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20008589 AT

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. November 2011 bzw. 5. April 2012 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten

______________________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 2

ANWENDUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

1.

Die Vertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfe im Wege ihrer Zollverwaltungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens

a)

um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften zu sichern;

b)

um Zollzuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln, zu verfolgen und zu bekämpfen;

c)

hinsichtlich der Übermittlung und Zustellung von verwaltungsbehördlichen Entscheidungen und Schriftstücken betreffend die Anwendung von Zollvorschriften.

2.

Die Amtshilfe nach den Buchstaben a) und b) des Absatzes 1 dieses Artikels darf in allen Gerichts-, Verwaltungs- und Ermittlungsverfahren verwendet werden.

3.

Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens erfolgt im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der ersuchten Vertragspartei und innerhalb der Kompetenz und Ressourcen der ersuchten Zollverwaltung.

4.

Die gegenseitige Amtshilfe nach diesem Abkommen berührt nicht die zwischen den Vertragsparteien geltende Rechtshilfe in Strafsachen. Ersuchen um Amtshilfe in Straffällen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen und von einer oder von beiden Zollverwaltungen ermittelt werden, können jedoch im Rahmen dieses Abkommens erledigt werden.

5.

Die Amtshilfe nach diesem Abkommen umfasst nicht die Festnahme oder Inhaftierung von Personen sowie die Einhebung und Eintreibung von Zöllen, anderen Steuern, Strafen und anderen Geldern.

Schlagworte

Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156305

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Die Vertragsparteien unterstützen einander ohne Ersuchen und im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, wenn sie es für die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern notwendig erachten, insbesondere indem sie Informationen zur Verfügung stellen über

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 4

AMTSHILFE AUF ERSUCHEN

1.

Die Zollverwaltungen unterstützen einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in der Weise und nach den Bedingungen dieses Abkommens, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften und die genaue Erhebung der Zölle und Steuern sicher zu stellen.

2.

Die Zollverwaltungen erteilen auf Ersuchen Auskunft darüber

a)

ob Waren und Geldbeträge, die in das Staatsgebiet der einen Vertragspartei eingeführt wurden, rechtmäßig aus dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens

b)

ob Waren und Geldbeträge, die aus dem Staatsgebiet der einen Vertragspartei ausgeführte wurden, rechtmäßig in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, und, soweit angebracht, unter Angabe des angewendeten Zollverfahrens

c)

ob durchgeführte Waren einer Zollabfertigung im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei unterzogen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156307

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Auf Ersuchen veranlasst die Zollverwaltung der einen Vertragspartei im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, Zuständigkeit sowie ihrer Möglichkeiten die notwendigen Schritte einer zweckmäßigen Überwachung von

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

AKTE, SCHRIFTSTÜCKE

1.

Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei auf Ersuchen oder ohne, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften, Kompetenz und Möglichkeiten, Berichte, Beweisunterlagen oder amtsbeglaubigte Kopien von Schriftstücken zur Verfügung, die alle vorhandenen Informationen über aufgedeckte oder geplante Aktivitäten geben, die eine Zuwiderhandlung gegen geltende Zollvorschriften der anderen Vertragspartei darstellen oder darstellen könnten.

2.

Originalakten oder -unterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Übermittelte Originalunterlagen sind unverzüglich zurückzusenden, sobald der Grund für ihr zur Verfügung Stellen weggefallen ist.

3.

Gleichzeitig werden alle Anleitungen für die Auslegung und Verwendung der Unterlagen übermittelt.

4.

Die Verwendung von elektronischen Informationen als Beweis soll in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt werden.

Schlagworte

Originalunterlage

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156309

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

1.

Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung unternimmt die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen der ersuchenden Verwaltung, die unter dieses Abkommen fallen, an im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhafte oder aufhältige Personen zu bewirken.

2.

Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und rechtskräftige Bekanntgabe von Entscheidungen haben schriftlich in einer Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei oder einer von der ersuchten Verwaltung zugelassenen Sprache zu erfolgen. Außerdem ist eine amtsbeglaubigte Übersetzung des Inhaltes des behördlichen Schriftstückes in eine Amtssprache des Staates der ersuchten Vertragspartei beizufügen.

3.

Die Zustellung ist durch eine Bestätigung des Empfängers, die das Zustelldatum enthält, oder durch eine amtliche Bestätigung über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Zustellung zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156310

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

1.

Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.

2.

Die Zollverwaltungen können, im gegenseitigen Einvernehmen und im Rahmen ihrer nationalen Zuständigkeit, die kontrollierte Lieferung von Gütern im Fall von Zollzuwiderhandlungen zur Aufdeckung und Identifikation von beteiligten Personen verwenden.

3.

Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen.

4.

Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung von Suchtgiften, psychotropischen Substanzen oder anderen Waren freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156311

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN

1.

Die ersuchte Zollverwaltung ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um das Ersuchen zu erledigen und leitet dazu erforderlichenfalls verwaltungsbehördliche und gerichtliche Schritte ein. Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

2.

Auf Ersuchen der Zollverwaltung einer der Vertragsparteien führt die jeweils ersuchte Zollverwaltung der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, alle erforderlichen Ermittlungen einschließlich der Befragung von Experten und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zollzuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen, Einschauen und Lokalaugenscheine durch.

3.

Mit Zustimmung der ersuchten Behörde dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei anwesend sein, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Behörde, wenn diese für die ersuchende Behörde von Bedeutung ist. Die entsendeten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Behörde gesetzlich übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der durchgeführten Untersuchung und in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten als die Beamten der ersuchten Behörde.

4.

Die für die Ermittlungen bei Zollzuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Zollverwaltung dürfen verlangen, dass die Beamten der ersuchten Behörde wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüfen und Ablichtungen herstellen oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlungen erteilen.

5.

Die im Staatsgebiet der einen Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei müssen jederzeit in der Lage sein, ihre offizielle Funktion nachzuweisen. Sie dürfen weder Uniform noch Waffen tragen.

6.

Die entsandten Beamten genießen denselben Schutz wie die Zollbeamten der anderen Vertragspartei im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften und sind für alle Straftaten die sie außerhalb des Dienstes begehen verantwortlich.

7.

Auf Ersuchen ist die ersuchende Zollverwaltung über Zeitpunkt und Ort der geplanten Maßnahmen in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um die Maßnahme abstimmen zu können.

8.

Wenn die ersuchte Zollverwaltung für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, so leitet sie nach entsprechender Verständigung das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter, die das Ersuchen gemäß ihren Befugnissen nach nationalem Recht bearbeitet, oder informiert die ersuchende Zollverwaltung, welche geeignete Vorgangsweise bezüglich dieses Ersuchens eingeschlagen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156312

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

1.

Auf Ersuchen können Beamte der ersuchten Vertragspartei ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Ermächtigung, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche die unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akten, Urkunden und andere Dokumente oder amtsbeglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Diese Beamten geben Zeugenaussagen hinsichtlich der ihnen im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen ab.

2.

Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft die Beamten auszusagen haben.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156313

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

VERTRAULICHKEIT UND VERWERTUNG DER AUSKÜNFTE

1.

Jede nach diesem Abkommen erteilte Auskunft ist vertraulich. Sie unterliegt dem Dienstgeheimnis und genießt den für eine derartige Auskunft geltenden Schutz nach den Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei, der sie erhalten hat.

2.

Personenbezogene Daten dürfen nach diesem Abkommen nur übermittelt werden, wenn die Vertragsparteien zumindest das Schutzniveau der Grundsätze des Anhangs zu diesem Abkommen sicherstellen, der einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet.

3.

Im Rahmen der Amtshilfe erteilte Auskünfte dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens, einschließlich der Verwendung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend die jeweilige Zollzuwiderhandlung, verwendet werden.

4.

Ohne schriftliche Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen die nach diesem Abkommen erhaltenen Auskünfte nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Diese Bestimmung ist nicht auf Auskünfte über Straftaten in Bezug auf Suchtmittel, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe anwendbar. Solche Auskünfte können an andere Behörden, die direkt mit der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels befasst sind, weitergeleitet werden.

5.

Darüber hinaus schließen, wegen Verpflichtungen der Republik Österreich aufgrund der Mitgliedschaft zur Europäischen Union, die Bestimmungen des Absatzes 4 nicht aus, dass die erhaltenen Auskünfte, wenn es erforderlich ist, an die Europäische Kommission und andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übermittelt werden.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156314

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

1.

Amtshilfeersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen mündlich gestellt werden, bedürfen jedoch einer unverzüglichen schriftlichen Bestätigung.

2.

Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten

a)

die ersuchende Behörde

b)

die verlangte Maßnahme

c)

den Gegenstand und den Grund des Ersuchens

d)

Darstellung der betreffenden rechtlichen Bestimmungen

e)

möglichst exakte und umfassende Angaben zu den vom Verfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen

3.

Ersuchen sind in englischer Sprache oder einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei, begleitet von einer Version in der Amtssprache der ersuchenden Vertragspartei zu stellen, soweit nach nationalem Recht erforderlich.

4.

Die Zollverwaltungen informieren einander gegenseitig über die jeweilige Kontaktstelle, an die die Ersuchen zu richten sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156315

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 13

AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG ZUR AMTSHILFE

1.

Wenn die ersuchte Zollverwaltung der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates der ersuchten Vertragspartei beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen sowie Staats- oder Amtsgeheimnissen im Staatsgebiet der Vertragspartei führen könnte, so kann sie die Amtshilfe ganz oder teilweise verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.

2.

Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen wird, ist die ersuchende Zollverwaltung unverzüglich über die Gründe der Verweigerung zu informieren.

3.

Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung, Verfolgung oder Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Zollverwaltung mit der ersuchenden Zollverwaltung Kontakt auf, um zu entscheiden, ob Amtshilfe unter den für die ersuchte Zollverwaltung erforderlichen Bedingungen und Umständen geleistet werden kann. Sollte die Erteilung der Amtshilfe aufgeschoben werden, so sind die Gründe dafür anzugeben.

4.

Wenn die ersuchende Zollverwaltung um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Zollverwaltung.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Staatsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156316

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 14

KOSTEN

1.

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Ausgaben für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

2.

Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf, um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens sowie das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156317

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS

1.

Die Umsetzung dieses Abkommens erfolgt auf direktem Weg zwischen den jeweiligen Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Diese Zollverwaltungen entscheiden im Einvernehmen über detaillierte Vereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.

2.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.

3.

Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

4.

Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156318

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellen. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen über das in Kraft treten in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

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BGBl. III Nr. 257/2013

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

1.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte Mitteilung erfolgt ist, in der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind.

2.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit errichtet. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

3.

Zur Zeit der der Kündigung des Abkommens bereits laufende Maßnahmen sind nach den Bestimmungen des Abkommens abzuschließen.

Geschehen in Jerewan, am 29. Juni 2011, in zwei Ausfertigungen, in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156320

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