DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
13.08.2013
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für den Wiener Gemischten Satz DAC (DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“)
StF: BGBl. II Nr. 236/2013
Änderung
BGBl. II Nr. 273/2017
BGBl. II Nr. 184/2018
BGBl. II Nr. 30/2022
BGBl. II Nr. 191/2023
BGBl. II Nr. 250/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von § 34 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2013, wird verordnet
Schlagworte
e-rk3
Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017 (BGBl. II Nr. 273/2017), Weinrechts-Sammelnovelle 2018 (BGBl. II Nr. 184/2018), Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022), Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023), Weinrecht-Sammelverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 250/2024)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20008544
Dokumentnummer
NOR40154425
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
13.08.2013
Index
80/03 Weinrecht
Text
Anhang
Definition Wiener Weingarten
–
Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
–
Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
–
Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
–
Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
–
Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.
–
Ausschließlich mit roten Rebsorten bepflanzte Rebzeilen, sowie Rebzeilen, die mit Rebsorten bepflanzt sind, die nicht zu den Qualitätsrebsorten zählen, unterbrechen nicht die Bewirtschaftungseinheit.
–
Rotweinsorten sind nicht zu den mindestens drei vorhandenen Rebsorten zu zählen.
–
Die mindestens drei vorhandenen Rebsorten haben ausschließlich Weißwein- und Qualitätsrebsorten zu sein.
–
Eine Rodung innerhalb der Bewirtschaftungseinheit unterbricht diese nicht, sofern die Voraussetzungen (mindestens drei Rebsorten mit dem jeweiligen Anteil) vorliegen. Es muss jedoch eine Meldung an die zu kontrollierende Stelle erfolgen.
–
Sind die zu erfüllenden Voraussetzungen nach der Rodung nicht mehr gegeben, wird die Bewirtschaftungseinheit von der zu kontrollierenden Stelle ruhend gestellt. Bei neuerlicher Erfüllung der Voraussetzungen besteht ab dem dritten Jahr der Neuauspflanzung (Ertragsfähigkeit der Neuauspflanzung) wiederum die für den „Wiener Gemischter Satz DAC“ erforderliche Bewirtschaftungseinheit. Landschaftselemente wie Böschungen und Naturdenkmäler, die in der entsprechenden Bewirtschaftungseinheit liegen, und selbst bewirtschaftet werden, unterbrechen die Bewirtschaftungseinheit nicht.
Schlagworte
Weißweinrebsorte
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2017
Gesetzesnummer
20008544
Dokumentnummer
NOR40154424
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ ohne kleinere geographische Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 1a. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
§ 2. (1) Wird Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit einer kleineren geografischen Angabe als „Wien“ in Verkehr gebracht, so dürfen nur die Namen der im Abs. 2 genannten Gemeindeteile oder eine für die Gemeinde Wien verordnete Riedbezeichnung oder deren Kombination verwendet werden.
„(2) Die Namen der Gemeindeteile lauten
„(3) Abweichend von § 1 Z 5 ist der vorhandene Alkoholgehalt bei diesen Weinen mit mindestens 12,5 % vol. am Etikett anzugeben und muss der Wein bei Verwendung einer Riedbezeichnung der Geschmacksangabe „trocken“ oder der Geschmacksangabe „halbtrocken“ entsprechen. Abweichend von § 1 Z 9 darf der Wein bei der Verwendung des Namens eines Gemeindeteils gemäß Abs. 2 nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres und bei der Verwendung einer Riedbezeichnung nicht vor dem 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres an den Endverbraucher abgegeben werden.
(4) Bei Verwendung einer Riedbezeichnung ist ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt bis 15% ausschließlich mit Wiener Gemischter Satz DAC zulässig.
§ 3. Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß § 1 der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.
§ 4. (1) Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind in unmittelbarem Zusammenhang mit „Wiener Gemischter Satz“ und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.
(2) Für Weine bis einschließlich des Jahrgangs 2023 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett anzugeben, wobei die kleinere geographische Angabe in Schriftzeichen anzugeben ist, die mindestens so groß sind wie die für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ verwendeten.
(3) Für Weine ab dem Jahrgang 2024 sind die Bezeichnungen „Wiener Gemischter Satz DAC“ oder „Wiener Gemischter Satz Districtus Austriae Controllatus“ sowie die Bezeichnung einer kleineren geographischen Angabe gemäß § 2 verpflichtend auf dem Schauetikett und dem Hauptetikett anzugeben, wobei die kleineren geographischen Angaben am Schauetikett in Schriftzeichen anzugeben sind, die mindestens gleich groß sind wie die für die Angabe „Wiener Gemischter Satz“ verwendeten.
§ 5. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Wiener Gemischtem Satz DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Wien schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
§ 6. Qualitätswein aus Wien bis einschließlich des Jahrganges 2013 darf weiterhin unter Einhaltung der vor dieser Verordnung gültigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Das Regionale Komitee behält sich vor, einen Beitrag einzuheben. Die Höhe des Betrages hat das Komitee festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wiener Gemischter Satz DAC“ zu verwenden.