Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
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Kurztitel
Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.08.2013
Index
10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates
StF: BGBl. II Nr. 241/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20008549
Dokumentnummer
NOR40154626
§ 1. (1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
§ 2. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.