischen Fachassistenz
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Laborassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300 – 650 – 313 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme
40
Lehrkraft
Allgemeine Laboratoriumsmethoden, einschließlich Probenvorbereitung und automatisierte Analytik
236
Prüfungskommission
Allgemeine chemische, klinischchemische und immunologische Grundlagen
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
313
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt, fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis
Labor
650
§ 4. (1) Die Inhalte des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 können im Rahmen von Ausbildungen an berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen angeboten werden.
(2) Wurde das MAB-Basismodul im Rahmen einer Ausbildung an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule positiv absolviert, ist dieses durch die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe (§6) unter der Voraussetzung anzurechnen, dass die inhaltliche und umfangmäßige Gleichwertigkeit nachweislich gegeben ist und die MAB-Basiskompetenzen gemäß Anlage 10 vermittelt worden sind.
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Obduktionsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 233 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 92 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 113 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme
40
Lehrkraft
Obduktion einschließlich Geräte- und Instrumentenlehre und Versorgung der Präparate
36
Prüfungskommission
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
113
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt, gerichtsmedizinisches/anatomisches/pathologisches Institut
Pathologie
325
§ 5. (1) Die Ausbildung in der Ordinationsassistenz kann gemäß § 25 Abs. 1 MABG auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
(2) Wird das Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 während der theoretischen Ausbildung beendet und kein neues Dienstverhältnis abgeschlossen, kann die theoretische Ausbildung drei Monate fortgesetzt werden. Eine Fortsetzung über diesen Zeitraum hinaus ist zulässig, sofern die praktische Ausbildung zur Gänze absolviert ist.
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Operationsassistenz hat mindestens 1 100 Stunden zu umfassen. Von den 1 100 Stunden müssen mindestens 550 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 392 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 158 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 100 – 550 – 272 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme
40
Lehrkraft
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System
40
Lehrkraft
Arbeitsplatz Operationssaal
155
Prüfungskommission
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
272
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt
Operationssaal- für Traumatologie/Orthopädie,- für Viszeral-/Gefäßchirurgie,- nach Wahl
550
§ 6. (1) Die Leitung eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe umfasst eine fachspezifische und organisatorische Leitung sowie eine medizinisch-wissenschaftliche Leitung.
(2) Der Rechtsträger eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in zu bestellen. Der Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule eine/n Direktor/in und eine/n stellvertretende/n Direktor/in zu bestellen.
(3) Als fachspezifische/r und organisatorische/r Leiter/in eines Lehrgangs für medizinische Assistenzberufe bzw. als Direktor/in einer Schule für medizinische Assistenzberufe sind Personen zu bestellen, die
(4) Für den/die stellvertretende/n fachspezifische/n und organisatorische/n Leiter/-in bzw. Direktor/-in gelten die Anforderungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2.
(5) Dem/Der fachspezifischen und organisatorischen Leiter/in bzw. Direktor/in obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule einschließlich der Dienstaufsicht. Diese umfasst insbesondere folgende Aufgaben
(6) Der Rechtsträger eines Lehrgangs oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat für die medizinisch-wissenschaftliche Leitung und stellvertretende medizinisch-wissenschaftliche Leitung je eine/n fachlich und pädagogisch geeignete/r Arzt/Ärztin zu bestellen. Sofern die fachspezifische und organisatorische Leitung einem/einer Arzt/Ärztin obliegt, kann diese/r auch die Aufgaben der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung übernehmen.
(7) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat mindestens 650 Stunden zu umfassen. Von den 650 Stunden müssen mindestens 325 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 285 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 40 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 650 – 325 – 165 – 120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsysteme
40
Lehrkraft
Diagnostische und therapeutische Maßnahmen
60
Prüfungskommission
Arzneimittellehre
8
Administration
20
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
165
Praktikumsstellen
Mindeststunden
ärztliche Ordinationsstätte, ärztliche Gruppenpraxis, selbständiges Ambulatorium, Sanitätsbehörde,nicht bettenführende Organisationseinheit einer Krankenanstalt
325
§ 7. (1) Der Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule hat Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und Fachkräfte für die praktische Ausbildung heranzuziehen.
(2) Als Lehrkräfte für die Unterrichtsinhalte der theoretischen Ausbildung gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind folgende Personen heranzuziehen
(3) Lehrkräfte haben für den jeweiligen Unterrichtsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
(4) Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Personen gemäß Abs. 2 heranzuziehen, die fachlich und didaktisch qualifiziert sind und über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen.
(5) Fachkräften obliegt die fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen im Rahmen der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten
Der Gesamtumfang der Ausbildung in der Röntgenassistenz hat mindestens 1 300 Stunden zu umfassen. Von den 1 300 Stunden müssen mindestens 650 Stunden auf die praktische Ausbildung und mindestens 433 Stunden auf die theoretische Ausbildung einschließlich MAB-Basismodul entfallen.
Die verbleibende Differenz von 217 Stunden auf den Mindestausbildungsumfang (= 1 300-650-313-120) ist durch das Curriculum (§ 17) bzw. die Leitung des Lehrgangs bzw. der Schule entweder den Unterrichtsfächern bzw. Inhalten der theoretischen Ausbildung oder der praktischen Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zuzuordnen.
Unterrichtsfächer/Inhalte
Mindeststunden
Leistungsfeststellung und –beurteilung durch
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Organsystem
40
Lehrkraft
Anatomie und (Patho-)Physiologie: Skeletto-muskuläres System
40
Lehrkraft
Röntgen- und MRT-Geräte, Röntgen- und MRTUntersuchungen und Strahlenschutz
196
Prüfungskommission
Grundlagen der Infektionslehre und Hygiene einschließlich Desinfektion und Sterilisation
30
Lehrkraft
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
7
Lehrkraft
Mindeststunden
313
Praktikumsstellen
Fachbereich
Mindeststunden
Krankenanstalt fachärztliche Ordinationsstätte, fachärztliche Gruppenpraxis
Radiologie
650(davon mindestens 450 Stunden in den Bereichen gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 MABG)
§ 8. (1) Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz hat der/die Dienstgeber/in eine/n ausbildungsverantwortliche/n Arzt/Ärztin oder eine/n ausbildungsverantwortliche/n Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege für die praktische Ausbildung am Dienstort zu bestimmen. Die Teilung der Ausbildungsverantwortung auf zwei Personen ist zulässig.
(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat den Kompetenzerwerb am Dienstort sicherzustellen und die Aufsicht über die Auszubildenden wahrzunehmen.
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Kurztitel
MAB-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 282/2013
§/Artikel/Anlage
Anl. 9
Inkrafttretensdatum
01.10.2013
Text
Anlage 9
Modul FACHBEREICHSARBEIT
I. Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst mindestens 200 Stunden. Im Rahmen dieses Moduls
–
sind Arbeitstechniken für die Erstellung von Fachbereichsarbeiten zu vermitteln,
–
sind die Schüler/innen bei der Erarbeitung der Fachbereichsarbeit anzuleiten und zu betreuen,
–
sind die Schüler/innen auf die kommissionelle Diplomprüfung vorzubereiten und
–
ist eine kommissionelle Diplomprüfung durchzuführen.
II. Das Modul Fachbereichsarbeit soll die Schüler/inne insbesondere befähigen
1.
eigenständig eine berufsrelevante Themenstellung auf höherem Niveau zu bearbeiten,
2.
exemplarisch berufsrelevante Sachverhalte und Probleme sowie ihre Ursachen und Zusammenhänge zu erfassen und Problemlösungen aufzuzeigen,
3.
Literatur- und Informationsquellen zu nutzen sowie
4.
grundlegende Arbeitstechniken anzuwenden.
III. Fachbereichsarbeit
1.
Jede/r Schüler/in hat eine schriftliche Fachbereichsarbeit in Form einer gegliederten Literaturarbeit zu einem berufsspezifischen Thema zu verfassen.
2.
Die eigenständige Erarbeitung der Fachbereichsarbeit muss gewährleistet sein. Von einer eigenständigen Erarbeitung ist dann auszugehen, wenn der/die Schüler/in alle für das Erstellen der Fachbereichsarbeit erforderlichen Arbeiten selbstständig geleistet hat. Eine eigenständige Fachbereichsarbeit ist weiters dadurch gekennzeichnet, dass sich in der Arbeit insbesondere die gedankliche Struktur, die Annäherung an die Thematik, die Perspektive, der Satzbau und die Wortwahl des/der Schülers/-in widerspiegeln.
3.
Das Thema der Fachbereichsarbeit ist vom/von der Schüler/in zu wählen. Die thematische Verknüpfung von mindestens zwei der im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz absolvierten Ausbildungen ist anzustreben. Das Thema bedarf der schriftlichen Genehmigung des/der Direktors/-in. Die Genehmigung des Themas hat auf Grundlage eines schlüssigen schriftlichen Konzepts zu erfolgen. Bei der Genehmigung des Themas der Fachbereichsarbeit durch den/die Direktor/in ist auf Berufsfeldbezogenheit und Themenvielfalt zu achten. Gehäufte Wiederholungen von Themen und Fragestellungen sind zu vermeiden. Wird vom/von der Schüler/in kein Thema gewählt, ist vom/von der Direktor/in ein Thema zuzuteilen.
4.
Ausgangspunkt jeder Fachbereichsarbeit sind die in der Einleitung formulierten berufsfeldbezogenen Fragestellungen und Sachverhalte mit anschließender Analyse. Den Abschluss der Fachbereichsarbeit haben die Beantwortung dieser Fragestellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Praxis zu bilden.
5.
Jede/r Schüler/in ist während der Erarbeitung einer Fachbereichsarbeit von einer Lehrkraft zu betreuen. Im Rahmen der Betreuung hat die Lehrkraft den Schülern/-innen die notwendige methodisch-fachliche Unterstützung und Anleitung zu bieten.
§ 9. (1) Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an
(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der/Die Absolvent/in
§ 10. (1) Vom Rechtsträger eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Prüfungskommission für die Durchführung der kommissionellen Prüfungen einzurichten. Der Prüfungskommission haben folgende Personen anzugehören
(2) Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Der/Die Absolvent/in
§ 11. (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zur Teilnahme an der Ausbildung verpflichtet. Bei Anwendung elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt die Mitwirkung als Teilnahme. Nähere Regelungen über gerechtfertigte Abwesenheitsgründe und das Versäumen von Ausbildungszeiten sind in der Lehrgangsordnung (§ 12) festzulegen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert 45 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Der wöchentliche Ausbildungsumfang darf 40 Unterrichts- bzw. Praktikumsstunden nicht überschreiten.
(4) Im Rahmen der Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist jährlich eine unterrichts- und praktikumsfreie Ferienzeit im Ausmaß von fünf Wochen vorzusehen, wobei drei Wochen durchgehend zu ermöglichen sind.
(5) Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen können als Vollzeitausbildung, Teilzeitausbildung, berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten werden.
(6) Wird die Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 MABG berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Wird die Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz berufsbegleitend oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung angeboten, ist diese spätestens innerhalb von sechs Jahren abzuschließen.
(7) Der Beginn einer Ausbildung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau anzuzeigen.
Der/Die Absolvent/in
§ 12. (1) Die Leitung eines Lehrgangs bzw. die Direktion einer Schule für medizinische Assistenzberufe hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Ausbildungsbetrieb durch eine Lehrgangs- bzw. Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung hat insbesondere nähere Regelungen über
(3) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist vor Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.
(4) Die Genehmigung der Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese
(5) Die Lehrgangs- bzw. Schulordnung ist den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der/Die Absolvent/in
§ 13. (1) Über die Aufnahme in eine Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 entscheidet die Leitung bzw. Direktion im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs bzw. der Schule. Über die Aufnahme in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz entscheidet die Aufnahmekommission.
(2) Die Aufnahmewerber/innen haben
(3) Vom Nachweis gemäß Abs. 2 Z 1 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4) Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen zu überprüfen und die Auswahl der Bewerber/innen unter Bedachtnahme auf die jeweiligen beruflichen Erfordernisse zu treffen.
(5) Bei der Aufnahme der Bewerber/innen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese vor Beginn der praktischen Ausbildung im MAB-Aufbaumodul gemäß der Anlage 8 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der/Die Absolvent/in
§ 14. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen theoretischen oder praktischen Ausbildung. Die Leitung bzw. Direktion hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter theoretischer Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsbestätigung gemäß Anlage 18 sowie die Anrechnung erfolgreich absolvierter praktischer Ausbildung in der Dokumentation der praktischen Ausbildung (§ 24) zu vermerken.
(4) Eine Anrechnung auf die kommissionelle Abschlussprüfung im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls gemäß den Anlage 2 bis 8 ist nicht möglich.
(5) Eine Anrechnung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit gemäß der Anlage 9 ist nicht möglich.
Der/die Absolvent/in
§ 15. (1) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat erfolgreich absolvierte Praktika auf die praktische Ausbildung bei inhaltlicher und umfangmäßiger Gleichwertigkeit in folgenden Fällen anzurechnen
(2) Der/Die Ausbildungsverantwortliche hat die Anrechnung erfolgreich absolvierter Praktika in der Ordinationsassistenz in der Dokumentation über die praktische Ausbildung (§ 24) zu vermerken.
Der/Die Absolvent/in
Der/Die Absolvent/in
§ 16. (1) Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in kann vom weiteren Besuch des Lehrgangs bzw. der Schule ausgeschlossen werden, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist
(2) Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet bei Lehrgängen die Leitung des Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger des Lehrgangs, bei Schulen für medizinische Assistenzberufe die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist zusätzlich der/die Dienstgeber/in vor der Entscheidung über den Ausschluss zu hören.
(4) Das erfolglose Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten (§ 21 Abs. 2, § 24 Abs. 5, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 3) führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in aus der Ausbildung.
(5) Bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz ist auch der/die Dienstgeber/in von der Entscheidung über den Ausschluss bzw. über das automatische Ausscheiden aus der Ausbildung in Kenntnis zu setzen.
Der/die Absolvent/in
§ 17. (1) Das MAB-Basismodul gemäß der Anlage 1 hat den Erwerb der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 zu gewährleisten.
(2) Die MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 haben den Erwerb der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu gewährleisten.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen zu sensibilisieren.
(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung der Ausbildungsziele im Sinne der Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann auch Empfehlungen für die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte und die Methodenwahl im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung enthalten.
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
§ 18. (1) Die theoretische und praktische Ausbildung in den medizinischen Assistenzberufen ist so zu gestalten, dass der Erwerb der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 und der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 sichergestellt ist.
(2) Der Planung, Organisation und Durchführung der theoretischen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen
(3) Der Planung, Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Ausbildungsgrundsätze, Lehr- und Lernstrategien zugrundezulegen
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
§ 19. (1) Im Rahmen des MAB-Basismoduls gemäß der Anlage 1 ist die Erreichung der MAB-Basiskompetenzen gemäß der Anlage 10 von den Lehrkräften der Unterrichtsfächer zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Die Leistungsfeststellung kann in Form
(3) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen sind zeitgerecht über die Form und die Termine der Leistungsfeststellung zu informieren. Bei Präsentationen oder Projektarbeiten ist eine angemessene Vorbereitungszeit vorzusehen.
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 254/2015 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 20 wird die Wortfolge „MEDIZINISCHE FACHASSISTENZ“ durch die Wortfolge „DIPLOMIERTER MEDIZINISCHER FACHASSISTENT (MFA) / DIPLOMIERTE MEDIZINISCHE FACHASSISTENTIN (MFA)“ ersetzt.“.)
§ 20. (1) Für die Leistungsfeststellung gemäß § 19 Abs. 2 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(2) Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 gegeben.
(3) Die Lehrkraft hat in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsbeurteilung zu dokumentieren.
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
§ 21. (1) Bei negativer Leistungsbeurteilung ist dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach einer Woche, zu ermöglichen. Die neuerliche Beurteilung tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“. Ist die Leistungsbeurteilung erneut „nicht genügend“, steht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit offen.
(2) Führt auch die zweite Wiederholung zu einer negativen Beurteilung, ist das gesamte MAB-Basismodul zu wiederholen. Das MAB-Basismodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
§ 22. (1) Kann ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-in bzw. Schüler/-in auf Grund von gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) in einem Unterrichtsfach nicht beurteilt werden, ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung zum ehestmöglichen Termin und spätestens innerhalb eines Jahres nachzuholen.
(2) Ist die Leistungsfeststellung und -beurteilung eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in in einem Unterrichtsfach auf Grund von ungerechtfertigter Abwesenheit nicht möglich, ist das betreffende Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Leitung bzw. Direktion nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in.
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
§ 23. (1) Im Rahmen der MAB-Aufbaumodule ist der Ausbildungserfolg in den Unterrichtsfächern der theoretischen Ausbildung, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, durch die jeweilige Lehrkraft zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung hat in den Fällen des Abs. 1 entsprechend den §§ 19 bis 22 zu erfolgen.
(3) Über jene Inhalte der theoretischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, sind zur Förderung und Sicherstellung eines ausreichenden Kompetenzerwerbs Überprüfungen des Lernfortschritts (z. B. Lerntagebuch, Portfolio, Orientierungstest) durch die Lehrkräfte durchzuführen.
(4) Über die Ergebnisse der Überprüfungen des Lernfortschritts gemäß Abs. 3 sind die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen von den Lehrkräften zu informieren. Die Überprüfungen dienen als Orientierung und Vorbereitung für die kommissionelle Abschlussprüfung.
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
§ 24. (1) Die Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen haben im Rahmen der praktischen Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß den Anlagen 11 bis 17 zu führen.
(2) Die Dokumentation ist von den Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der im jeweiligen Qualifikationsprofil vorgesehenen Kompetenzen erreicht worden sind. In der Dokumentation sind insbesondere
(3) Wird der erforderliche Kompetenzerwerb eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-in bzw. Schülers/-in im Rahmen eines Praktikums nicht bestätigt, ist das jeweilige Praktikum ehestmöglich zu wiederholen.
(4) Die Wiederholung des Praktikums ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen, ausgenommen bei dualer Ausbildung in der Ordinationsassistenz. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung abzuzeichnen.
(5) Im Rahmen eines MAB-Aufbaumoduls darf ein Praktikum höchstens einmal wiederholt werden.
(6) Führt auch die Wiederholung des Praktikums zu keinem Kompetenzerwerb, ist die gesamte praktische Ausbildung des MAB-Aufbaumoduls zu wiederholen. Führt die Wiederholung der praktischen Ausbildung einschließlich der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 3 und 4 wieder zu keinem Kompetenzerwerb, scheidet der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in automatisch aus der Ausbildung aus.
§ 25. (1) Am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung der MAB-Aufbaumodule gemäß den Anlagen 2 bis 8 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen
(2a) Zur kommissionellen Abschlussprüfung im Aufbaumodul Operationsassistenz sind auch Personen zuzulassen, die
(3) Die Leitung bzw. Direktion hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung bzw. Direktion die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung bzw. Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen bekanntzugeben.
(5) Die Leitung bzw. Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 26. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung hat jeweils die Inhalte zu umfassen, bei denen in den Anlagen 2 bis 8 eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist.
(2) Die Lehrkräfte der Ausbildung haben im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung die Prüfungen durchzuführen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist der Erwerb der in den Anlagen 11 bis 17 festgelegten Kompetenzen auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen.
(3) Der/Die Vorsitzende und der/die Leiter/in bzw. Direktor/in sind berechtigt, dem/der Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in Fragen zu stellen.
(4) Die Prüfungskommission hat den Kompetenzerwerb der Lehrgangsteilnehmer/innen bzw. Schüler/innen zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
(5) Eine positive Beurteilung ist bei den Beurteilungsstufen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 gegeben.
§ 27. (1) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/in bzw. Schülers/-in.
§ 28. (1) Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2) Wiederholungen der kommissionellen Abschlussprüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
§ 29. (1) Wenn die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in das MAB-Aufbaumodul zur Gänze zu wiederholen.
(2) Ein MAB-Aufbaumodul kann höchstens einmal wiederholt werden.
§ 30. (1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
§ 31. (1) Zum Modul Fachbereichsarbeit sind Personen zuzulassen, die erfolgreich absolvierte Ausbildungen gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und 2 oder Abs. 6 Z 1 und 2 im Gesamtstundenausmaß von mindestens 2 300 Stunden nachweisen.
(2) Das Modul Fachbereichsarbeit umfasst insgesamt mindestens 200 Stunden und hat der Anlage 9 zu entsprechen. Es dient der Vermittlung der unter Punkt I festgelegten Ausbildungsinhalte und dem Erwerb der unter Punkt II angeführten Kompetenzen. Die Erarbeitung der Fachbereichsarbeit hat unter den in Punkt III festgelegten Rahmenbedingungen zu erfolgen.
§ 32. (1) Die Fachbereichsarbeit ist von der betreuenden Lehrkraft zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 33. (1) Wird die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft mit „nicht genügend“ beurteilt, hat diese dem/der Schüler/in eine Frist zur Überarbeitung der Fachbereichsarbeit von mindestens zwei Wochen einzuräumen.
(2) Die Beurteilung der überarbeiteten Fachbereichsarbeit tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
(3) Wird die überarbeitete Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft neuerlich negativ beurteilt, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten
(4) Die Beurteilung des/der Direktor/in tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht genügend“.
(5) Wird die Fachbereichsarbeit vom/von der Direktor/in negativ beurteilt oder die kommissionelle Diplomprüfung im Modul Fachbereichsarbeit von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
§ 34. (1) Wurde die Fachbereichsarbeit von der betreuenden Lehrkraft bzw. vom/von der Direktor/in positiv beurteilt, ist der/die Schüler/in zur kommissionellen Diplomprüfung zuzulassen.
(2) Die kommissionelle Diplomprüfung setzt sich zusammen aus
(3) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Direktion die Prüfungstermine für die kommissionelle Diplomprüfung festzusetzen. Die Direktion hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Schülern/-innen bekanntzugeben.
(4) Die Direktion hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Diplomprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Diplomprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
(5) Die Lehrkraft, die die Fachbereichsarbeit betreut hat, hat im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung den/die Prüfungskandidaten/-in zu prüfen und der Prüfungskommission eine Beurteilung vorzuschlagen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und der/die Direktor/in sind berechtigt, dem/der Prüfungskandidaten/-in Fragen zu stellen.
§ 35. (1) Die Prüfungskommission hat die Leistungen des/der Schülers/in im Rahmen der kommissionellen Diplomprüfung mit
(2) Die kommissionelle Diplomprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei der Festsetzung der Wiederholungstermine ist zu berücksichtigen, dass zwischen einer negativ absolvierten Diplomprüfung und einem Wiederholungstermin ein Abstand von mindestens drei Wochen liegen muss.
(3) Wird die kommissionelle Diplomprüfung von der Prüfungskommission zweimal negativ beurteilt, ist das Modul Fachbereichsarbeit bei neuer Themenwahl zu wiederholen. Das Modul Fachbereichsarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
(4) Die Beurteilung im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit ist im Diplomprüfungsprotokoll unter Anwendung von § 30 zu dokumentieren.
§ 36. (1) Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung im Rahmen einer EWR-Berufszulassung sind an einem Lehrgang bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Hinsichtlich der Zulassung zum Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung gilt § 13 Abs. 1.
§ 37. (1) Ein Anpassungslehrgang ist die Ausübung des entsprechenden medizinischen Assistenzberufs in Österreich unter der Verantwortung eines/einer qualifizierten Berufsangehörigen und hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern dies im Zulassungsbescheid vorgeschrieben ist.
(2) Die Zulassungswerber/innen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Kompetenzen stehen.
(3) Die Zulassungswerber/innen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme an der entsprechenden theoretischen Ausbildung verpflichtet. Eine Prüfung ist nicht abzulegen.
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen eines Anpassungslehrgangs ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.
§ 38. (1) Eine Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die jeweiligen beruflichen Kompetenzen betreffende Prüfung. Zu beurteilen ist, ob der/die Zulassungswerber/in befähigt ist, den entsprechenden medizinischen Assistenzberuf in Österreich auszuüben.
(2) Die Eignungsprüfung ist über die im Zulassungsbescheid angeführten Ausbildungsinhalte bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen abzulegen.
(3) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
(4) Die Leistungsfeststellung und -beurteilung ist gemäß §§ 26 ff durchzuführen.
(5) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.
§ 39. (1) Ein Anpassungslehrgang, der nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb führt, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2) Eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 28 durchzuführen.
(3) Wenn
(4) Ein gemäß Abs. 3 ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang oder eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung dürfen nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5) Wird ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung alle bisher mit Erfolg abgelegten Prüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Prüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 40. (1) Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist in einem Lehrgang bzw. an einer Schule für medizinische Assistenzberufe durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2) Hinsichtlich der Zulassung zur Ergänzungsausbildung gilt § 13 Abs. 1.
(3) Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
(4) Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 24 zu beurteilen und zu dokumentieren.
(5) Die Leistungen im Rahmen des Moduls Fachbereichsarbeit sind gemäß den §§ 32 bzw. 35 zu beurteilen.
(6) Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll gemäß § 30 anzufertigen.
§ 41. (1) Jede Ergänzungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 28 ist anzuwenden.
(2) Jedes Praktikum im Rahmen der Ergänzungsausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3) Wenn
(4) Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in abgebrochen und liegen nicht die im Abs. 3 genannten Umstände vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher mit Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen bzw. ohne Erfolg abgelegte Ergänzungsprüfungen und Praktika zu berücksichtigen.
§ 42. (1) Am Ende der Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf hat der/die Leiter/in bzw. Direktor/in den Lehrgangsteilnehmern/-innen bzw. Schülern/-innen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 18 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die nicht erforderlichen Felder sind zu streichen bzw. sind die Felder (MAB-Aufbaumodule) entsprechend der jeweiligen Ausbildung zu erweitern. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Ausbildungsbestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 43. (1) Über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen Assistenzberuf ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 19 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(4) Das Zeugnis ist den Absolventen/-innen durch den/die Leiter/in bzw. Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form
§ 44. (1) Über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 20 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.
(4) Das Diplom ist den Absolventen/-innen durch den/die Direktor/in spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Diplomprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5) Das Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
§ 45. (1) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 21 oder 22 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(3) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 46. (1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 23 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Bestätigungen nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Leiter/in bzw. Direktor/in zu unterzeichnen.
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen
(4) Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 47. (1) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte, die eine Berufserfahrung gemäß § 38 Abs. 3 MABG nachweisen, zur kommissionellen Prüfung
(2) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte zur kommissionellen Prüfung in Fachbereichen gemäß § 38 Abs. 7 Z 1 bis 7 oder Abs. 8 Z 1 und 2 MABG zuzulassen.
(3) Der /Die Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die Prüfungstermine festzusetzen und die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der angemeldeten Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
§ 48. (1) Die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG hat die kommissionelle Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der kommissionellen Prüfung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen im Sinne der FH-MTD-AV auch anhand mindestens zweier Fallbeispiele aus der Praxis umfassend und integrierend zu überprüfen und zu beurteilen.
(2) Alle Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind berechtigt, den Kandidaten/-innen Fragen zu stellen.
(3) Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Bei der Leistungsbeurteilung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden
§ 49. (1) Wird die kommissionelle Prüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese einmal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.
(2) Wiederholungen der kommissionellen Prüfung sind zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen durchzuführen.
(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Prüfung sind vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG festzusetzen.
§ 50. (1) Über eine erfolgreich bestandene kommissionelle Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 24 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 38 Abs. 6 MABG zu unterzeichnen.
(4) Das Zeugnis ist den Prüfungskandidaten/-innen spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss auszufolgen.
(5) Das Zeugnis ist in Kopie oder elektronischer Form vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 51. Für die Ablegung der kommissionellen Prüfung gemäß § 38 Abs. 6 MABG sind Prüfungsgebühren zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen maximal 50 € und dienen zur Tragung des mit der Abhaltung der kommissionellen Prüfungen verbundenen besonderen Verwaltungsaufwands. Der/Die Kandidat/in hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten.
§ 52. Personen, die mit 1. Jänner 2013 Direktor/in einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst sind, müssen für die fachspezifische und organisatorische Leitung eines Lehrgangs bzw. einer Schule für medizinische Assistenzberufe die Qualifikationserfordernisse gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachweisen.
§ 53. (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 560/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
§ 54. Das Inhaltsverzeichnis sowie § 25 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.