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20008549 AT

Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

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Kurztitel

Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.08.2013

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über das Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

StF: BGBl. II Nr. 241/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20008549

Dokumentnummer

NOR40154626

Bundesrecht Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

§ 1. (1) Den Mitgliedern des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 500 Euro. Durch diese Vergütung wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.

Bundesrecht Sitzungsgeld der Mitglieder des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

§ 2. Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein quartalsweise vom Bundeskanzleramt anzuweisen.

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